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C1 12 93

Handelsrecht

Wallis · 2016-03-31 · Deutsch VS

C1 12 93 URTEIL VOM 31. MÄRZ 2016 Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Silas Providolis, Gerichtsschreiber in Sachen MUNIZIPALGEMEINDE Q_________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________ gegen R_________, Berufungsbeklagter und S_________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ und T_________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt O_________

Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Für das erstinstanzliche Verfahren, das am 8. Januar 2003 eingeleitet wurde, galt die Walliser Zivilprozessordnung. Gemäss Artikel 405 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO), welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, gilt für das Rechtsmittel das Recht, das bei Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Das erstinstanzliche Urteil

- 14 - wurde am 22. März 2012 versandt (BGE 137 III 130 E. 2), so dass für das Berufungs- verfahren die ZPO zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Massgebend sind die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitigen Rechtsbegehren. Im zu beurteilenden Fall sind dies Fr. 10‘584‘391.--, womit das Urteil des Bezirksgerichts P_________ mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde innert 30 Tagen frist- und formgerecht beim Kan- tonsgericht als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO; Art. 3, 4 ZPO). Das angefochtene Urteil lag bei (Art. 311 ZPO), weshalb vorbe- hältlich einer gehörigen Begründung darauf einzutreten ist.

E. 2 Die Berufungsbeklagten haben in ihren Berufungsantworten, ohne den Ausstand eines Mitglieds der urteilenden Gerichtsbehörde zu verlangen, die Frage aufgeworfen, ob die Mitglieder der Oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen in vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren im Gerichtshof, der diese Klage ma- teriell zu beurteilen hat, mitwirken können bzw. ob ein Ausstandgrund im Sinne von Art. 47 ff. ZPO vorliege und dabei auf die Entscheide der Oberen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen vom 4. Februar 2004, 14. November 2005 und 17. November 2012 verwiesen.

E. 2.1 bestätigt.

E. 2.1.1 Die Obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hat am

E. 2.1.2 Am 14. November 2005 haben dieselben Richter mit Beizug des Gerichtsschrei- bers FF_________ als Obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen festgehalten, dass die von der Munizipalgemeinde Q_________ beim Bezirksgericht P_________ gegen die GG_________ AG (Verfahren Z1 03 09) bzw. S_________, C_________, B_________, R_________ und die D_________ AG (Verfahren Z1 03 10) eingereich- ten Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Ziff. 4 des Entscheids der Oberen Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 4. Februar 2004 nur mit vor- gängiger Zustimmung der Oberen Aufsichtsbehörde zurückgezogen oder verglichen werden können (vgl. Art. 43 Abs. 1 SchGG), dass sich bisher lediglich eine Beklagten- partei zur Klage geäussert habe, weitere Denkschriften und verlangte Editionen noch ausstehen würden und es in diesem Verfahren wohl von entscheidender Bedeutung sein werde, wann die einzelnen Gesellschaften überschuldet waren und welcher Scha- den durch allfällige Versäumnisse der Organe der Gesellschaften entstanden sei, was wohl nur durch eine gerichtliche Expertise, nach Beizug sämtlicher Unterlagen, festge- stellt werden könne, so dass einem Rückzug der Verantwortlichkeitsklagen in einem so frühen Verfahrensstadium nicht zugestimmt werden könne.

E. 2.1.3 Wiederum dieselben Richter mit Beizug der Gerichtsschreiberin HH_________ haben mit Entscheid der Oberen Aufsichtsbehörde vom 17. Februar 2012 einem Rück- zug der Verantwortlichkeitsklage gegen C_________ zugestimmt, weil sich die Munizi- palgemeinde Q_________, die H_________ AG als Arbeitgeberin von C_________ und letzterer geeinigt hatten. Die Munizipalgemeinde Q_________ schuldete nämlich der H_________ Fr. 2‘400‘000.--, nachdem die H_________ AG von ihrer Forderung gegenüber der Munizipalgemeinde Q_________ von ursprünglich Fr. 20‘229‘651.05 lediglich Fr. 17‘829‘651.05 an die II_________ AG abgetreten hatte. Die Munizipalge- meinde Q_________ verlangte ursprünglich eben gerade Fr. 2‘400‘000.-- im vorliegen- den Verantwortlichkeitsprozess von C_________, einen Betrag, welchen sie im Laufe des Verfahrens auf Fr. 1‘650‘129.-- reduzierte. Zudem hatte die Munizipalgemeinde Q_________ von den geschuldeten Fr. 2.4 Mio. Fr. 377‘272.57 an die H_________ AG bezahlt, so dass sich deren Schuld schlussendlich noch auf Fr. 2‘022‘727.43 belief. Bei der im Vergleich vorgesehen Abtretung der Forderung der H_________ AG an C_________ konnte dieser der Munizipalgemeinde Q_________ diese abgetretene

- 16 - Forderung der Forderung der Munizipalgemeinde gegen ihn entgegenhalten und die Munizipalgemeinde würde daher leer ausgehen. Dies unabhängig davon, ob man sich nun auf die erste Expertise oder die Oberexpertise stützte, welche den Überschul- dungszeitpunkt der A_________ AG auf verschiedene Zeitpunkte festlegten und somit ein allfälliger Schaden unterschiedlich gross wäre.

E. 2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde in der gleichen Sache tätig war. Das Bundesgericht hat als massgebendes Kriterium für die Beurteilung dieser Frage der Vorbefassung festgehalten, dass es erforderlich sei, dass sich die Gerichtsperson (Richter und Gerichtsschreiber) durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, dass sie nicht mehr als unvor- eingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4; 131 I 24 E. 1.2; 126 I 68 E. 3c; 114 Ia 50 E. 3d; Rüe- tschi, Berner Kommentar, 2012, N. 12 zu Art. 47 ZPO). Vorliegend wurden von der Oberen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssa- chen zwar Entscheide gefällt, die das vorliegende Verfahren - in prozessualer Hinsicht - beeinflussten, sei es, dass festgehalten wurde, dass Vergleiche und Rück- züge nur mit Zustimmung der Oberen Aufsichtsbehörde erfolgen können (Entscheid vom 4. Februar 2004), dass ein solcher Rückzug jedoch infolge des frühen Verfah- rensstadiums verweigert wurde (Entscheid vom 14. November 2005) und dass ein Rückzug der Verantwortlichkeitsklage gegenüber einem der Beklagten genehmigt wur- de, weil ein Vergleich zwischen der Klägerin, der Arbeitgeberin des Beklagten und dem Beklagten abgeschlossen worden war, in der Weise, dass die Arbeitgeberin ihre Forde- rung gegenüber der Klägerin ihrem Arbeitnehmer zedierte und dieser sie der Klägerin entgegenhalten konnte (Entscheid vom 17. Februar 2012). In all diesen Entscheiden befasste sich die Obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nie mit der Frage, ob die Organe der A_________ AG ihren gesetzlichen und statutari- schen Verpflichtungen nachgekommen sind oder nicht und ob sie infolge ihres Handels oder ihrer Unterlassungen für den Schaden, der allenfalls bei der A_________ AG ein- getreten ist, haftbar gemacht werden können. Eine Vorbefassung besteht mithin für sämtliche Mitglieder der Oberen Aussichtsbehörde (Richter und Gerichtsschreiber) nicht, so dass sich der Zivilgerichtshof I des Kantonsgerichts in der ordentlichen Beset- zung K_________, JJ_________, Dr. CC_________ als Richter und KK_________ als Gerichtsschreiber mit der Berufung gegen das Urteil des Bezirksrichters von

- 17 - P_________ betreffend die Verantwortlichkeitsklage gegen die ehemaligen Organe der A_________ AG befassen kann.

3. Mit der Berufung kann die Verletzung des gesamten kantonalen und Bundesprivat- rechts sowie öffentlichen kantonalen und Bundesrechts geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachfragen neu zu beurtei- len (Art. 310 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen und Beweismittel dann in den Prozess eingeführt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten. Bei Gutheissung der Berufung steht es im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie selbst einen Entscheid fällt oder das angefochtene Urteil auf- hebt und den Prozess ganz oder teilweise zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück- weist, wobei eine Rückweisung an die untere Instanz nur dann in Frage kommt, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentli- chen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 ZPO). 3.1 Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangt, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Begründen in diesem Sinne bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. In der Begrün- dung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Beru- fungskläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Die Berufungsinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Feh- lern eigenständig forschen (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 und 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3, je mit Hinweisen; Hunger- bühler, ZPO-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 36 zu Art. 311 ZPO).

- 18 - 3.2 Vorliegend erklärt die Berufungsklägerin ausdrücklich, dass sie die Abweisung der Verantwortlichkeitsklage gegen S_________ anerkenne. Mithin hat sich das Kantons- gericht bezüglich S_________ nur noch mit der diesem gewährten Parteientschädi- gung von Fr. 140‘000.-- zu befassen, falls die Primärbegehren der Berufung abgewie- sen werden. Der Berufungsbeklagte S_________ bestreitet jedoch die Zulässigkeit der Berufung, was ihn betrifft. Er vertritt die Meinung, die Munizipalgemeinde Q_________ hätte eine Beschwerde einreichen müssen, da bezüglich seiner Person nur die Zusprechung der Parteientschädigung, mithin nur der Kostenentscheid, angefochten werde. Dem ist nicht so. Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Unter den Begriff „Kostenentscheid“ fallen sowohl der Ent- scheid über die betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und deren Höhe. Der Kostenentscheid kann auf kantonaler Ebene jedoch in all seinen Teilen mit der Sache selbst angefochten werden, d.h. mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder mit der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO), vorliegend aufgrund des Streitwertes mit der Berufung. Das erstinstanzliche Urteil wird vorliegend von der Berufungsklägerin nicht nur bezüg- lich der Kosten angefochten, sondern vollumfänglich in der Sache selbst, wenn auch nicht bezüglich aller Berufungsbeklagten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Urteil sowohl bezüglich der Kosten wie auch in der Sache angefochten wird und mithin beides mit derselben Berufung angefochten werden kann, zumal die selbständige An- fechtung der Parteientschädigung lediglich subsidiär zum Hauptbegehren der Berufung erfolgt. Es gilt nämlich auch zu vermeiden, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit ver- schiedenen Typen von Rechtsmitteln befassen muss oder gewisse Rügen mit ver- schiedener Kognition zu beurteilen hat (Tappy, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de pro- cédure civile commenté, Basel 2011, N. 12 zu Art. 110 ZPO). Die Berufungsklägerin hat daher zu Recht das erstinstanzliche Urteil insgesamt mit Berufung angefochten.

E. 4 In Ziffer 2 seines Urteils vom 22. März 2012 hat der Bezirksrichter die Klage gegen die zur Teilnahme am Prozess Aufgeforderten, nämlich U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ und Z_________ abgewiesen. Er begründe- te die Abweisung der Klage gegen die zur Teilnahme am Prozess Aufgeforderten mit

- 19 - der Abweisung der Hauptklage. Diese Ziffer des Urteils wurde von keiner Partei ange- fochten. R_________ forderte mit Rechtsbot vom 10. März 2006 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ZPO/VS die ehemaligen Verwaltungsräte der A_________, nämlich V_________, Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________ zur Teilnah- me am Prozess auf und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. V_________, Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 3'439'000.00 an die Munizi- palgemeinde Q_________ zu verurteilen (vorbehältlich Gutheissung der Klage im Hauptprozess).

2. V_________, Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________ seien in die Kosten zu verfällen wie rechtens.

Der Bezirksrichter hiess mit Entscheid vom 14. Juni 2006 das Gesuch um Aufforderung zur Teilnahme am Prozess gut. In seiner Schlussdenkschrift vom 5. März 2012 stellte R_________ aber keine Begeh- ren mehr gegen die von ihm zur Teilnahme am Prozess Aufgeforderten. Dies ent- spricht einem Klagerückzug und der Bezirksrichter hätte, statt die Klage abzuweisen, feststellen müssen, dass die Klage als zurückgezogen gilt und den Regressprozess durch Abschreibungsbeschluss erledigen müssen (Art. 268 Abs. 2 ZPO/VS). Der Rückzug bewirkt die Rechtskraft des Urteils (Art. 268 Abs. 3 ZPO/VS). Mithin hat sich das Kantonsgericht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mit den Streitverkündungsbeklagten, wie auch bei S_________, lediglich noch bezüglich der ihnen zusammen mit B_________ zu Lasten der Klägerin zugesprochenen Parteient- schädigung von Fr. 140‘000.-- für das erstinstanzliche Verfahren zu befassen haben, falls die Primärbegehren abgewiesen werden.

E. 5 Stirbt eine Partei im Verlaufe des Verfahrens, ergeben sich zwar die Folgen aus dem Bundesrecht und treten die Erben ipso iure an ihre Stelle (Art. 560 ZGB). Da in- dessen zunächst die Erben ermittelt und alsdann vorweg über die Frage der Ausschla- gung der Erbschaft zu entscheiden ist, ist das Verfahren nach dem Tod einer Partei bis zur Klärung dieser Fragen zu sistieren (Art. 126 ZPO), sofern nicht höchstpersönliche und unvererbliche Ansprüche Gegenstand des Prozesses sind und das Verfahren da- her mit dem Tod der Partei gegenstandlos wird (Gschwend/Bornatico, Basler Kommen- tar, 2. A., 2013, N. 4 zu Art. 126 ZPO mit Hinweisen, Schwander, Zürcher Kommentar,

2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 40 zu Art. 83 ZPO).

- 20 - Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB kann jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft aus- zuschlagen, ein öffentliches Inventar verlangen. Während der Aufnahme des Inventars sind die laufenden Prozesse zu sistieren (Art. 586 Abs. 3 ZGB; Gschwend/Bornatico, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 ZPO).

E. 5.1 B_________ verstarb am 8. Dezember 2013. Gemäss hinterlegten Erbenschein des Gemeinderichters von Q_________ hinterliess er als einzige gesetzliche Erben zwei Töchter und einen Sohn, nämlich: Frau I_________ wohnhaft in MM_________, Frau J_________, wohnhaft in LL_________, und T_________, ebenfalls wohnhaft in LL_________.

E. 5.1.1 Bezüglich des vorliegenden Prozesses gilt es festzuhalten, dass in diesem Pro- zess nicht höchstpersönliche und unvererbliche Ansprüche des Erblassers Prozessge- genstand sind, weshalb das Verfahren nach dem Tod des Berufungsbeklagten B_________ nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 5.1.2 Im Namen der obgenannten Erben verlangte Rechtsanwalt L_________ beim zuständigen Bezirksgericht P_________ die Aufnahme des öffentlichen Inventars, weshalb die Erben nicht ipso iure an Stelle ihres Vaters als Beklagte in den vorliegen- den Prozess eingetreten sind.

E. 5.1.3 Der Rechnungsruf wurde durch das Bezirksgericht in den Amtsblättern vom 17.,

24. und 31. Januar 2014 publiziert und die Gläubiger und Schuldner aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden bis zum 21. Februar 2014 schriftlich beim Bezirksgericht P_________ anzumelden. Die Gläubiger wurden ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass denjenigen, welche die Anmeldung versäumen, die Erben weder persön- lich noch mit der Erbschaft haften. Am 4. April 2014 wurde die Auflegung des öffentlichen Inventars beim Bezirksgericht P_________ im Amtsblatt publiziert.

E. 5.1.4 Gemäss Entscheid der Bezirksrichterin von P_________ vom 30. Oktober 2014 haben die Töchter von B_________, J_________ und I_________, die Erbschaft ihres Vaters rechtzeitig, unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen. Sie treten mithin nicht anstelle ihres Vaters in den vorliegenden Prozess ein.

E. 5.1.5 Ebenfalls gemäss vorgenanntem Entscheid der Bezirksrichterin hat der Sohn von B_________, T_________, innert Frist keine Erklärung abgegeben, weshalb die

- 21 - gesetzliche Vermutung von Art. 588 Abs. 2 ZGB zum Tragen kam, wonach er die Erb- schaft unter öffentlichem Inventar angenommen hat. Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so wird der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen (Art. 589 Abs. 2 ZGB). Mithin wird vorliegend der Erwerb der Erbschaft von B_________ durch seinen Sohn auf den 8. Dezember 2013 zurückbezogen. Auf dieses Datum hin tritt er demnach in den vorliegenden Prozess als Beklagter an Stelle seines Vaters ein.

E. 5.2.1 Bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar gehen alle Erbschaftsak- tiva des Erblassers auf dessen Erben über, gleichgültig, ob sie im Inventar verzeichnet sind oder nicht. Auch die im Inventar figurierenden Aktiven des Erblassers bleiben für die Erben bestehen; Forderungsschulden werden Schulden der Erben. Dieser unein- geschränkte Übergang „sämtlicher Vermögenswerte“ ergibt sich aus dem klaren Wort- laut von Art. 589 Abs. 1 ZGB und er steht dort im Gegensatz zum Übergang der Schul- den des Erblassers. Der mit dem öffentlichen Inventar verbundene Haftungsbeschrän- kung kommt für die Nachlassaktiva keine Wirkung zu (BGE 113 II 118 E. 3; Wiss- mann/Vogt/Leu, Basler Kommentar, 5. A., 2015, N. 1 zu Art. 589 ZGB mit Hinweisen).

E. 5.2.2 Von den Schulden (Passiven) des Erblassers gehen grundsätzlich nur „die im Inventar verzeichneten“ auf die Erben über. Für die im Inventar verzeichneten Schul- den haftet der Erbe „sowohl mit der Erbschaft als mit seinem Vermögen“ (Abs. 3) und zwar solidarisch mit allfälligen anderen Erben (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Von entscheiden- der Bedeutung für die Haftung der Erben gegenüber den Gläubigern ist somit die Auf- nahme bzw. die Nichtaufnahme der Forderungen im Inventar. Für die nicht im Inventar aufgenommenen Schulden haftet der Erbe den Gläubigern des Erblassers explizit nicht. Diese rigorose Benachteiligung der Gläubiger, in der Lehre als Präklusion be- zeichnet, erfährt in Art. 590 Abs. 2 und 3 ZGB allerdings wichtige Ausnahmen. Ist die Anmeldung der Forderung entweder ohne Schuld des betreffenden Gläubigers unter- lassen worden oder ist die Anmeldung durch den Gläubiger zwar erfolgt, die Forderung im Inventar durch die Behörde aber nicht verzeichnet worden, so haftet der Erbe trotz- dem, jedoch nur „soweit er aus der Erbschaft bereichert ist“. Die Lehre spricht bei die- ser Haftung von einer Bereicherungshaftung. Auch für eine nichtverzeichnete, jedoch durch Pfandhaft an Erbschaftssachen gesicherte Forderung besteht Haftung, die auf

- 22 - die Höhe beschränkt ist, welche die Pfandsicherheit des betreffenden Pfandrechtes bietet (Wissmann/Vogt/Leu, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 589 ZGB). Wie bereits dargetan, wurden die Gläubiger im Rahmen des im Amtsblatt publizierten Rechnungsrufes unter Hinweis auf Art. 590 Abs. 1 ZGB darauf aufmerksam gemacht, dass den Gläubigern, welche die Anmeldung ihrer Forderung versäumen, die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haften. Die Munizipalgemeinde Q_________ hat ihre in diesem Prozess gegen B_________ geltend gemachte Forderung im Rahmen der Aufnahme des öffentlichen Inventars beim Bezirksgericht P_________ nicht angemeldet, so dass keine Inventarisierung dieser Forderung erfolgte. Mit Eingaben vom 17. Juli 2015 verlangten die Erben von B_________, bevor sie sich über die Annahme der Erbschaft entschieden hatten, die Wiederaufnahme des vom Kantonsgerichts gestützt auf Art. 126 ZPO sistierten Verfahrens und machten einrede- weise die fehlende Inventarisierung der Forderung der Munizipalgemeinde Q_________ geltend. Diese Eingaben wurden der Munizipalgemeinde Q_________ zugestellt. Diese ver- langte, wie die Vertreter der Erben von B_________, die Wiederaufnahme des Verfah- rens und im Weiteren verlangte sie, dass zu verfahren sei wie rechtens und die Kosten des Zwischenverfahrens auf den Haupthandel zu nehmen seien. Das Kantonsgericht lehnte die Wiederaufnahme des Verfahrens ab, da sich die Erben vorgängig über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft auszusprechen hätten und es hielt zudem fest, dass es sich auch nicht über die rechtlichen Konsequenzen der Nichtan- meldung der Forderung durch die Munizipalgemeinde Q_________ im Rahmen des öffentlichen Inventars auszusprechen habe, solange nicht feststehe, ob die Erben die Erbschaft annehmen oder ablehnen würden. Dieser Entscheid wurde allen Prozessbe- teiligten samt Eingaben der Rechtsanwälte der Erben von B_________ zugestellt. Nachdem das Kantonsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt hatte, verlangte es von den Erben B_________ die Hinterlage der Entscheide der Bezirks- richterin bezüglich der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Dieser wurde dem Kantonsgericht durch die Erbenvertreter am 9. resp. 12. März 2015 zugestellt. Eine Kopie ihrer Eingaben samt dem eingereichten Entscheid wurde wiederum allen Pro- zessparteien am 13. März 2015 zugestellt und gleichzeitig eröffnet, dass die Verfah- renssistierung aufgehoben und das Berufungsverfahren fortgeführt werde. In der Folge äusserte sich diesbezüglich keine Partei mehr.

- 23 -

E. 5.2.3 Vorliegend steht fest, dass die Munizipalgemeinde Q_________ ihre Forderung aus diesem Prozess im Rahmen des Rechnungsrufes und der Aufnahme des öffentli- chen Inventars von B_________ nicht angemeldet hat und daher nicht im öffentlichen Inventar aufgenommen wurde. Da die Gläubiger bei der Publikation des Rechnungsru- fes ausdrücklich auf die Folgen der Nichtanmeldung ihrer Forderung aufmerksam ge- macht wurden, ist hier festzuhalten, dass T_________, der die Erbschaft seines Vaters unter öffentlichen Inventar ausgenommen hat, explizit nicht für die nicht im Inventar aufgenommene Forderung haftet. Die Klägerin hat sich denn auch im Laufe des weite- ren Verfahrens nicht vernehmen lassen, dass sie ihre Forderung schuldlos nicht an- gemeldet hätte oder sie ihre Forderung wohl angemeldet, jedoch von der Behörde nicht verzeichnet worden wäre, weshalb T_________ auch nicht haftet, soweit er allen- falls aus der Erbschaft bereichert ist. Infolge der fehlenden Haftung ist daher die Klage der Munizipalgemeinde Q_________ gegen T_________ kostenpflichtig abzuweisen.

E. 6.1 Ende der neunzehnhundertachtziger und im Verlauf der neunzehnhundertneunzi- ger Jahre betrieb die Munizipalgemeinde Q_________ einen erheblichen Investitions- aufwand. So wurden grosse Projekte im Bereich des Tourismus realisiert. Zu diesem Zweck wurden verschiedene voneinander unabhängige Gesellschaften gegründet, die aber finanziell und personell miteinander verflochten blieben (Gruppe A_________). Zu dieser Gruppe gehörte aber auch die alteingesessene und im Jahre 1896 gegründete A_________ AG (A_________). Zweck der Gesellschaft war der Betrieb von Hotels. Die Munizipal- und die Burgergemeinde unterstützten diese Gesellschaften, indem sie sich entweder an ihnen beteiligten oder ihnen Gelder liehen. Dem Verwaltungsrat der verschiedenen Gesellschaften, so auch der A_________, gehörten Gemeinderatsmit- glieder und der Gemeinde- und Burgerpräsident R_________ an, der als Verwaltungs- ratspräsident der Gesellschaften amtete. Für die A_________ waren dies neben R_________ vor 1983 B_________, W_________ und X_________. In den folgenden Jahren nahmen auch Y_________ 1987, V_________ und Z_________ 1989, U_________ und C_________ 1992 Einsitz in den Verwaltungsrat. C_________ trat 1996 aus dem Verwaltungsrat aus. Die Löschung im Handelsregisteramt erfolgte aller- dings erst 1998. Die übrigen Verwaltungsräte blieben bis zur Generalversammlung vom 20. Mai 1998 im Amt. R_________ und B_________ gehörten auch dem Aus- schuss des Verwaltungsrates an, der 1982 gebildet worden war. Trotz Ernennung ei- nes Büchersachverständigen in der Person von G_________ und der Führung der

- 24 - Buchhaltung durch die MM_________ war die Hauptbuchhaltung der A_________ direkt dem Präsidenten R_________ unterstellt. Mit der Zeit verschuldete sich die "Gruppe A_________" insgesamt und namentlich auch die Munizipalgemeinde Q_________ zunehmend. Ende 1998 beliefen sich die Schulden der "Gruppe A_________" auf insgesamt 221.4 Millionen Franken. Die Ver- schuldung der Munizipalgemeinde Q_________ wuchs von Fr. 13.6 Millionen im Jahre 1985 auf Fr. 170.1 Millionen im Jahre 1998.

E. 6.2 Die Burgergemeinde Q_________ erwarb im Jahre 1981 58% der Aktien der A_________, die in Q_________ verschiedene Hotels betrieb, aber auch diverse Lie- genschaften und warme Quellen besass. In den Jahren 1987/1988 wurde das Hotel NN_________ aufwendig für zirka 16 Millionen Franken umgebaut. Dieses Hotel er- wirtschaftete jedoch keinen Gewinn, sondern jeweils nur sehr grosse Verluste. Wegen dieser hohen Betriebsverluste geriet die A_________ in eine prekäre Ertrags- und Li- quiditätslage, so dass die A_________ im Jahre 1991 beschloss, ihr Aktienkapital zu erhöhen. Die Burgergemeinde Q_________ zeichnete wiederum ein grosses Aktien- paket und besass nach der Kapitalerhöhung 80% der Aktien. Trotz der Kapitalerhö- hung blieb die finanzielle Lage der A_________ prekär. Sie benötigte in der Folge wei- tere finanzielle Mittel. Ab dem 23. April 1993 erhielt sie von der Munizipalgemeinde Q_________ Darlehen im Umfang von Fr. 11.1 Millionen. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 21. Oktober 1993 sprach man von grossen Liquiditätsproblemen und der seit 1988 andauernden Verlustphase bei der A_________. In diesen 6 Jahren seien insgesamt Fr. 5.5 Mio. an Barmitteln verloren gegangen. An diesem Ergebnis sei das Hotel NN_________ allein mit Fr. 7.2 Mio. Bar- verlusten beteiligt. Man beschloss eine Desinvestition durch den Verkauf der Aktien der OO_________ und nicht betriebsnotwendiger Grundstücke des Hotels NN_________ (S. 69) und überlegte die Schliessung des Hotels NN_________ (S. 70). Die Schies- sung dieses Hotels hatte bereits G_________ von der PP_________ in seinem Bericht vom 24. August 1993 an Präsident R_________ vorgeschlagen, als er über die prekä- re finanzielle Situation der A_________ berichtete (S.72 f.). In seiner Sitzung vom 2. März 1994 beschloss der Verwaltungsrat in corpore auch für das Jahr 1993 nur reduzierte Abschreibungen vorzunehmen (S. 105). Da man die Mei- nung vertrat, dass ein Verlust von Fr. 1 Mio. korrekt und vertretbar wäre, suchte man nach Möglichkeiten, den Verlust von Fr. 1‘978‘000.-- auf Fr. 1 Mio. zu reduzieren (S. 105). Auf Vorschlag des gesamten Verwaltungsrates (Zirkulationsbeschluss vom

- 25 -

E. 6.3 An der Verwaltungsratssitzung vom 1. April 1998 wurde über das Rechnungser- gebnis 1997 und die Situation der Gesellschaft orientiert und den Verwaltungsräten erneut mitgeteilt, dass ein grosser Sanierungsbedarf bestehe, eine Umstrukturierung der "Gruppe A_________" bevorstehe und der Verwaltungsrat auf 5 reduziert werden müsse (S. 222 ff.). Aus dem Bericht der Revisionsstelle geht hervor, „dass bei der Bi- lanzierung zu Fortführungswerten mehr als die Hälfte des Aktienkapitals und der ge- setzlichen Reserven verloren ist. Ferner hielt die Revisionsstelle fest, „dass die Bewer- tung der Positionen Forderungen gegenüber anderen Gesellschaften nicht abschlies- send beurteilt werden konnte. Gemäss Art. 725 Abs.1 OR wird der Verwaltungsrat der Generalversammlung Sanierungsmassnahmen unterbreiten Sollten diese Sanie- rungsmassnahmen keinen Erfolg zeigen, wäre die Gesellschaft überschuldet und wir

- 27 - machen den Verwaltungsrat auf die Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR aufmerk- sam„ (S. 247). Anlässlich der Generalversammlung vom 20. Mai 1998 wurden 5 neue Verwaltungsrä- te gewählt und die bisherigen Verwaltungsräte schieden aus.

E. 6.4 Wie oben ausgeführt, gab es zwischen den Gesellschaften der "Gruppe A_________" und der Munizipal- und Burgergemeinde bis 1998 sehr enge personelle Verflechtungen. So sassen zwei Mitglieder des Gemeinderates und zwei Mitglieder des Burgerrates im Verwaltungsrat der A_________. R_________, der ab 1. Januar 1981 bis zu seinem Rücktritt am 19. Januar 1999 zudem als Präsident der Munizipal- und Burgergemeinde Q_________ amtete, nachdem er bereits seit 1977 im Rat Einsitz hatte, war in fast allen Gesellschaften der "Gruppe A_________" Verwaltungsratsprä- sident bis 1998, ausgenommen bei der QQ_________ AG, wo er 1987 als Verwal- tungsratspräsident ausschied und 1990 wiederum in den Verwaltungsrat gewählt wur- de. Da die Burgergemeinde keinen Burgerrat hatte, wurde dieser Rat von der Einwohner- gemeinde verwaltet. R_________ war ab 1981 bis 1998 zugleich Verwaltungsratsprä- sident der A_________ und Präsident der Munizipalgemeinde sowie der Burgerge- meinde, wie bereits ausgeführt.

E. 7 Am 7. April 1999 zeigte der neue Verwaltungsrat der A_________ dem Richter die Überschuldung an mit Antrag auf Aufschub des Konkurses gemäss Art. 725 und 725a OR. Mit Entscheid vom 20. April 1999 wurde der A_________ bis zum 31. Januar 2000 Konkursaufschub gewährt, welcher mehrmals verlängert worden ist. Mit Entscheid vom

3. Oktober 2000 wurde über die A_________ der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung wurde im Amtsblatt des Kanton Wallis und im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom xxx publiziert, wobei angegeben wurde, dass der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt werde (Konkursakten: Register O). Gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziffer 3 SchKG wird das Inventar zusammen mit dem Kollokationsplan auf- gelegt. Der Kollokationsplan wurde verschiedentlich infolge nachträglicher Aufnahmen von Forderungen und Abänderung von Amtes wegen, letztmals am xxx, öffentlich auf- gelegt. Die Publikationen erfolgten im Schweizerischen Amtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Wallis. Die Auflage- und Anfechtungsfrist betrug 20 Tage (Konkursakten: Re- gister O). Der Kollokationsplan erwuchs in Rechtskraft. Die Rechtskraftbescheinigung trägt das Datum vom 15. Juni 2001 (Konkursakten: Register H). Die Munizipalgemein- de Q_________ gab im Konkurs Forderungen von Fr. 4'714'454.35 ein, die zugelassen

- 28 - wurden. Bereits am 8. August 2002 trat die Konkursverwaltung die Ansprüche im Kon- kurs der A_________ gemäss Art. 260 SchKG und aus Haftung der Organe gemäss Art. 755 ff. OR an die Munizipalgemeinde Q_________ ab. Die Munizipalgemeinde Q_________ erhielt am 3. Juli 2002 einen Verlustschein über Fr. 4'570'820.40. Am 26. August 2002 wurde das Konkursverfahren geschlossen.

E. 8.1 Werden Organe einer Gesellschaft zur Verantwortung gezogen, so muss für das Verantwortlichkeitsrecht auf Art. 1 SchlT ZGB zurückgegriffen werden (Art. 1 SchlT AG). Danach ist derjenige Zeitpunkt entscheidend, an dem eine Handlung vorgenom- men bzw. eine Tatsache gesetzt wurde. Grundsätzlich unterliegt jede Handlung oder Tatsache dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme bzw. ihres Eintretens in Kraft stehenden Recht. Ein Verhalten kann nur dann haftungsbegründend wirken, wenn die Norm, wel- che die Haftung vorschreibt, im Zeitpunkt des Verhaltens schon in Kraft war (sog. Grundsatz der Nichtrückwirkung; Gericke/Waller, Basler Kommentar, 4. A., 2012, N. 3 Vor Art. 754 -761 OR). Das allfällige haftungsbegründende Verhalten des Verwaltungs- ratspräsidenten R_________ in den Jahren 1993 und danach ist demnach nach dem revidierten Aktienrecht (in Kraft seit dem 1. Juli 1992) zu beurteilen.

E. 8.2 Gemäss Art. 754 aOR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Akti- onären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen.

E. 8.3 Das Gesetz erwähnt in den Art. 754 und 755 aOR drei Anspruchsberechtigte bzw. Arten von Anspruchsberechtigten: die Gesellschaft selbst, die Aktionäre und die Ge- sellschaftsgläubiger. Der Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger ist dann zur Verantwort- lichkeitsklage legitimiert, wenn er in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesell- schaftsgläubiger geschädigt wurde, unabhängig davon, ob er erst mit der Schädigung Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger wird oder im Moment der Klageeinleitung nicht mehr ist. Nicht allen Anspruchsberechtigten stehen jedoch die gleichen Ansprüche zu. Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden bzw. Schaden der Gesellschaft. Im Bereich des Schadens der Gesellschaft unter- scheidet es weiter zwischen den Ansprüchen ausser Konkurs (Art. 756 aOR), die nur der Gesellschaft und den Aktionären zustehen, und den Ansprüchen im Konkurs (Art. 757 aOR), die von allen Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden können, wobei der Konkursverwaltung ein Vorrecht zukommt (Art. 757 Abs. 2 aOR, Geri- cke/Waller, a.a.O., N. 3 zu Art. 754 OR).

- 29 -

E. 8.3.1 Im gesamten Bereich des Verantwortlichkeitsrechts ist die Unterscheidung von unmittelbarer und mittelbarer bzw. direkter und indirekter Schädigung für den Aktionär und den Gesellschaftsgläubiger von grundlegender Bedeutung. Für die Aktiengesell- schaft selber ist sie bedeutungslos, denn die Gesellschaft ist immer unmittelbar ge- schädigt (Gericke/Waller, a.a.O., N. 14 zu Art. 754 OR mit Hinweisen).

E. 8.3.2 Mittelbar ist der Schaden, wenn der Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger nur deshalb einen Schaden erleidet, weil die Gesellschaft zu Schaden kommt; wenn der Schaden im Vermögen der Aktionäre oder Gläubiger einzig dadurch eintritt, dass das Vermögen der AG vermindert wurde. Eine unmittelbare (oder direkte) Schädigung des Aktionärs oder des Gläubigers liegt vor, wenn die Pflichtwidrigkeit des Organs sie in ihrem Vermögen schädigt, ohne gleichzeitig das Vermögen der AG zu schmälern. Der Aktionär wird etwa unmittelbar geschädigt, wenn ihm unrechtmässig Bezugsrechte vorenthalten oder die ihm zu- stehenden Dividenden nicht ausbezahlt werden. Der Gläubiger erleidet einen unmittel- baren Schaden, wenn er einer überschuldeten Gesellschaft Kredit erteilt, was er bei rechtzeitiger Überschuldungsanzeige des Verwaltungsrates oder der Revisionsstelle nicht getan hätte (BGE 125 III 86 E. 3a; Gericke/Waller a.a.O., N. 16 zu Art. 754 OR mit Hinweisen).

E. 8.4 Der von der Munizipalgemeinde Q_________ gegen die „Organe“ der A_________ geltend gemachte Schaden war bei Einleitung des Verfahrens am 8. Ja- nuar 2003 nicht derselbe wie derjenige, den die Munizipalgemeinde Q_________ am Schluss des Verfahrens vor erster Instanz noch geltend machte. Obwohl sie nämlich in der Tatsachenbehauptung 4 (S. 26) darlegte, dass die Kon- kursmasse ihr die Ansprüche aus Haftung der Organe abgetreten hatte, klagte sie nicht diesen abgetretenen Schaden, sondern ihren unmittelbaren Schaden aus der Gewäh- rung der Darlehen ein. Sie führte nämlich in den Tatsachenbehauptungen 29 ff. aus, dass die A_________ per Ende 1995 überschuldet war, was den Mitgliedern des Ver- waltungsratsausschusses (R_________, B_________, C_________) bekannt war. Trotz dieser Kenntnis habe sich die A_________ in den Jahren 1996 und 1997 Darle- hen der Munizipalgemeinde Q_________ von insgesamt Fr. 3‘439‘000.-- ausbezahlen lassen. Zum Schaden erklärte sie unter den rechtlichen Erwägungen (S. 31): Im konkre- ten Fall beträgt die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens der Klägerin und jenem Stand, den dieses Vermögen ohne schädigendes Ereignis hätte, Fr. 3‘439‘000.-- und entspricht also den Darlehen, welche die A_________ in den Jahren 1996 und 1997 bei der Klägerin erwirkte. Die Rechtsbegehren lauteten denn auch auf Bezahlung von Fr. 3‘439‘000.-- durch R_________, B_________ und S_________, sowie auf Bezahlung von Fr. 2‘400‘000.--

- 30 - durch C_________. Die Differenz entstand daher, weil C_________ früher aus dem Verwaltungsrat der A_________ zurückgetreten war als die anderen eingeklagten „Or- gane“ (S. 34). In der Replik vom 10. Oktober 2006 (S. 790) wurden die bisherigen Begehren zu Sub- sidiärbegehren und es wurden neue Primäranträge gestellt. Die neuen Rechtsbegeh- ren lauteten wie folgt: Primär (direkter Gesellschaftsschaden resp. mittelbarer Gläubigerschaden)

1.

a) R_________, B_________, S_________ und die F_________ AG bezah- len der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidarschuldner Fr. 8'558'933.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zustellung der gerichtlichen Expertise.

b) C_________ bezahlt der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidar- schuldner Fr. 1'650'129.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zu- stellung der gerichtlichen Expertise. Subsidiär (unmittelbarer Gläubigerschaden) 2.

a) R_________, B_________, S_________ und die F_________ AG bezah- len der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidarschuldner Fr. 3'439'000.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zustellung der gerichtlichen Expertise.

b) C_________ bezahlt der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidar- schuldner Fr. 2'400'000.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zu- stellung der gerichtlichen Expertise. In jedem Fall 3.

a) R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und C_________ bezahlen unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten.

b) R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und C_________ bezahlen der Munizipalgemeinde Q_________ die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse unter solidarischer Haftung zurück, insofern diese nicht durch das Gericht zurückvergütet werden.

4. R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und C_________ haben die Munizipalgemeinde Q_________ für das hier vorliegende Verfahren unter solidari- scher Haftung angemessen gemäss GTar zu entschädigen. In der Begründung führte die Munizipalgemeinde Q_________ diesbezüglich aus, in der Klagedenkschrift vom 8. Januar 2003 sei der unmittelbare Gläubigerschaden gel- tend gemacht worden. In der Replik werde nun primär der direkte Gesellschaftsscha- den, welcher mit dem mittelbaren Gläubigerschaden identisch sei, eingeklagt. Die Mu- nizipalgemeinde Q_________ machte in den Primärbegehren der Replik mithin erst- mals den Konkursverschleppungsschaden geltend. Subsidiär wurde immer noch der unmittelbare Schaden, wie in der Klage, geltend gemacht. In ihrer Schlussdenkschrift vom 22. Februar 2012 klagte die Munizipalgemeinde Q_________ nur mehr den mittelbaren Schaden der A_________ ein. Die Subsidiär-

- 31 - begehren gemäss Replik wurden fallen gelassen. Sie stellte daher folgende Rechtsbe- gehren (S. 1840):

1. Die Beklagten R_________, B_________ und S_________ bezahlen der Munizipalge- meinde Q_________ unter solidarischer Haftung nebst 5% Schadenszins seit

03. Oktober 2000 einen Betrag von Fr. 10'584'391.00, wobei dem Gericht vorbehalten bleibt, für jeden der Beklagten die individuelle Schadenersatzpflicht im Rahmen von Art. 759 Abs. 2 OR festzustellen.

2. R_________, B_________ und S_________ bezahlen unter solidarischer Haftung die Kosten von Verfahren und Entscheid.

3. Der Munizipalgemeinde Q_________ wird zu Lasten von R_________, B_________ und S_________ eine angemessene Parteientschädigung nach GTar unter solidari- scher Haftung zugesprochen.

4. R_________, B_________ und S_________ bezahlen unter solidarischer Haftung der Munizipalgemeinde Q_________ eine angemessene Parteientschädigung.

E. 8.5 Die Beklagten hatten bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Einrede der Ver- jährung erhoben und im Rechtsmittelverfahren wiederholen sie sie nochmals. Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die verantwortlichen Personen, die als Organe der Gesellschaft amteten, verjährt in fünf Jahren vom Tage an, an dem der Geschädig- te Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jeden- falls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an ge- rechnet (Art. 760 OR). Diese Bestimmung ist seinerzeit unverändert ins Aktienrecht von 1991 übernommen worden (Gericke/Waller, a.a.O., N. 1 zu Art. 760 OR). Das Gesetz unterscheidet eine relative (fünfjährige) und eine absolute (zehnjährige) Verjährungsfrist. Beiden können unterbrochen werden (BGE 112 II 231 E. 3e/aa). Die Verjährungsfristen gemäss Art. 760 OR gelten sowohl für Ansprüche aus unmittelbarer wie auch für diejenigen aus mittelbarer Schädigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Zeitpunkt der Schadensrealisierung hinsichtlich dieser beiden Schadensarten nicht identisch ist, da ein unmittelbarer Schaden unabhängig von demjenigen der Gesell- schaft entsteht, während ein mittelbarer Schaden erst im Zeitpunkt der Zahlungsunfä- higkeit der Gesellschaft eintritt (Bundesgerichtsurteil 4C.142/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 5.1).

E. 8.5.1 Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist beginnt mit der schädigenden Hand- lung. Bei fortgesetzter Handlung bzw. Unterlassung beginnt die Verjährung erst mit Abschluss der fortgesetzten Handlung bzw. Unterlassung, ggf. also erst mit der Kon- kurseröffnung. Liegt die schädigende Handlung jedoch zurück und ist sie abgeschlos- sen, so beginnt die zehnjährige Handlung zu laufen. Wird der Konkurs mehr als zehn Jahre nach dieser Handlung eröffnet, so ist die Klage verjährt, auch wenn die fünfjähri- ge Frist noch läuft (Gericke/Waller, a.a.O., N. 4 zu Art. 760 OR).

- 32 -

E. 8.5.2 Die relative Verjährungsfrist beginnt mit der ausreichenden Kenntnis des Scha- dens und der Ersatzpflichtigen. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass das Ausmass des Schadens soweit feststeht, dass eine hinreichend substantiierte Klage formuliert werden kann (BGE 112 II 118 E. 4, 111 II 55 E. 3a, 109 II 433 E. 2). In Bezug auf den Anspruch der Gläubiger aus mittelbarer Schädigung hat die Praxis präzisiert, dass die Frist für die Konkursverwaltung mit ihrer Bestellung zu laufen beginne, für die Gläubi- ger jedoch erst mit der Auflage des Kollokationsplans und des Inventars zur Einsicht (BGE 136 III 322 E. 4.4, 122 III 195 E. 9c). Für die Forderung des Abtretungsgläubi- gers kann die relative Verjährungsfrist nicht einsetzen, bevor der Konkurs über die Ge- sellschaft eröffnet wurde, da die Forderung der Gläubigergesamtheit erst ab diesem Zeitpunkt einklagbar ist (Gericke/Waller, a.a.O., N. 5 zu Art. 760 OR mit Hinweisen).

E. 8.6 Zeigt die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt Sanierungsmassnahmen (Art. 725 Abs. 1 rev. OR) Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, so muss eine Zwischenbi- lanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht die Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 rev. OR). Dabei ist der Überschuldungsgrad gestützt auf die Liquidationswerte zu ermitteln (Bun- desgerichtsurteil 4A_462/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2.1). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_84/2013 vom 7. August 2013 in Erwägung

E. 8.7 Stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die A_________ erstmals überschuldet war und der Verwaltungsrat unter dem Präsidenten R_________ bei pflichtgemässem Handeln somit den Richter hätte benachrichtigen müssen. Um diesen Zeitpunkt zu ermitteln, wurde im erstinstanzlichen Verfahren eine erste Expertise in Auftrag gege- ben.

E. 8.7.1 Der erste Experte RR_________, dipl. Wirtschaftsexperte, der zudem einen Fachmann für die Bewertung der Quellen in der Person von SS_________ beizog, kam in seiner Expertise vom 15. Dezember 2008 zum Schluss, dass am 31. Dezember

- 33 - 1993 die erstmalige offensichtliche Überschuldung der A_________ sowohl zu Fortfüh- rungs- als auch zu Veräusserungswerten vorlag und dass die damaligen Gesell- schaftsorgane die Bilanz der A_________ spätestens am 15. Juni 1994 (Soll- Konkurszeitpunkt) beim Richter hätten deponieren müssen. Die Revisionsstelle hatte ihren Bericht am 15. April 1994 erstellt. Der damalige Verwaltungsrat resp. die Revisi- onsstelle hätten die Bilanz der A_________ per 31. Dezember 1993 unter Wahrung einer Frist von 60 Tagen bis spätestens am 15. Juni 1996 (15. April 1994 plus 60 Tage) beim Gericht deponieren müssen (Exp. Beilage 1, S. 25). Die Überschuldung zu Fort- führungswerten berechnete er auf Fr. 11‘823‘621.-- (Exp. S. 19). Die offensichtliche Überschuldung zu Liquidationszwecken belief sich per 15. Juni 1994 (Bilanzstichtag:

31. Dezember 1993) gemäss seiner Berechnung auf Fr. 7‘980‘039.-- (Exp. S. 24). Der Experte hielt in seinem Gutachten fest, dass selbst wenn man zum Überschul- dungsbetrag zu Liquidations- resp. Veräusserungswerten von Fr. 7‘980‘039.-- zusätz- lich noch die (kaum vertretbaren) energetischen Werte der Quellen im Betrag von Fr. 5‘029‘491.-- (Gutachten SS_________, Kap. 6.4.7, Tabelle 16) berücksichtigen würde, so würde per 31. Dezember 1993 nach wie vor eine Überschuldung der A_________ zu Liquidationswerten im Betrage von Fr. 2‘950‘568.-- (Fr. 7‘980‘039.-- ./. Fr. 5‘029‘491.--) resultieren (Exp. S. 25).

E. 8.7.2 Auf Verlangen der Parteien wurde TT_________, ebenfalls dipl. Wirtschaftsprü- fer, mit der Erstellung einer Oberexpertise beauftragt. Vorgängig wurden noch eine Schatzung der Liegenschaften der A_________ bei UU_________ und eine Schatzung der Quellen bei VV_________ in Auftrag gegeben. Diese Schatzungen wurden dem Oberexperten zusammen mit der Expertise SS_________ zugestellt. Selbstverständ- lich stand ihm auch die Erstexpertise für die Verfassung seines Gutachtens zur Verfü- gung. Am 8. September 2011 reichte der Oberexperte dann sein Gutachten ein. Dieser kommt - im Gegensatz zum Erstexperten - zum Schluss, dass die A_________ offen- sichtlich bei Bilanzerrichtung am 31. Dezember 1995 (Bilanzstichtag), mithin per 17. April 1996 überschuldet war (S. 1770). Der Oberexperte vertritt die Meinung, dass der negative Ertragswert für das Hotel NN_________ nicht in die Wertberechnungen ein- fliessen darf, sondern dass die Betriebseinheit Hotel NN_________ mit dem seinerzei- tigen Verkehrs- resp. Liquidationswert in die Berechnung miteinzubeziehen ist (S. 1773). Aufgrund der Expertise UU_________ setzte der Oberexperte für diese Be- triebseinheit einen Liquidationswert von Fr. 10 Millionen ein, statt der Fr. 4 Millionen wie der Erstexperte. Den Betriebseinheiten kommen daher für die Jahre 1992 bis 1996 wesentlich höhere Werte zu, als die, die der Erstexperte berechnete (Vgl. Tabelle

- 34 - B15.3 S. 1774). Zudem setzte der Oberexperte auch noch die Forderung von Fr. 2.4 Millionen gegenüber EE_________ / Gemeinde Q_________ zum vollen Wert am 31. Dezember 1995 ein, da zu diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden konnte, dass die Forderung im Jahre 2000 nicht mehr werthaltig war. Der Oberexperte stellte daher in den Jahren 1992 - 1996 wesentlich tiefere Überbewertungen für die Jahre 1993, 1995 und 1996 fest und für die Jahre 1992 und 1994 sogar stille Reserven (S. 1774). Per 31. Dezember 1995 berechnete der Oberexperte eine Überschuldung der A_________ zu Fortführungswerten im Umfange von 8.7 Millionen Franken. Er führt dann an, dass er keine stillen Reserven auf den Quellen berücksichtigt habe. Dass aber selbst bei voller Berücksichtigung der Werte aus der Expertise VV_________ die Überschuldung per 31. Dezember 1995 zu Fortführungswerten offensichtlich gewesen wäre (S. 1779). Der Verwaltungsrat hätte mithin spätestens im Frühjahr 1996 eine Zwi- schenbilanz zu Liquidationswerten erstellen müssen und diese hätte gezeigt, dass die A_________ auch zu Liquidationswerten per 31. Dezember 1995 (Bilanzstichtag) resp. per 17. April 1996 mit Fr. 1‘099‘774.-- offensichtlich überschuldet war (S. 1780). Auch wenn bei den Quellen ein Wert von Fr. 184‘198.-- eingesetzt worden wäre, wäre die Überschuldung offensichtlich gewesen (S. 1780). Würde man für die Quellen den Wert von Fr. 184‘198.-- gemäss Expertise VV_________ einsetzen, ergäbe sich eine Überschuldung zu Liquiditätswerten von Fr. 946‘546.-- (Fr. 40‘813‘902.-- ./. Fr. 39‘867‘356.--).

E. 8.7.3 Der Oberexperte hat einschlägig dargelegt, weshalb er zu einer ersten offen- sichtlichen Überschuldung der A_________ per 17. April 1996 (Bilanzstichtag 31. De- zember 1995) kam und weshalb er von den Überlegungen des Erstexperten abkam. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und beruhen auf umfassenden Unterlagen, insbesondere auch der zusätzlich durchgeführten Expertise UU_________. Die Ober- expertise ist schlüssig und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Es besteht mithin für das Kantonsgericht kein Grund, nicht auf diese gerichtliche Oberex- pertise bezüglich der erstmaligen offensichtlichen Überschuldung der A_________ per

17. April 1996 (Bilanzstichtag: 31. Dezember 1995) abzustellen. Dementsprechend steht fest, dass die offensichtliche Überschuldung der A_________ AG am 17. April 1996 eingetreten war. R_________ war langjähriger Verwaltungsratspräsident und Mitglied der diversen Aus- schüsse der A_________. Er war unzweifelhaft Organ der A_________ und diejenige

- 35 - Person, die das eigentliche Sagen in der Gruppe A_________ und auch bei der A_________ hatte. Die Hauptbuchhaltung der A_________ war ihm zudem direkt un- terstellt. Im Zeitpunkt, als R_________ Verwaltungsratspräsident der A_________ war, war er auch als Rechtsanwalt und Notar tätig. Ihm waren daher die gesetzlichen Vor- schriften des Aktienrechts und der kaufmännischen Buchführung bestens bekannt und vertraut. Nichts anderes gilt für die anderen Verwaltungsräte, bei denen es sich um versierte Geschäftsleute, ja sogar um Treuhänder handelt. Gemäss Art. 959 aOR sind Betriebsrechnung und Jahresbilanz der Gesellschaft nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftli- che Lage des Geschäftes erhalten. Bilanzwahrheit ist einer der Grundsätze einer ord- nungsgemässen Buchführung, die auf die materielle (inhaltliche) Richtigkeit des Jah- resabschlusses abzielt. Gemäss Art. 662a aOR ist die Jahresrechnung nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufzustellen, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Welchen Grundsätzen die ordnungsgemässe Rechnungslegung zu folgen hat, wird in Art. 662a Abs. 2 aOR geregelt. Zudem hat die Erfolgsrechnung den Jahresge- winn oder den Jahresverlust aufzuzeigen (Art. 663 Abs. 4 aOR). Der Verwaltungsrat der Gesellschaft hat für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht und einer Konzernrechnung zusammensetzt, zu erstellen (Art. 662 Abs. 1 aOR). Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang (Art. 662 Abs. 2 aOR). Der Jahresbericht stellt den Ge- schäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft dar (Art. 663d aOR). Vorliegend haben die Verwaltungsräte der A_________ unter dem Vorsitz von R_________ wissentlich und willentlich gegen diese Vorschriften verstossen. Sie wa- ren sich nach dem Umbau des Hotel NN_________ über die kritische finanzielle Lage der Gesellschaft im Klaren. Sie stellten Jahr für Jahr fest, dass dieses Hotel massivste Verluste einfuhr. Statt die Generalversammlung darüber ordnungsgemäss zu orientie- ren und die Folgen für die A_________ in ihrem Bericht wahrheitsgetreu aufzuzeigen, haben die Verwaltungsräte einstimmig beschlossen, die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu beschönigen, indem sie insbesondere nur minimalste Ab- schreibungen vornehmen liessen. Sie waren sich allesamt bewusst, dass eigentlich viel höhere Abschreibungen zu tätigen gewesen wären und trotzdem nahmen sie nur diese minimalsten Abschreibungen vor, um damit die effektive wirtschaftliche und finanzielle

- 36 - Lage der Gesellschaft gegenüber den Aktionären und auch den Gläubigern zu schöni- gen. Diese beschönigte Situation hielten sie dann jeweils in ihren Berichten zu Handen der Generalversammlung fest. Die Aktionäre und Dritte wurden daher bewusst über den wirklichen Zustand der Gesellschaft getäuscht. Statt vieler sei hier auf das Proto- koll des Verwaltungsrates vom 4. April 1995 (S. 141) verwiesen. E_________ hat R_________ persönlich in seinem Bericht vom 3. Mai 1995 ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass für das Geschäftsjahr 1994 insgesamt Fr. 3.7 Millionen (statt Fr. 960‘000.--) an Abschreibungen hätten getätigt werden müssen, was statt eines Jah- resverlustes von Fr. 732‘000.-- einen Verlust von Fr. 3.5 Millionen ausmachen würde. Trotz dieses Berichtes blieb es bei den vom Verwaltungsrat beschlossenen minimals- ten Abschreibungen. Dass die Vorgehensweise des Verwaltungsrates bezüglich der unkorrekten Abschreibungen nicht einmalig war, sondern konsequent praktiziert wurde, ergibt sich aus dem bereits zitierten Protokoll des Verwaltungsrates, aber auch aus dem Schreiben von E_________, der bezüglich der nicht korrekt getätigten Abschrei- bungen von einem starken Nachholbedarf sprach (S. 146), obwohl ihm das genaue Ausmass nicht bekannt war. Trotz der Tatsache, dass über Jahre nur unzureichende Abschreibungen erfolgten und zwangsläufig sehr grosse Korrekturen hätten getätigt werden müssen, fuhr der Verwal- tungsrat unter R_________ diesbezüglich immer noch die gleiche Schiene und be- schloss an der Verwaltungsratssitzung vom 21. Februar 1996 wiederum nur minimalste Abschreibungen, so dass ein Nettoverlust von rund Fr. 1 Million bis Fr. 1.4 Millionen für das Jahr 1995 resultierte. Hätte der Verwaltungsrat während all den Jahren die Abschreibungen korrekt vorneh- men lassen, so hätte er ohne Zweifel die Überschuldung der Gesellschaft per 31. De- zember 1995 feststellen können und auch müssen. Zumindest hätte bei jedem einzel- nen Verwaltungsrat eine begründete Besorgnis bezüglich der Überschuldung bestehen müssen, so dass der Verwaltungsrat die Erstellung einer Zwischenbilanz hätte in Auf- trag geben müssen. Aus dieser Zwischenbilanz wäre dann die Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR ersichtlich geworden, wie dies der Oberexperte auch festgestellt hat, und der Verwaltungsrat wäre verpflichtet gewesen, den Richter zu benachrichti- gen. R_________ wurde zudem von E_________, dem ja nicht das ganze Ausmass der unzureichenden Abschreibungen bekannt war, der aber aufgrund der bescheide- nen Ergebnisse der Gesellschaft von einem grossen Nachholbedarf sprach, ausdrück- lich auf die Problematik mit einen eventuellen Verkauf des Hotels NN_________ auf- merksam gemacht. Er gab nämlich an, dass bei einem Verkauf des Hotels

- 37 - NN_________ für Fr. 10 Mio. - also mit einem Verlust von Fr. 5 Mio. - die am

31. Dezember 1994 ausgewiesenen eigenen Mittel von Fr. 12‘800‘000.-- auf Fr. 7‘800‘000.-- zurückfallen würden und hielt dann fest: “Um durch den dadurch ent- stehenden Buchverlust den Gang zum Richter zu vermeiden, müssten meines Erach- tens die Guthaben der Gemeinde und der Burgerschaft in den zweiten Rang zurück- versetzt werden (Art. 725 OR)“. Nicht nur R_________, sondern auch die anderen Verwaltungsräte waren sich der Konsequenzen eines Verkaufes des Hotels NN_________ ganz genau bewusst, da ihnen allen der Bericht E_________ zugestellt und in einer Verwaltungsratssitzung besprochen worden war, als der Verwaltungsrat Ende 1995 beschloss, eben dieses Hotel NN_________ genau für Fr. 10 Mio. zu verkaufen. Dieses Rechtsgeschäft sollte ursprünglich noch im Jahr 1995 über die Bühne gehen, was jedoch nicht so zeitnah geschehen konnte, so dass der Verkauf schlussendlich rückwirkend per 1. Januar 1996 realisiert wurde. Da es nie zur Debatte stand, die Guthaben der Munizipal- und der Burgergemeinde im Rang zurückzuversetzen, musste der Verwaltungsrat, erst recht nach dem Vorliegen des Berichtes von E_________ und den jahrelangen unkorrekten Abschreibungen, zumindest begründete Besorgnis bezüglich einer Überschuldung der Gesellschaft ha- ben. Er hätte eine Zwischenbilanz erstellen lassen müssen, die dann ohne Zweifel die Überschuldung der Gesellschaft festgestellt hätte.

E. 8.8 Da bei der offensichtlichen Überschuldung der Gesellschaft per Bilanztag 31. De- zember 1995 der Verwaltungsrat daher eine Zwischenbilanz in Auftrag hätte geben müssen, die zwangläufig die Überschuldung an den Tag gebracht hätte, so müssen sich die Verwaltungsräte den Vorwurf gefallen lassen, dass die Munizipalgemeinde Q_________ der A_________ im Jahre 1996 und 1997 keine Kredite in der Höhe von Fr. 3‘439‘000.-- gewährt hätte, wenn diese um den wirklichen wirtschaftlichen Zustand, nämlich die Überschuldung der A_________, gewusst hätte. Durch die Gewährung dieser Kredite wurde das Vermögen der Munizipalgemeinde um die Höhe der gewährte Kredite vermindert, was dem unmittelbaren Schaden der Munizipalgemeinde Q_________ entspricht.

E. 8.9 Der unmittelbare Schaden für die Munizipalgemeinde Q_________ trat für die ge- währten Kredite unmittelbar mit Auszahlung derselben in den Jahren 1996 und 1997 ein. Da der Anspruch auf Schadenersatz gegen die verantwortlichen Personen mit Ab- lauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet, verjährt,

- 38 - war die absolute Verjährung bei Einleitung und Geltendmachung dieses unmittelbaren Schaden mittels Klage vom 8. Januar 2003 nicht eingetreten. Die relative Verjährungsfrist beginnt mit der ausreichenden Kenntnis des Schadens und der Ersatzpflichtigen. Die Munizipalgemeinde Q_________ hat ihre Forderung im Konkurs der A_________, der am 3. Oktober 2000 eröffnet wurde, eingereicht. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung wusste sie jedoch noch nicht, wie hoch ihr Schaden sein würde. Mit der Ausstellung der Verlustscheine am 3. Juli 2002 kannte sie den ge- nauen Schaden. Selbst wenn man aber von der Konkurseröffnung als fristauslösendes Element für den Beginn der relativen Verjährungsfrist ausgehen würde, wäre die relati- ve Verjährungsfrist bei Klageeinreichung am 8. Januar 2003 nicht abgelaufen gewe- sen. Dies gilt erst recht, wenn die relative Verjährungsfrist am 3. Juli 2002 zu laufen begonnen hätte. Mithin war auch die relative Verjährung betreffend den mittels Klage vom 3. Januar 2003 geltend gemachten unmittelbaren Schaden von Fr. 3‘439‘000.-- nicht eingetreten.

E. 9 Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher die Gründe für eine Unterbrechung der Verjährung re- gelt, wurde mit dem Inkrafttreten der ZPO per 1. Januar 2011 revidiert. In seiner alten Fassung galt die Verjährung als unterbrochen „durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gerichte oder Schiedsgerichte sowie durch Eingabe im Kon- kurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch“; neu wird die Verjährung unter- brochen „durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einre- de vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs“. Inhaltlich hat die Rechtslage durch die Neuformulierung von Art. 135 Ziff. 2 OR als Folge des Inkrafttretens der Schweizerischen ZPO im Vergleich zur vormaligen kantonalen Regelung (Art. 111 ZPO-VS; ZWR 1991 S. 362 E. 3d und S. 390 E. 4d, 1996 S. 217 f. E. 1b) keine grundsätzliche Änderung erfahren. Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt diese von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). Bei gerichtlicher Geltendmachung lief sie nach altem Recht mit jeder Verfahrenshand- lung der Parteien und des Richters von neuem, währenddem sie nunmehr erst mit dem Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz wieder zu laufen beginnt (Art. 138 Abs. 1 OR in der Fassung vor bzw. nach dem 1. Januar 2011). Wird die For- derung durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige (Art. 137 Abs. 2 OR). Die Vorinstanz hat nach Einreichung der Klage am 8. Januar 2003 massenhaft Verfah- renshandlungen vorgenommen, so dass bei jeder einzelnen dieser Handlungen die

- 39 - Verjährungsfristen jeweils neu zu laufen begannen. Am 1. Januar 2011 traten die neu- en Bestimmungen in Kraft. Die Bestimmungen für Verjährungen, welche neu eingeführt werden, gelten auch für Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden und fällig geworden sind. Sie gelten für die vorgenannten Ansprüche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen, d.h. ab dem 1. Januar 2011 (Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB; Däppen, Basler Kommentar, 6. A., 2015, N. 5 Vor Art. 127-142 OR, mit Verweisen). Solange die Munizipalgemeinde Q_________ im erstinstanzlichen Verfahren ihre Be- gehren bezüglich des bei ihr unmittelbar eingetreten Schadens aufrecht erhalten hat, war die Verjährung nach dem Obgesagten nicht eingetreten. Nachdem die Munizipal- gemeinde Q_________ ihre Rechtsbegehren bezüglich des unmittelbaren Schadens fallen gelassen hatte, hatte der erstinstanzliche Richter sich damit nicht mehr zu befas- sen und dieses Begehren steht auch im Rechtsmittelverfahren nicht zur Debatte. Die Frage, ob die Verjährung bezüglich des unmittelbaren Schadens der Munizipalgemein- de Q_________ eingetreten ist, kann daher offen bleiben.

E. 10 Mit Einreichung der Replik am 10. Oktober 2006 machte die Munizipalgemeinde Q_________ erstmals die Schadenersatzansprüche der Gesellschaft, die ihr von der Konkursmasse abgetreten worden waren, mithin ihren mittelbaren Schaden, geltend. Die Vorinstanz hat sich bezügliches dieses geltend gemachten Schadens eingehend mit der Frage der Aktivlegitimation der Munizipalgemeinde Q_________ befasst und diese zu Recht bejaht (E. III). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Auch für den sogenannten Konkursverschleppungsschaden gelten die Verjährungsfris- ten, die relative fünfjährige und die absolute zehnjährige gemäss Art. 760 OR, wie für Ansprüche aus unmittelbarer Schädigung. Dabei gilt es zu beachten, dass der mittelba- re Schaden erst im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt (Bun- desgerichtsurteil 4C.142/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 5.1).

E. 10.1 Der gesamte Schaden der Gläubiger, den gemäss Art. 757 Abs. 1 aOR in erster Linie die Konkursverwaltung einzuklagen berechtigt ist, besteht in der unfreiwilligen Vermögenseinbusse, welche die konkursite Gesellschaft durch die pflichtwidrigen Handlungen ihrer Organe erlitten hat. Dieser Schaden ist Gegenstand des Prozesses der Konkursverwaltung bzw. der Abtretungsgläubiger gegen die verantwortlichen Or- gane der Konkursitin. Besteht nun der Schaden - wie hier insbesondere behauptet - in der Vergrösserung der Verschuldung der Konkursitin, die durch eine verspätete Kon- kurserklärung entstanden ist, so ist die tatsächlich eingetretene Überschuldung der

- 40 - Konkursitin mit jener zu vergleichen, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte (BGE 132 III 342 E. 2.3.3). Der Schaden, der durch eine verzögerte Konkurseröffnung entstanden ist, kann bundesrechtskonform in der Weise festgestellt werden, dass der aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtliche Saldo im Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichtigungspflicht mit dem höheren Verlust im Zeitpunkt der tat- sächlich erfolgten Konkurseröffnung verglichen wird (Bundesgerichtsurteil 4C.263/2004 vom 23. Mai 2005 E. 3). Dabei ist der Überschuldungsgrad gestützt auf die Liquidati- onswerte zu ermitteln (Bundesgerichtsurteil 4A_462/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2.1). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_84/2013 bestätigt. Kann die exakte Schadensumme nicht nachgewiesen werden, hat der Richter diese nach freiem Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Bundesgerichtsurteil 4A_84/2013 vom 7. August 2013 E. 2.1).

E. 10.2 Vorliegend kann festgehalten werden, dass der Verwaltungsrat der A_________ unter dem Präsidenten R_________ es Ende 1995, anfangs 1996 unterlassen hat, eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen, die zwangsläufig eine Überschuldung der Ge- sellschaft zu Tage gebracht hätte und es somit Pflicht der Verwaltungsräte gewesen wäre, den Richter zu benachrichtigen. Der Oberexperte, dessen Meinung sich das Kantonsgericht angeschlossen hat, bestimmt den Zeitpunkt der ersten offensichtlichen Überschuldung auf den 17. April 1996, dem Zeitpunkt der Bilanzerrichtung per 31. De- zember 1995. Mithin begann die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren am

17. April 1996 zu laufen. Im Zeitpunkt der Einreichung der Konkursverschleppungsklage am 8. Januar 2003 war die absolute Verjährung nicht eingetreten. Es gilt nun aber zu beachten, dass die Munizipalgemeinde Q_________ am 8. Januar 2003 nicht diesen mittelbaren Schaden eingeklagt hat, sondern ihren unmittelbaren. Die verjährungsunterbrechenden Handlungen im Rahmen des eingeleiteten Prozesses (Klageeinleitung und Verfahrenshandlungen), andere verjährungsunterbrechende Handlungen wurden nicht behauptet, erfolgten mithin nur bezüglich des eingeklagten unmittelbaren Schadens und nicht auch bezüglich des erst mit der Replik geltend ge- machten mittelbaren Schadens. Erste verjährungsunterbrechende Handlung bezüglich des mittelbaren Schadens war somit die Einreichung der Replik am 10. Oktober 2006. Zu diesem Zeitpunkt war aber die absolute Verjährung bereits eingetreten. Daran än- dert auch nichts, dass der Bezirksrichter die mit der Replik gemachte Klageausdeh- nung anlässlich der Vorverhandlungen zugelassen hat, denn wie gesagt, können die

- 41 - bis zur Replik getätigten Verfahrenshandlungen vor erster Instanz nur als verjährungs- unterbrechende Handlungen für die Klage, den unmittelbaren Schaden der Munizipal- gemeinde Q_________ betreffend, angesehen werden. Sie zeitigen mithin keinerlei Unterbrechungswirkung für die Konkursverschleppungsklage.

E. 10.3 Was die relative Verjährung des Konkursverschleppungsschadens betrifft, so beginnt die Verjährungsfrist mit der ausreichenden Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 322 E. 4.4 festgehalten, dass hinreichende Kenntnis für die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage aus mittelbarer Schädigung nach Lehre und Rechtsprechung regelmässig gegeben sei, wenn der Kol- lokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt worden sind (BGE 122 III 195 E. 9c; BGE 111 II 164 E. 1a; je mit Hinweisen). Aufgrund besonderer Umstände kann der Geschädigte im Einzelfall die nötige Kenntnis jedoch auch schon früher erlangen (BGE 116 II 158 E. 4a). Keinesfalls aber kann die fünfjährige (relative) Verjährung für die Verantwortlichkeitsansprüche der Gesamtheit der Gläubiger, welche einem Gesell- schaftsgläubiger nach 260 SchKG abgetreten wurden, einsetzen, bevor über die Ge- sellschaft der Konkurs eröffnet wurde (BGE 122 III 195 E. 9c mit Hinweisen), denn die Forderung der Gesamtheit der Gläubiger ist nicht einklagbar, bevor über die Gesell- schaft der Konkurs eröffnet wurde. Der Konkurs der A_________ wurde im summarischen Verfahren durchgeführt. Das Inventar ist zusammen mit dem Kollokationsplan zu publizieren (Art. 231 Abs. 3 Ziffer 3 SchKG). Der Kollokationsplan wurde verschiedentlich abgeändert. Die letztmalige Ab- änderung des Kollokationsplanes erfolgte am 25 Mai 2001 und die 20-tägige Anfech- tungsfrist endete am 14. Juni 2001. Die Rechtskraftbestätigung trägt das Datum vom

E. 15 Juni 2001. Spätestens an diesem Datum bestand gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hinreichend Kenntnis für die Geltendmachung einer aktienrechtlichen Verantwortlich- keitsklage aus mittelbarer Schädigung. Die relative 5- jährige Verjährungsfrist begann mithin am 15. Juni 2001 zu laufen und endete am 15. Juni 2006. Da, wie festgehalten, die verjährungsunterbrechenden Handlungen (Klageeinleitung und Verfahrenshandlungen) im Verfahren betreffend die Geltendmachung des unmit- telbaren Schadens keine verjährungsunterbrechende Wirkung im Verantwortlichkeits- prozess bezüglich des mittelbaren Schadens zeitigen, war auch die relative Verjährung bei Einreichung der Replik am 10. Oktober 2006 eingetreten.

- 42 -

11. Somit ist die Berufung in Bezug auf die Verantwortlichkeitsklage gegen R_________ infolge eingetretener Verjährung abzuweisen.

12. Für den Fall der Abweisung der Berufung in der Sache hat die Munizipalgemeinde Q_________ nachfolgende Sekundärbegehren gestellt:

1. Der Beklagte R_________ als Klage-Aufforderer hat einen Teil der Gerichtskosten zu tragen.

2. Den Beklagten S_________ und B_________ wird zu Lasten der Munizipalgemeinde Q_________ eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. 12.1 Die Berufungsklägerin beanstandet, dass ihr die (restlichen) erstinstanzlichen Kosten allein auferlegt wurden. Da R_________ mit Klage vom 10. März 2006 die Verwaltungsräte U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ und Z_________ zur Teilnahme am Prozess aufgefordert habe, die Klageaufforderung durch das Gericht gutgeheissen und das Gericht schliesslich mit Urteil vom 22. März 2012 die Klage von R_________ gegen die zur Teilnahme am Prozess aufgeforderten Verwaltungsräte abgewiesen habe, habe der Bezirksrichter in Verletzung von Art. 252 Abs. 1 ZPO/VS zu Unrecht alle Kosten der Munizipalgemeinde Q_________ auferlegt. Richtigerweise hätte R_________ als unterliegender Partei (Klägerpartei im Regress- prozess) zumindest ein Teil der Kosten auferlegt werden müssen. 12.2 Mit der Steitverkündungsklage wird gegen einen Dritten direkt eine Klage für den Fall erhoben, dass man im Hauptprozess unterliegen sollte. Die dritte Partei wird damit in das Prozessverfahren gezwungen; diese kann sich nicht mehr wie die bloss streitbe- rufene Partei entscheiden, ob und wie sie sich am Prozess beteiligen will. Regressan- sprüche sind dabei im weiten Sinne zu verstehen: Gemeint sind Ansprüche, welche für den Fall des Unterliegens entstehen (Frei, Basler Kommentar, 2. A., 2013, N. 1 zu Art. 81 ZPO). Auch wenn es bei der Streitverkündungsklage zu einem Mehrparteien- prozess kommt, bleiben die beiden Prozessverhältnisse zwischen den Parteien im Hauptprozess und denjenigen des Streitverkündungsprozesses materiell, d.h. an- spruchsmässig, getrennte Prozessverhältnisse. Der Streitverkündungsprozess erfolgt damit materiell als zweiter selbstständiger Prozess. Dieser wird hingegen formell in demselben Verfahren wie der Hauptprozess geführt (Frei, a.a.O., N. 45 zu Art. 81 ZPO). Dieses Institut der Streitverkündigung kannte bereits die Walliser Zivilprozess- ordnung und zwar als Aufforderung zur Teilnahme am Prozess (appel en cause, Art. 53 ff. ZPO/VS). Die Aufgeforderten wurden bei Zulassung der Aufforderung durch den Richter Prozesspartei (Art. 56 ZPO/VS). Durch den appel en cause werden nicht zwei Prozessverhältnisse vereint, sondern er bewirkt ein Mehrparteienverfahren (ZWR

- 43 - 2001 S. 251 f., 2000 S. 235). Dies hat zur Folge, dass das Gericht in einem Entscheid sämtliche Forderungen beurteilt. Es geht dabei von einem einzigen Tatsachenkomplex aus. Es wird nur eine einzige Gerichtsgebühr verlangt, was jedoch nicht für die Partei- entschädigungen gilt. Bei der Kostenauferlegung ist zu berücksichtigen, dass ein Mehrparteienverfahren stattfand, welches auf dem gleichen Tatsachenkomplex beruht (Ducrot, le droit judiciaire privé valaisan, 2000, S. 164). Gemäss demselben Autoren hat der Walliser Gesetzgeber zu Unrecht in Art. 257 ZPO/VS anlässlich der zweiten Lesung die Möglichkeit eingeführt, dem Beklagten (im Streitverkündungsprozess) die Prozesskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, die der Streitverkündungskläger im Hauptprozess zu tragen hat (Ducrot, a.a.O., S. 166). 12.2.1 Wer eine Klage zurückzieht, hat grundsätzlich sämtliche Kosten zu tragen (Art. 269 Abs. 1 ZPO/VS). Vorliegend hat R_________ mit Einreichung der Schluss- denkschrift vor erster Instanz lediglich Begehren bezüglich der gegen ihn gerichteten Verantwortlichkeitsklage gestellt. Rechtsbegehren gegen die von ihm in den Prozess Aufgeforderten stellte er keine mehr, was einen Rückzug der Klage gegen diese Per- sonen darstellt. Mithin hat R_________ die Gerichtskosten der Regressklage (Art. 269 Abs. 1 ZPO/VS) und den von ihm ins Recht Gefassten eine Parteientschädigung zu bezahlen, da die Verurteilung zu den Kosten ebenfalls die Bezahlung einer Parteient- schädigung bewirkt (Art. 260 Abs. 1 ZPO/VS). Der Bezirksrichter hat für das erstinstanzliche Verfahren lediglich eine Gerichtsgebühr berechnet und hat - was die erstinstanzlichen Gerichtskosten betrifft - die noch verblei- benden Auslagen des Gerichtes, nach Abzug derjenigen, die infolge des Rückzuges der Verantwortlichkeitsklage gegen C_________ der Gemeinde Q_________ und C_________ auferlegt wurden, mit Fr. 119‘374.85 beziffert. Die verbleibende Gerichts- gebühr bezifferte er auf Fr. 58‘000.--, so dass sich die restlichen Gerichtskosten erster Instanz auf Fr. 177‘374.85 beliefen. Diese Höhe dieser Beträge wurde nicht beanstandet und das Kantonsgericht hat keine Veranlassung dieselben abzuändern, zumal sie dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom

11. Februar 2009 entsprechen. Vorliegend kann festgehalten werden, dass die Streitverkündigungsklage eigentlich keine Mehrkosten für das Gericht verursacht hat und sich der Mehraufwand zufolge des Mehrparteienverfahrens in Grenzen hielt.

- 44 - Die Hauptauslagen des Gerichtes bestehen aus den Kosten der Gutachten (Fr. 166‘345.05 + Fr. 69‘377.60). Die übrigen Auslagen machen gerade einmal Fr. 2‘522.50 aus, total betrugen die Auslagen somit Fr. 238‘245.15. Ein Grossteil dieser Kosten, nämlich Fr. 118‘870.30, wurde zudem bereits infolge Rückzugs der Klage ge- gen C_________ der Munizipalgemeinde Q_________ und Letzterem auferlegt, was 49% der Kosten entspricht. Die Durchführung der Gutachten war für die Hauptklage notwendig, und was die restlichen Auslagen von Fr. 1‘286.50 (51% von Fr. 2‘522.50) betrifft, rechtfertigt sich eine Aufteilung derselben nicht. Wie bereits dargetan, kann für das vorliegende Verfahren nur eine Gerichtsgebühr ver- langt werden (Ducrot, a.a.O., S.164). Das Mehrparteienverfahren, das zufolge der Ein- reichung der Streitverkündigungsklage durchgeführt werden musste, brachte lediglich einen kleinen Mehraufwand für das Gericht mit sich. Im Verhältnis zur Hauptverant- wortlichkeitsklage kann dieser Mehraufwand auf acht Prozent beziffert werden, so dass R_________ Fr. 8‘000.-- der erstinstanzlich verlangten Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Die Munizipalgemeinde Q_________ bezahlt ihrerseits Fr. 50‘000.-- der restlichen Gerichtsgebühr. Die Munizipalgemeinde Q_________ hat demnach Fr. 169‘374.85 und R_________ Fr. 8‘000.-- zu bezahlen. Nach Abzug der geleisteten Kostenvorschüsse der Parteien von Fr. 107‘564.85 (Munizipalgemeinde Fr. 60‘564.85, S_________ Fr. 10‘000.--. B_________ und Kons. Fr. 37‘000.--), bezahlt die Munizipalgemeinde Q_________ dem Gericht den Restbetrag von Fr. 61‘810.-- und erstattet S_________ Fr. 10‘000.-- sowie B_________ und Kons. Fr. 37‘000.-- für geleistete Vorschüsse. Nach Verrechnung mit dem von ihm bereits bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- bezahlt R_________ dem Bezirksgericht Fr. 6‘000.--. 12.2.2 Die Munizipalgemeinde Q_________ beanstandet, dass sie die Parteientschä- digung an U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ und Z_________ zu bezahlen habe, obwohl diese von R_________ ins Recht gefasst wor- den seien und verlangt, dass deren Parteientschädigung durch R_________ zu bezah- len sei, zu Recht. Die Verurteilung zu den Kosten bewirkt ebenfalls die Verurteilung zur Parteientschädigung (Art. 260 Abs. 1 ZPO/VS). R_________ schuldet demnach den von ihm ins Recht gefassten U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ und Z_________ eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und den Ersatz ihrer Anwaltskosten. Sie deckt grundsätzlich die durch den Rechtsstreit verur-

- 45 - sachten notwendigen Kosten. Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 26 Abs. 2 GTar) sowie nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finan- ziellen Situation der Partei (Art. 26 Abs. 1 GTar). Der Entscheid, der die Parteientschä- digung festsetzt, hat keinen Einfluss auf das interne Verhältnis zwischen Rechtsbei- stand und Klient (Art. 4 Abs. 1 GTar). In casu sahen sich die Streitverkündungsbeklagten mit einer Regressforderung von Fr. 3‘439‘000.-- konfrontiert, allerdings nur für den Fall, dass R_________ zur Verant- wortung für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der A_________ gezogen werden könn- te. Vorliegend kann die Parteientschädigung nicht allein aufgrund des Streitwertes festgelegt werden. Zum einen vertrat Rechtsanwalt L_________ sieben Personen, sechs davon sahen sich mit der Regressklage konfrontiert und eine war Beklagte im Hauptverantwortlichkeitsprozess. Obwohl die von Rechtsanwalt L_________ Vertrete- nen verschiedene Stellungen im vorliegenden Mehrparteienverfahren hatten, führten sie dieselben Argumente ins Feld, weshalb sie nicht zur Verantwortung gezogen wer- den können. Sie behaupteten, sie seien von R_________ nicht bzw. nicht genügend über die wirkliche finanzielle Situation der A_________ orientiert worden. Der Verwal- tungsratspräsident hätte im Alleingang entschieden und sie vor vollendete Tatsachen gestellt. Sie seien daher auch über das Kreditverfahren nie eingehend informiert gewe- sen. Ihnen seien jeweils nur vorgefertigte Lösungen vorgelegt worden. Zudem sei ihnen z.B. der Bericht von E_________ nie zur Kenntnis gebracht worden, so dass sie kein genaues Bild von der wirtschaftlichen Situation der A_________ hatten. Zudem wurde behauptet, dass die A_________ nicht überschuldet gewesen sei. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt L_________ auch B_________ vertrat, führte dazu, dass die für diesen vorgebrachten Argumente auch von den übrigen Streitverkün- dungsbeklagten übernommen werden konnten. Natürlich gab es für Rechtsanwalt L_________ einen Mehraufwand, musste er sich doch jeweils mir allen Mandanten besprechen, ihnen jeweils die Rechtslage erklären und die notwendigen Eingaben, die in zusätzlichen Exemplaren erstellt werden mussten, besprechen. Gegenüber der Ar- beit, die er für B_________ im Hauptverfahren leistete, war es jedoch immer nur eine Zusatzarbeit, konnte er von der Arbeit im Hauptverfahren jeweils im Regressprozess ebenfalls profitieren. Bei der Bemessung der Parteientschädigung gilt es auch die Mög- lichkeit zu berücksichtigen, dass die Parteien bzw. deren Vertreter nach Treu und Glauben gehalten sind, Möglichkeiten zur Arbeitsteilung und zu Vereinfachungen aus- zunützen (BGE 135 III 513 nicht publizierte E. 11.2.2). Dem Kantonsgericht erscheint

- 46 - es daher gerechtfertigt, den Streitberufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung zuzusprechen und diese auf Fr. 20‘000.-- festzulegen, welche von R_________ zu bezahlen ist, da dieser seine Klage zurückgezogen hat und die Munizpalgemeinde Q_________ hiefür nicht einzustehen hat. 12.3 Die Munizipalgemeinde Q_________ wendet im Weiteren ein, dass der Bezirks- richter sowohl S_________ und B_________ und Konsorten eine Parteientschädigung von Fr. 140‘000.-- zugesprochen hat, obwohl sie das Entschädigungsrisiko nur gegen- über einer Gegenpartei zu tragen habe. Der Bezirksrichter hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 140‘000.-- festgesetzt. Die Höhe der Parteientschädigung wird von keiner Prozess- partei beanstandet. Das Kantonsgericht hat keine Veranlassung, die Höhe der Partei- entschädigung abzuändern. Die Parteientschädigung umfasst ja die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten (Art. 3 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 26 Abs. 2 GTar) sowie nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 26 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10'584‘391.-- beträgt der Rahmen für das Anwaltshonorar in Zivilsa- chen grundsätzlich 3.3%, ohne Fr. 140'000.-- zu überschreiten (Art. 32 Abs. 1 GTar). Der vorliegende Zivilfall sprengt jedoch das Mass des Üblichen. Es handelt sich um ein umfangreiches Dossier, in dem es sehr schwierig war, eine präzise Schadenersatzfor- derung einzureichen. Es mussten zudem zwei Expertisen in Auftrag gegeben werden und die Beklagten sahen sich mit einer immer grösser werdenden Forderungsklage konfrontiert. Das Studium der Expertisen erforderte zudem einen grossen Zeitaufwand. Das Mandat war auch wegen des enormen Streitwertes mit einer grossen Verantwor- tung verbunden, das besonderer Sorgfalt bedurfte. Mithin hat der Bezirksrichter zu Recht den Rahmentarif vollständig ausgenutzt und die Parteientschädigung auf Fr. 140‘000.-- (inkl. Auslagen und inkl. MwSt.) festgelegt (Art. 28 Abs. 1, Art. 29 GTar). Vor erster Instanz hatte die Munizipalgemeinde Q_________ sowohl S_________ als auch die Verwaltungsräte R_________, C_________ und B_________ eingeklagt. Von Anfang an hat S_________ behauptet, er sei nie Organ der A_________ gewesen, weshalb gegen ihn keine Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 725 OR eingereicht werden könne. Für alle anderen ins Recht Gefassten war deren Organstellung nicht strittig. B_________ und die anderen von R_________ ins Recht gefassten Verwal- tungsräte haben stets behauptet, R_________ hätte die A_________ im Alleingang geführt, es habe sie nicht auf dem Laufenden gehalten und sie hätten infolge fehlender

- 47 - Informationen sich nicht ein genaues Bild über die wirkliche Situation der A_________ machen können. Das Bundesgericht entschied im von der Berufungsklägerin angeführten BGE 122 III 324 E. 7b, der bei einem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess unterliegende Kläger, der mehrere Beteiligte solidarisch für den Gesamtschaden eingeklagt hat, solle das Prozesskostenrisiko nur gegenüber einer einzigen Gegenpartei tragen. Ausserdem wurde festgehalten, dass bei Zuspruch der Klage die Beklagten die Parteikosten (ex- tern) solidarisch zu tragen haben, unbesehen der internen Haftungsquoten. In einem Entscheid vom 15. Oktober 1998 (erwähnt in BGE 125 III 138) hat das Bun- desgericht präzisierend festgehalten, dass die in BGE 122 III 324 aufgestellten Grundsätze nicht apodiktisch zu verstehen seien. So wurde ausgeführt, dass die Kos- tenverteilung nach Art. 759 Abs. 2 OR in der Lesart jenes Entscheids nur für das erst- instanzliche Verfahren zwingend gelte, im Rechtsmittelverfahren aber die allgemeinen kantonalen Prozessvorschriften für die Kostenliquidation Anwendung finden könnten. Der subjektiv-historisch hergeleitete Schutzzweck von Art. 759 Abs. 2 OR entfalle im Rechtsmittelverfahren, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteiligten weitgehend ausgeräumt sei. Ausserdem wurde bemerkt, die in der umstrit- tenen Bestimmung enthaltene bundesrechtliche Verfahrensvorschrift sei nicht dahin- gehend zu verstehen, dass der erstinstanzliche Richter die Kosten und Entschädigun- gen ohne jeglichen Ermessensspielraum allen Streitgenossen auferlegen müsse, son- dern den Umständen des Einzelfalls durchaus Rechnung tragen dürfe. Im von der Berufungsklägerin ebenfalls genannten BGE 125 III 138 E. 2d hielt das Bundesgericht sodann fest, eine strikte Handhabung des in BGE 122 III 324 für den Fall der Klageabweisung aufgestellten Grundsatzes habe ihre Berechtigung, wenn mehreren beklagten Streitgenossen gegenüber identische Vorwürfe erhoben würden und eine gemeinsame Vertretung nicht ausgeschlossen sei. Es vermöge jedoch in Fäl- len nicht zu befriedigen, in denen mehrere Beklagte intern in einem Interessenkonflikt stehen würden und einem Anwalt bereits standesrechtlich untersagt sei, alle gemein- sam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasten würden. Hätte der Kläger unter diesen Umständen nur die Entschädigung für eine einzige Gegenpartei auszurichten, müssten die je einzeln vertretenen, obsiegenden Streitgenossen jedenfalls einen Teil der eigenen Prozesskosten tragen, weil sie nur anteilsmässig entschädigt würden und intern eine Kostenteilung zufolge Abweisung der Klage gegen alle nicht möglich wäre. Dies würde im Ergebnis zu einer Art partieller Kausalhaftung der obsiegenden Beklag- ten für den eigenen Verfahrensaufwand führen, die dem schweizerischen Prozess-

- 48 - rechtsverständnis grundsätzlich fremd sei. Daraus ergebe sich, dass den beklagten Streitgenossen unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf mehrere Parteient- schädigungen nicht aberkannt werden dürfe. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn sie begründeten Anlass gehabt hätten, sich einzeln oder in Gruppen vertreten zu lassen. Habe jedoch für eine getrennte Vertretung kein objektiv-sachlicher Grund be- standen, sei an dem in BGE 122 III 324 aufgestellten Grundsatz festzuhalten und nur eine einfache Parteientschädigung zu sprechen. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht bisher festgehalten (Bundesgerichtsurteil 4A_267/2008 vom 8. Dezem- ber 2008 E. 7.1 mit Hinweisen). Die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung basiert auf der für Verantwortlich- keitsprozesse geltenden Sonderregelung von Art. 759 Abs. 2 OR, die auf dem materi- ellen Recht gegründet ist. Vorliegend muss festgehalten werden, dass die Verwaltungsräte und auch S_________ durchaus in einem Interessenkonflikt mit R_________ standen, da sie ihm vorwarfen, sie gar nicht oder zumindest ungenügend über die wirkliche finanzielle Situation der A_________ unterrichtet und alles im Alleingang entschieden zu haben, und daher begründeten Anlass hatten, sich nicht vom selben Rechtsanwalt wie R_________ oder von diesem selbst vertreten zu lassen. Stellt sich dann weiter die Frage, ob B_________ und S_________ ihre Interessen nicht durch einen gemeinsa- men Rechtsvertreter hätten wahrnehmen können. Dies muss bejaht werden. Der ge- meinsame Rechtsvertreter hätte die entscheidenden Argumente für die Abweisung der Verantwortlichkeitsklage gegen S_________ als auch gegen B_________ vortragen können, ohne dass sich dabei die Interessen des einen mit denjenigen des anderen überschnitten oder gar in Widerspruch zueinander gestanden hätten. Der gemeinsame Rechtsvertreter hätte ohne Weiteres sowohl die Argumente von S_________ wie auch jene von B_________ vorbringen können, was zwar mit einem gewissen Mehraufwand verbunden gewesen wäre, doch sind die Parteien und deren Vertreter nach Treu und Glauben gehalten, Möglichkeiten zur Arbeitsteilung und zu Vereinfachungen auszunüt- zen (BGE 135 III 513 nicht publizierte E. 11.2.2). Es ist daher in Übereinstimmung mit der Munizipalgemeinde Q_________ und gestützt auf die Rechtsprechung des Bun- desgerichts davon auszugehen, dass kein objektiv-sachlicher Grund bestanden hat, sich nicht von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Mithin schuldet die Munizipalgemeinde Q_________ S_________ und T_________, als Rechtsnach- folger von B_________ nur eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 140‘000.-- und zwar jeweils Fr. 70‘000.-- für S_________ und Fr. 70‘000.-- für T_________.

- 49 -

13. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich sowohl gemäss Art. 252 Abs. 1 ZPO/VS wie auch gemäss Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Par- tei vollständig, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. 13.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Gerichtskosten sowohl erster und zweiter Instanz. Was die Kostentragung und die Parteientschädi- gungen betrifft, sei auf das hievor Erwähnte verwiesen (E. 12) und zusätzlich festgehal- ten, dass R_________ auf eine Parteientschädigung verzichtet hat, so dass ihm auch keine zugesprochen wird. 13.2 Was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, so gilt festzuhalten, dass die Munizipalgemeinde Q_________ den mit der Schlussdenkschrift vor erster Instanz eingeklagten Betrag von Fr. 10‘584‘391.-- (S. 1863) auch in ihrer Berufungsschrift ge- gen R_________ und B_________ (S. 2018) verlangte. Zusätzlich galt es die Kosten- verteilung und die angefochten Parteientschädigungen von Fr. 140‘000.-- für S_________ und Fr. 140‘000.-- für B_________ und Konsorten zu überprüfen. Die Klage gegen S_________ wurde schon erstinstanzlich abgewiesen, diejenige ge- gen den Rechtsnachfolger von B_________, T_________, und R_________ im Beru- fungsverfahren und schlussendlich musste auch festgestellt werden, dass die Re- gressklage zurückgezogen worden war. Bezüglich der Parteientschädigungen und der Kostentragung wurden die Sekundärbegehren der Berufungsklägerin gutgeheissen. 13.3 Was die Höhe der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) für das Berufungsverfahren betrifft, so richten sie sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom

11. Februar 2009. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Ent- scheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge- richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge- setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma- ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres na- mentlich wenn wie vorliegend bezüglich der Verjährung bloss eine Teilfrage entschie-

- 50 - den wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von mehr als einer Million Franken zwi- schen Fr. 27‘000.-- und Fr. 100‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar; Fassung laut Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rah- men des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar), mit welchem sich der Rahmen auf Fr. 10‘800.-- bis Fr. 40‘000.-- reduzieren würde. Obwohl im Berufungsverfahren die Verantwortlichkeitsklage gegen S_________ nicht mehr zu beurteilen war, waren verschiedenste Rechtsfragen in einem komplexen Ver- fahren und umfangreichen Dossier zu beurteilen. Zudem bedurfte es im Rahmen des Berufungsverfahrens diverser Schriftenwechsel, allerdings fand keine mündliche Ver- handlung statt. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Krite- rien eine Gerichtsgebühr von Fr. 40‘000.-- für die zu beurteilende Verantwortlichkeits- klage und die Überprüfung der Kostenverteilung sowie der Parteientschädigungen an- gemessen. Auslagen im Sinne des GTars sind dem Gerichte keine entstanden. Aufgrund des Verfahrensausganges haben die Munizipalgemeinde Q_________ Fr. 38‘750.--, S_________ Fr. 500.--, T_________ Fr. 500.-- und U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch Fr. 250.-- an den Gerichtskosten zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Munizipalgemeinde Q_________ geleiste- ten Vorschuss von Fr. 40‘000.-- vollumfänglich verrechnet, so dass S_________ und T_________ jeweils Fr. 500.-- und U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch Fr. 250.-- der Berufungsklä- gerin für den geleisteten Vorschuss zu bezahlen haben. Aufgrund der Abweisung der Hauptbegehren steht R_________ und T_________ eine Parteientschädigung zu, wobei R_________ auf eine solche verzichtet hat. Ihm wird daher auch für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung bezahlt. Zudem steht ihm auch keine Entschädigung im Rahmen der teilweise gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege zu, da er im Verfahren obsiegt. Was die Sekundärbegehren betrifft, so obsiegt hier die Munizipalgemeinde Q_________, weshalb die unterliegenden S_________, T_________ und die Streitbe- rufungsbeklagten U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ ihr eine angemessene Parteientschädigung schulden.

- 51 - Die Parteientschädigung umfasst, wie bereits gesagt, den Ersatz notwendiger Ausla- gen und die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit a und b ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren wird gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar entsprechend der für Fälle vor erster Instanz massgebenden Tabelle in Berücksichtigung eines Reduktionskoeffizienten von 60 Prozent festgesetzt. Inner- halb des vorgesehen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Im Berufungsverfahren wurden verschiedenste Schriftenwechsel durchgeführt, die zum Teil auch auf den Tod von B_________ zurückzuführen waren. Es fand jedoch keine Verhandlung statt. In Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesondere mit Rück- sicht auf die Schwierigkeit des Falles und den Arbeitsaufwand der Rechtsvertreter und im Vergleich der Streitwerte der Hauptverantwortlichkeitsklage und der Sekundärbe- gehren, erachtet das Kantonsgericht nachfolgende Parteientschädigungen für das Be- rufungsverfahren als gerechtfertigt:

- die Munizipalgemeinde Q_________ schuldet T_________ eine reduzierte Parteient- schädigung (Obsiegen in der Hauptklage, Unterliegen bezüglich Parteientschädigung) von Fr. 28‘000.--;

- S_________ schuldet der Munizipalgemeinde Q_________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--,

- U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ schulden der Munizipalgemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 500.--.

Dispositiv
  1. Die Verantwortlichkeitsklage der Munizipalgemeinde Q_________ gegen R_________, T_________ und S_________ wird abgewiesen.
  2. Es wird der Rückzug der Regressforderungsklage festgestellt. - 52 -
  3. Die (restlichen) Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 177‘374.85 werden wie folgt auferlegt: Die Munizipalgemeinde Q_________ hat Fr. 169‘374.85 und R_________ Fr. 8‘000.-- zu bezahlen. Nach Abzug der geleisteten Kostenvorschüsse der Parteien von Fr. 107‘564.85 (Munizipalgemeinde Q_________ Fr. 60‘564.85, S_________ Fr. 10‘000.-- sowie B_________ und Kons. Fr. 37‘000.--), bezahlt die Munizipalge- meinde Q_________ dem Gericht den Restbetrag von Fr. 61‘810.-- und erstattet S_________ Fr. 10‘000.-- sowie B_________ und Kons. Fr. 37‘000.-- für geleistete Vorschüsse. Nach Verrechnung mit dem von ihm bereits bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- bezahlt R_________ dem Bezirksgericht Fr. 6‘000.--.
  4. Für das erstinstanzliche Verfahren bezahlen die Munizipalgemeinde Q_________ je eine Parteientschädigung von Fr. 70‘000.-- an S_________ sowie T_________ und R_________ bezahlt eine solche von total Fr. 20‘000.-- an U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________.
  5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt auferlegt: Die Munizipalgemeinde Q_________ bezahlt Fr. 38‘750.--, S_________ Fr. 500.--, T_________ Fr. 500.-- und U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch Fr. 250.-- der Gerichtskosten von gesamt- haft Fr. 40‘000.--. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Munizipalgemeinde Q_________ geleiste- ten Vorschuss von Fr. 40‘000.-- vollumfänglich verrechnet, so dass S_________ und T_________ jeweils Fr. 500.-- und U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch Fr. 250.-- der Berufungsklä- gerin für den geleisteten Vorschuss zu bezahlen haben.
  6. Für das Berufungsverfahren schuldet: - die Munizipalgemeinde Q_________ T_________ eine reduzierte Parteientschädi- gung (Obsiegen in der Hauptklage, Unterliegen bezüglich Parteientschädigung) von Fr. 28‘000.--; - 53 - - S_________ der Munizipalgemeinde Q_________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--, - U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch der Munizipalgemeinde Q_________ eine Parteientschädi- gung von Fr. 500.--. Sitten, 31. März 2016
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C1 12 93

URTEIL VOM 31. MÄRZ 2016

Kantonsgericht Wallis I. Zivilrechtliche Abteilung

Besetzung: Hermann Murmann, Präsident; Jérôme Emonet und Dr. Lionel Seeberger, Kantonsrichter; Silas Providolis, Gerichtsschreiber

in Sachen

MUNIZIPALGEMEINDE Q_________, Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt M_________

gegen

R_________, Berufungsbeklagter und S_________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt N_________ und T_________, Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt O_________ und

- 2 -

U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________, Z_________, Berufungsbeklagte, alle vertreten durch Rechtsanwalt L_________

(Verantwortlichkeitsklage) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts P_________ vom 22. März 2012

- 3 - Verfahren

A. Am 8. Januar 2003 reichte die Munizipalgemeinde Q_________ (nachfolgend Klä- gerin und Berufungsklägerin) eine Verantwortlichkeitsklage gegen die ehemaligen „Or- gane“ und die Revisionsstelle der A_________ AG, nämlich: R_________, B_________, C_________, S_________ und die D_________ AG, ein und stellte nachfolgende Rechtsbegehren:

1. R_________, B_________, S_________ und D_________ AG bezahlen der Munizi- palgemeinde Q_________ als Solidarschuldner Fr. 3'439'000.00 und C_________ be- zahlt der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidarschuldner Fr. 2'400'000.00.

2. R_________, B_________, C_________, S_________ und D_________ AG bezahlen die Gerichtskosten, unter solidarischer Haftung.

3. R_________, B_________, C_________, S_________ und D_________ AG vergüten der Munizipalgemeinde Q_________ die geleisteten Vorschüsse zurück, insofern dies nicht durch das Gericht geschieht.

4. R_________, B_________, C_________, S_________ und D_________ AG haben die Munizipalgemeinde Q_________ für das vorliegende Verfahren nach GTar zu ent- schädigen. Die Klägerin führte aus, die Konkursmasse der A_________ AG (nachfolgend A_________) habe ihr die Ansprüche aus Haftung der Organe am 8. August 2002 ab- getreten. In der Zeit von 1993 bis 1995 habe sich die finanzielle Situation der A_________ fort- laufend verschlechtert. E_________ sei aufgrund eines von R_________ erteilten Auf- trages in seinem Bericht vom 22. März 1995 zum Schluss gekommen, dass die ge- buchten Abschreibungen im Jahre 1994 mindestens um Fr. 3'700'000.-- zu tief ausge- fallen seien und der effektive Verlust für 1994 somit Fr. 3'500'000.-- ausmache. An der Generalversammlung von 1995 sei von dieser besorgniserregenden Situation nichts gesagt worden. An der Generalversammlung vom 15. Mai 1996 sei ein Gesamtverlust per 1995 von Fr. 3'372'547.88 ausgewiesen worden. Unter Berücksichtigung des Be- richts E_________, welcher einen zusätzlichen Verlust von Fr. 2'800'000.-- errechnet habe, sei die A_________ in diesem Zeitpunkt überschuldet gewesen. Es seien nur völlig ungenügende Abschreibungen getätigt worden, um die Überschuldung nicht of- fenlegen zu müssen. Die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses R_________, B_________ und C_________ hätten von dieser Tatsache Kenntnis gehabt. Trotz die- ser Kenntnisse habe sich die A_________ in den Jahren 1996 und 1997 Darlehen von der Klägerin von insgesamt Fr. 3'439'000.-- ausbezahlen lassen. R_________ und B_________ seien von 1991 bis 1998 Mitglied des Verwaltungsrates gewesen. Sie hätten als Mitglieder des Ausschusses seit 1991 von der schlechten finanziellen Lage

- 4 - der A_________ gewusst. Sie hätten sich pflichtwidrig verhalten, indem sie 1996/97 von der Gemeinde noch Darlehen in der Höhe von Fr. 3‘439‘000.-- erwirkt hätten, von denen sie wussten oder annehmen mussten, dass dieselben verloren waren. In der Grössenordnung der gewährten Darlehen sei ihr ein Schaden entstanden, den sie gel- tend mache. B. Nach Leistung der Kostensicherheit hinterlegte S_________ am 13. November 2003 die Klageantwort und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Er machte insbesondere geltend, er sei nie Mitglied des Verwaltungsrates der A_________ oder der Verwaltung gewesen. Seine Tätigkeit habe sich ausschliesslich auf die Erstellung der Buchhaltung beschränkt. Er habe keine Organstellung gehabt. C. Mit Urteil vom 4. Februar 2004 hob die obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetrei- bungs- und Konkurssachen die Beiratschaft über die Munizipalgemeinde Q_________ auf. Gleichzeitig hielt sie fest, dass die eingereichten Verantwortlichkeitsklagen nur mit Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde zurückgezogen werden können. Einem ent- sprechenden Gesuch der Munizipalgemeinde Q_________ vom 2. November 2004 wurde von der oberen Aufsichtsbehörde am 14. November 2005 nicht stattgegeben. D. Die F_________ AG (vormals D_________ AG), welche für die A_________ als Revisionsstelle tätig war, reichte ihre Antwort am 20. Januar 2006 ein. Unter Formel- lem führte sie aus, dass der von der Klägerin behauptete Schaden nicht erst seit Aus- stellung des Konkursverlustscheines bekannt war, sondern - wenn überhaupt - bereits vor dem Konkurs. Im Weiteren beantragte sie die Rechtsbegehren, soweit sich diese gegen die D_________ AG richten, abzuweisen. E. Auch C_________ beantragte am 23. Januar 2006 die kostenpflichtige Abweisung der Klage. F. B_________ antwortete am 3. Februar 2006 und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Klage und die Zusprechung einer Parteientschädigung. Er führte aus, der sogenannte "Ausschuss" des Verwaltungsrates der A_________ habe keine Ent- scheidungskompetenz gehabt. Lösungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates seien jeweils vom Präsidenten R_________ und G_________ vorbereitet worden. Wie die anderen Verwaltungsratsmitglieder habe er jeweils vorgefertigte Lösungen vorgesetzt erhalten. Die Entscheidfindung in der Gesellschaft sei damit praktisch hinter seinem Rücken und jenem der anderen Verwaltungsräte (mit Ausnahme des Präsidenten) ab- gelaufen. Der Bericht E_________ sei ihm nie vorgelegen. Die finanzielle Lage der A_________ sei den Verwaltungsräten von R_________ und G_________ unvollstän-

- 5 - dig zur Kenntnis gebracht worden. R_________ sei zum damaligen Zeitpunkt sowohl Präsident der Gemeinde als auch der A_________ gewesen. Der Gemeinderat von Q_________ habe die Bonität der A_________ bestens gekannt und somit auch das mit der Finanzierung verbundene Verlustrisiko. G. R_________ reichte die Klageantwort am 9. März 2006 ein (S. 767). Er beantragte die kostenpflichtige Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. Er brachte vor, die Abtretung der Forderung durch das Konkursamt sei nicht rechtens. Zudem sei für die eingeklagten Forderungen - zumindest für Teilsummen - die absolute Verjährung ein- getreten. Art. 760 OR bestimme nämlich, dass der Schadenersatz in 5 Jahren verjähre von dem Tag an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt habe, jedenfalls mit Ablauf von 10 Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Des Weiteren führte er aus, die Munizipalge- meinde Q_________ sei eine bedeutende Aktionärin der A_________ gewesen. Die Munizipalgemeinde Q_________ habe jeweils zusammen mit der Burgergemeinde zwei Vertreter im Verwaltungsrat der A_________ gehabt. Als Aktionärin und Gläubi- gerin sei die Munizipalgemeinde Q_________ bestens über die Geschäfte und die fi- nanzielle Lage der A_________ orientiert gewesen. Die Jahresrechnungen der Munizi- palgemeinde Q_________ und der Burgergemeinde hätten klar Auskunft über die der A_________ gewährten Darlehen gegeben. Der Verwaltungsrat habe alles unternom- men, um den Geschäftsgang der A_________ positiv zu bestimmen. Die A_________ habe bedeutende Landreserven gehabt und sei Eigentümerin der wichtigsten Thermal- quellen in Q_________ gewesen, welche mit Fr. 1.00 in der Bilanz aufgeführt gewesen seien. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Unterbilanz bestanden, was auch die Einschät- zung der Revisionsstelle gewesen sei. Auch für G_________ vom Schweizerischen Bankverein, welcher eine gewichtige Funktion als Management Assistent ausgeübt habe, habe keine Unterbilanz bestanden. Dieser habe aber Massnahmen zur Herab- setzung der hohen Zinslasten verlangt. Die Banken hätten durch die Anhebung der Zinslasten keinen Beitrag zur Sanierung geleistet. Im Rahmen der Sanierung Q_________ sei die A_________ durch Konkurs liquidiert worden. Der Erwerber der Aktiven der A_________ habe einen günstigen Preis bezahlt und mit grossem Gewinn in eine weitere Gesellschaft eingebracht. Der Munizipalgemeinde Q_________ sei durch den Verwaltungsrat der A_________ kein Schaden entstanden. H. Mit Rechtsbot vom 10. März 2006 forderte R_________ gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ZPO/VS die ehemaligen Verwaltungsräte der A_________, nämlich V_________,

- 6 - Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________, zur Teil- nahme am Prozess auf und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. V_________, Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 3'439'000.00 an die Munizi- palgemeinde Q_________ zu verurteilen (vorbehältlich Gutheissung der Klage im Hauptprozess).

2. V_________, Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________ seien in die Kosten zu verfällen wie rechtens.

I. Mit Entscheid vom 14. Juni 2006 wurde das Gesuch um Aufforderung zur Teilnahme am Prozess durch das Bezirksgericht gutgeheissen, worauf die zur Teilnahme am Pro- zess Aufgeforderten am 18. September 2006 ihre Klageantwort einreichten und die kostenpflichtige Abweisung der Klage verlangten. Sie begründeten dies wie folgt: R_________ sei Präsident des Verwaltungsrates der A_________ und zugleich Präsi- dent der Munizipalgemeinde Q_________ gewesen. Die Munizipalgemeinde Q_________ sei eine bedeutende Aktionärin der A_________ gewesen. R_________ habe faktisch im Verwaltungsrat entschieden; die Beschlüsse seien mit G_________ vorbereitet worden. In einem internen Bericht des ehemaligen Schweizerischen Bank- vereins vom Februar 1990 sei festgehalten worden, dass die A_________ durch den Präsidenten R_________ eigenmächtig geleitetet werde und die VR-Mitglieder eine passive untergeordnete Rolle spielten. Über die finanziellen Aspekte der A_________ sowie das Kreditverfahren seien die Verwaltungsratsmitglieder nie eingehend informiert worden; sie hätten jeweils vorgefertigte Lösungen vorgesetzt erhalten. Gegenüber R_________ hätten die Verwaltungsräte zudem ein absolutes Vertrauen gehabt. An der GV habe es nie irgendwelche Kritik an die Adresse der Verwaltungsräte gegeben. Ihnen sei auch jeweils Dechargé erteilt worden. Die Munizipalgemeinde Q_________, deren Präsident im fraglichen Zeitpunkt ebenfalls Präsident des Verwaltungsrates der A_________ gewesen sei, sei bestens über die finanzielle Situation dieser Gesell- schaft im Bilde gewesen. Allfällige Darlehen seien in Kenntnis darüber erfolgt. Die A_________ sei letztlich unter ihrem Wert verkauft worden. Die auf diese Weise er- worbenen Aktiven seien mit grossem Gewinn in eine Drittfirma eingebracht worden. Der Munizipalgemeinde Q_________ sei durch den Verwaltungsrat kein Schaden ent- standen. J. In der Replik vom 10. Oktober 2006 (S. 790) ergänzte die Klägerin ihre Anträge wie folgt: Primär (direkter Gesellschaftsschaden resp. mittelbarer Gläubigerschaden)

1.

a) R_________, B_________, S_________ und die F_________ AG bezah- len der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidarschuldner

- 7 - Fr. 8'558'933.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zustellung der gerichtlichen Expertise.

b) C_________ bezahlt der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidar- schuldner Fr. 1'650'129.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zu- stellung der gerichtlichen Expertise.

Subsidiär (unmittelbarer Gläubigerschaden) 2.

a) R_________, B_________, S_________ und die F_________ AG bezah- len der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidarschuldner Fr. 3'439'000.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zustellung der gerichtlichen Expertise.

b) C_________ bezahlt der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidar- schuldner Fr. 2'400'000.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zu- stellung der gerichtlichen Expertise.

In jedem Fall 3.

a) R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und C_________ bezahlen unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten.

b) R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und C_________ bezahlen der Munizipalgemeinde Q_________ die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse unter solidarischer Haftung zurück, insofern diese nicht durch das Gericht zurückvergütet werden.

4. R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und C_________ haben die Munizipalgemeinde Q_________ für das hier vorliegende Verfahren unter solidari- scher Haftung angemessen gemäss GTar zu entschädigen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Klagedenkschrift vom 8. Januar 2003 sei der unmittelbare Gläubigerschaden geltend gemacht worden. In der Replik werde nun pri- mär der direkte Gesellschaftsschaden, welcher mit dem mittelbaren Gläubigerschaden identisch sei, eingeklagt. Vorbehältlich einer Expertise werde der Soll-Konkurszeitpunkt am 31. Dezember 1995 angenommen, an welchem die Überschuldung Fr. 3‘125‘231.-- betrug. Die Höhe der Überschuldung zum Zeitpunkt des tatsächlichen Konkurses (Ist- Konkurszeitpunkt) betrage Fr. 11‘684‘164.--. Der eingeklagte Gesellschaftsschaden belaufe sich daher auf Fr. 8‘558‘933.-- (Fr. 11‘684‘164.--./. Fr. 3‘125‘231.--) und werde eingeklagt. Für C_________ belaufe sich der von ihm verursachte Schaden zwischen den Soll-Konkurszeitpunkt und dem Ist-Konkurszeitpunkt vom 31. Dezember 1996 auf Fr. 1‘650‘129.-- (Fr. 4‘775‘360.-- ./. Fr. 3‘125‘231.--). K. In ihrer Duplik vom 1. März 2007 führte die F_________ AG aus, dass die Klägerin nunmehr den direkten Gesellschaftsschaden geltend mache. Mit diesem neu formulier- ten Begehren werde ein völlig neues und anderes Prozessverfahren eingeleitet. Es würden nun zwei völlig verschiedene Schadenstypen geltend gemacht. Es handle sich um eine unzulässige Klageänderung. Zudem seien die Ansprüche der Klägerpartei verjährt für den Fall, dass der Tatbestand der Überschuldung sich per Ende 1995 erfüllt

- 8 - haben sollte, wie dies die Klägerpartei behaupte. Der Anspruch auf Schadenersatz verjähre nach Art. 760 Abs. 1 OR innert 5 Jahren von dem Tag an gerechnet, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzberechtigten erlangt habe (S. 878). L. Auch die übrigen Parteien verlangten in ihren Rechtsschriften die Abweisung der klägerischen Rechtsbegehren. M. Nach Abschluss des Schriftenwechsels wurden die Parteien zur Vorverhandlung vorgeladen. Anlässlich dieser Verhandlung wurde die Einrede der unzulässigen Klage- ausdehnung, welche die F_________ AG in ihrer Duplik vorgebracht hatte, abgewie- sen. Nach der Vorverhandlung wurde das Beweisverfahren (Partei- und Zeugenbefra- gungen, Urkunden, Expertise und Oberexpertise) durchgeführt. Wegen Krankheit wur- de das Verfahren betreffend R_________ zuerst von diesen Verfahren abgetrennt und alsdann wieder mit diesem verbunden. N. Am 24. September 2010 wurde über die F_________ AG der Konkurs eröffnet. Am

3. Dezember 2010 teilte das Konkursamt mit, das Konkursverfahren sei im Sinne von Art. 230 SchKG eingestellt und mangels Leistung eines Kostenvorschusses geschlos- sen worden. Nachdem die Firma im Handelsregisteramt gelöscht worden ist, wurde das Verfahren Munizipalgemeinde Q_________ gegen F_________ AG vom übrigen Verfahren getrennt und am 6. Dezember 2011 als gegenstandslos abgeschrieben. O. Mit Entscheid vom 17. Februar 2012 gestattete die obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen den Rückzug der Verantwortlichkeitsklage gegen C_________ im Rahmen des zwischen der Munizipalgemeinde Q_________, der H_________ AG, deren Angestellter C_________ war, und C_________ abge- schlossenen Vergleichs. Mit Rechtsbot vom 21. Februar 2012 zog die Munizipalge- meinde Q_________ die Klage gegen C_________ beim Bezirksgericht zurück. P. Die Parteien verzichteten schlussendlich auf eine mündliche Schlussverhandlung und hinterlegten stattdessen Schlussdenkschriften. Die Klägerin stellte in ihrer Schlussdenkschrift vom 22. Februar 2012 nur noch nachfolgende Schlussanträge, den mittelbaren Schaden der A_________ betreffend (S. 1840):

1. Die Beklagten R_________, B_________ und S_________ bezahlen der Munizipalge- meinde Q_________ unter solidarischer Haftung nebst 5% Schadenszins seit

03. Oktober 2000 einen Betrag von Fr. 10'584'391.00, wobei dem Gericht vorbehalten bleibt, für jeden der Beklagten die individuelle Schadenersatzpflicht im Rahmen von Art. 759 Abs. 2 OR festzustellen.

- 9 -

2. R_________, B_________ und S_________ bezahlen unter solidarischer Haftung die Kosten von Verfahren und Entscheid.

3. Der Munizipalgemeinde Q_________ wird zu Lasten von R_________, B_________ und S_________ eine angemessene Parteientschädigung nach GTar unter solidari- scher Haftung zugesprochen.

4. R_________, B_________ und S_________ bezahlen unter solidarischer Haftung der Munizipalgemeinde Q_________ eine angemessene Parteientschädigung. Q. Diese Schlussdenkschrift wurde den Beklagten und den zur Teilnahme am Prozess Aufgeforderten zugestellt, welche ihrerseits Schlussdenkschriften hinterlegten, und zwar am 5. März 2012 mit folgenden Anträgen:

S_________

1. L'action introduit contre S_________ est rejetée.

2. Tous les frais de procédure et de jugement ainsi que des dépens en faveur de S_________ sont mis à la charge de la Municipalité de Q_________.

B_________ und Kons.

1. Die Klage der Munizipalgemeinde Q_________ wird kostenpflichtig abgewiesen.

2. Dem Beklagten B_________ und den Aufgeforderten V_________, Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________ wird zulasten der Munizi- palgemeinde Q_________ eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zuge- sprochen.

3. Die Munizipalgemeinde Q_________ bezahlt dem Prozessbeklagten B_________ und den Aufgeforderten eine angemessen Parteientschädigung nach GTar.

4. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten der Klägerin.

R_________ Die klägerischen Rechtsbegehren seien unter Kostenfolge für die Klägerin vollumfänglich abzuweisen.

Er führte zudem aus, dass der Anspruch auf Schadenersatz gegen die nach den Art. 752 ff. OR verantwortlichen Personen gemäss Art. 760 Abs. 1 OR verjährt sei. Rechtsbegehren gegen die von ihm zur Teilnahme am Prozess aufgeforderten V_________, Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________ stellte er keine mehr. R. Mit Urteil vom 22. März 2012 urteilte der Bezirksrichter über die angefallen Kosten aufgrund des zwischen der Munizipalgemeinde Q_________, der H_________ AG und C_________ abgeschlossenen Vergleiches. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gleichentags erkannte er in der Sache wie folgt:

- 10 -

1. Die Klage gegen S_________, B_________ und R_________ wird abgewiesen.

2. Die Klage gegen die zur Teilnahme am Prozess Aufgeforderten, nämlich U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ und Z_________ wird abgewie- sen.

3. Die Munizipalgemeinde Q_________ bezahlt die Kosten des Verfahrens und Entschei- des. Nach Abzug der geleisteten Kostenvorschüsse der Parteien von Total Fr. 109'564.85 (Munizipalgemeinde Fr. 60'564.85, S_________ Fr. 10'000.00, B_________ und Kons. Fr. 37'000.00 sowie R_________ Fr. 2'000.00) bezahlt die Mu- nizipalgemeinde dem Gericht den Restbetrag von Fr. 67'810.00 und erstattet an S_________ Fr 10'0000.00, B_________ und Kons. Fr. 37'000.00 sowie R_________ Fr. 2'000.00 für geleistete Vorschüsse zurück.

4. Die Munizipalgemeinde Q_________ bezahlt als Parteientschädigung an:

- S_________ Fr. 140'000.00;

- B_________ und Kons. Fr. 140'000.00.

S. Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin am 26. April 2012 Berufung mit folgenden Begehren ein: Primärbegehren:

1. Die Beklagten R_________ und B_________ bezahlen der Munizipalgemeinde Q_________ unter solidarischer Haftung nebst 5 % Schadenszins seit 03. Oktober 2000 einen Betrag von CHF 10`584`391.--, wobei dem Gericht vorbehalten bleibt, für jeden der Beklagten die individuelle Schadenersatzpflicht im Rahmen von Art. 759 Abs. 2 OR festzustellen.

2. R_________ und B_________ bezahlen unter solidarischer Haftung die Kosten von Ver- fahren und Entscheid.

3. Der Munizipalgemeinde Q_________ wird zu Lasten von R_________ und B_________ eine angemessene Parteientschädigung nach GTar unter solidarischer Haftung zuge- sprochen. Sekundärbegehren (sofern die Berufung in der Sache abgewiesen werden sollte):

1. Der Beklagte R_________ als Klage-Aufforderer hat einen Teil der Gerichtskosten zu tragen.

2. Den Beklagten S_________ und B_________ wird zu Lasten der Munizipalgemeinde Q_________ eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

In ihrer Berufung erklärte die Klägerin ausdrücklich, das Urteil bezüglich der Abweisung der Verantwortlichkeitsklage gegen S_________ nicht anzufechten. Das Urteil erwach- se in diesem Punkt in Rechtskraft. Ihre Berufung beschränke sich auf die Abweisung der Verantwortlichkeitsklagen gegen die Beklagten R_________ und B_________ (Ziff. 1), die Auferlegung der Gerichtskosten (Ziff. 3) und die Bezahlung einer Parteientschä- digung von je Fr. 140‘000.-- an den Beklagten S_________ und die Beklagten „B_________ und Kons.“ (Ziff. 4). T. Mit Gesuch vom 21. Mai 2012 verlangte R_________ die vollständige unentgeltli- che Rechtspflege. Mit Entscheid vom 12. Juni 2012 (C2 12 30) entschied das Kan- tonsgericht:

- 11 -

1. R_________ wird ab dem 21. Mai 2012 die teilweise unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, welche auf die Befreiung von den Gerichtskosten beschränkt wird (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO).

2. Im Übrigen wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

4. Den Gesuchsgegnern wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Der Entscheid über eine (reduzierte) Parteientschädigung des Gesuchsstellers erfolgt im Endentscheid. U. Am 28. Juni 2012 reichte S_________ eine Berufungsantwort ein. Er stellte nach- folgende Rechtsbegehren:

1. L’appel est rejeté.

2. Le jugement du 22 mars 2012 rendu par le Tribunal du district de P_________ est con- firmé, notamment la condamnation de la Munizipalité de Q_________ à payer à S_________ des depens à hauteur de Fr. 140'000.--.

3. Tous les frais d’appel ainsi qu’une équitable indemnité à titre de depens en faveur de S_________ sont mis à la charge de la Munizipalité de Q_________.

V. B_________, V_________, Y_________, X_________, W_________, U_________ und Z_________ reichten ihrerseits am 14. August 2012 eine Berufungsantwort ein und stellten nachfolgende Rechtsbegehren:

1. Die Berufung vom 26. April 2012 der Munizipalgemeinde Q_________ wird kostenpflich- tig vollumfänglich abgewiesen.

2. Dem Berufungsbeklagten B_________ und den Herren V_________, Y_________, X_________, W_________, U_________ und Z_________ wird zu Lasten der Munizi- palgemeinde Q_________ eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.

3. Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten der Berufungsklägerin.

Sie erhoben zudem die Einrede der Verjährung (S. 2065 f.). W. R_________ reichte seine Berufungsantwort am 22. August 2012 ein und verlang- te, dass die Berufung unter Kostenfolge für die Berufungsklägerin vollumfänglich ab- zuweisen sei. Auch er erhob die Einrede der Verjährung (S. 2089). X. Nachdem der Klägerin die Frist zur Einreichung der Replik erstreckt wurde, reichte diese ihre Rechtsschrift am 4. Oktober 2012 ein, in welcher sie zu den Ausführungen der Berufungsbeklagten Stellung bezog und ihre Rechtsbegehren aufrechthielt. Y. R_________, S_________ und B_________, V_________, Y_________, X_________, W_________, U_________ und Z_________ hielten in ihren Eingaben vom 5., 6. und 21. November 2012 an ihren Begehren gemäss Berufungsantworten fest.

- 12 - Z. Am 10. Januar 2013 teilte der bisherige Rechtsvertreter der Klägerin dem Gericht mit, dass er sein Mandat nach Rücksprache mit dem neu gewählten Gemeinderat nie- derlege. Am 5. Februar 2013 ging beim Kantonsgericht der verlangte Protokollauszug der Gemeinderatsitzung vom 2. Januar 2013 des Gemeinderates von Q_________ ein. A.A. Am 13. Dezember 2013 wurde dem Gericht mitgeteilt, dass B_________ verstor- ben sei. Das Kantonsgericht sistierte am 18. Dezember 2013 das Verfahren in Anwen- dung von Art. 126 Abs. 1 ZPO. B.B. Handelnd für die Erben von B_________ verlangte Rechtsanwalt L_________ am 7. Januar 2014 die Aufnahme eines öffentlichen Inventars im Sinne von Art. 580 ff. ZGB. Dieses wurde durch die Bezirksrichterin von P_________ am 9. Januar 2014 angeordnet. C.C. Der Rechnungsruf wurde in den Amtsblättern vom 17., 24. und 31. Januar 2014 publiziert und die Gläubiger und Schuldner aufgefordert, ihre Forderungen und Schul- den bis zum 21. Februar 2014 schriftlich beim Bezirksgericht P_________ anzumel- den. Die Gläubiger wurden ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass denjeni- gen, welche die Anmeldung versäumen, die Erben weder persönlich noch mit der Erb- schaft haften. D.D. Die Munizipalgemeinde Q_________ meldete ihre Forderung gegen B_________, welche sie im vorliegenden Verantwortlichkeitsprozess geltend macht, nicht an. E.E. Am 28. März 2014 stellte das Bezirksgericht P_________ das öffentliche Inventar zu und - nach erfolgter Publikation im Amtsblatt vom 4. April 2014 - erfolgte am 5. Mai 2014 die Aufforderung an die Erben von B_________ dem Gericht mitzuteilen, ob sie die Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen gedenken. Diese Frist wurde durch die Bezirksrichterin auf Gesuch der Erben von B_________ am 27. Juni 2014 bis zum

27. Oktober 2014 verlängert. F.F. Rechtsanwalt L_________ für I_________ sowie J_________ und Rechtsanwalt O_________ für T_________ stellten beide am 17. Juli 2014 beim Kantonsgericht ein Gesuch um Wiederaufnahme des sistierten Verfahrens, machten einredeweise die fehlende Inventarisierung der Forderung der Munizipalgemeinde Q_________ gegen- über B_________ im Rahmen des Rechnungsrufes (Art. 582 ZGB) geltend und stellten daher den Antrag, dass hierüber entschieden werde. Nach Einholung der Stellung-

- 13 - nahme bei der Munizipalgemeinde Q_________, welche ebenfalls die Wiederaufnah- me des Verfahrens forderte, entschied das Kantonsgericht am 5. September 2014:

1. Die Gesuche der Erben von B_________ um Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens C1 12 93 und um Entscheid bezüglicher der fehlenden Inventarisierung der Forderung der Munizipalgemeinde Q_________ gegenüber B_________ werden abgewiesen.

2. Das Verfahren C1 12 93 bleibt weiterhin eingestellt und zwar solange die Erben von B_________ berechtigt sind, die Erbschaft auszuschlagen.

3. Die Prozesskosten werden im Endentscheid festgelegt.

Es erwog, dass die Erben von B_________ aufgrund der Aufnahme des öffentlichen Inventars nicht ipso iure an Stelle ihres Vaters in das Berufungsverfahren C1 2012 93 eingetreten seien und sie mithin die Erklärungen innert der angesetzten Frist abzuge- ben hätten, ob sie nun die Erbschaft annehmen, unter öffentlichen Inventar annehmen oder ausschlagen und erst nach dieser Entscheidung darüber befunden werden könne, ob sie Partei im Berufungsverfahren geworden seien oder nicht; das Kantonsgericht werde erst danach ihre Legitimation überprüfen. Zudem sei es nicht Sache des Kan- tonsgerichts, festzustellen, dass die Munizipalgemeinde Q_________ ihre Forderung gegen B_________ im Rahmen des öffentlichen Inventars nicht eingereicht habe, und welche rechtlichen Konsequenzen dies für die Erben habe, bevor sie die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft erklärt hätten. G.G. Am 10. und 15. März 2015 liessen die Rechtsvertreter der Erben von B_________, Rechtsanwalt O_________ für T_________ und Rechtsanwalt L_________ für J_________ und I_________ dem Kantonsgericht auf dessen Nach- frage vom 9. März 2015 den Entscheid des Bezirksgerichts P_________ vom 30. Ok- tober 2014 bezüglich Ausschlagung der Erbschaft/Annahme unter öffentlichem Inven- tar zukommen. Gemäss diesem Entscheid haben J_________ und I_________ die Erbschaft ihres Vaters rechtzeitig, unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen und der Sohn T_________ die Erbschaft seines Vaters unter öffentlichem Inventar angenom- men, da sich dieser innert angesetzter Frist nicht geäussert hatte.

Erwägungen

1. Für das erstinstanzliche Verfahren, das am 8. Januar 2003 eingeleitet wurde, galt die Walliser Zivilprozessordnung. Gemäss Artikel 405 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO), welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, gilt für das Rechtsmittel das Recht, das bei Eröffnung des Entscheides in Kraft ist. Das erstinstanzliche Urteil

- 14 - wurde am 22. März 2012 versandt (BGE 137 III 130 E. 2), so dass für das Berufungs- verfahren die ZPO zur Anwendung kommt. Gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZPO sind erstinstanzliche Endentscheide mit Berufung anfechtbar, wenn der Streitwert in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mindestens Fr. 10'000.-- beträgt. Massgebend sind die im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitigen Rechtsbegehren. Im zu beurteilenden Fall sind dies Fr. 10‘584‘391.--, womit das Urteil des Bezirksgerichts P_________ mit Berufung anfechtbar ist (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufung wurde innert 30 Tagen frist- und formgerecht beim Kan- tonsgericht als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht (Art. 5 Abs. 1 lit. b EG- ZPO; Art. 3, 4 ZPO). Das angefochtene Urteil lag bei (Art. 311 ZPO), weshalb vorbe- hältlich einer gehörigen Begründung darauf einzutreten ist.

2. Die Berufungsbeklagten haben in ihren Berufungsantworten, ohne den Ausstand eines Mitglieds der urteilenden Gerichtsbehörde zu verlangen, die Frage aufgeworfen, ob die Mitglieder der Oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssa- chen in vorliegenden Verantwortlichkeitsverfahren im Gerichtshof, der diese Klage ma- teriell zu beurteilen hat, mitwirken können bzw. ob ein Ausstandgrund im Sinne von Art. 47 ff. ZPO vorliege und dabei auf die Entscheide der Oberen Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen vom 4. Februar 2004, 14. November 2005 und 17. November 2012 verwiesen. 2.1 2.1.1 Die Obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hat am

4. Februar 2004 in der Besetzung K_________, AA_________, Dr. BB_________ als Richter und Dr. CC_________ als Gerichtsschreiber im Rahmen der Aufhebung der Beiratschaft über die Munizipalgemeinde Q_________ erwogen: „dass der Beirat auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung gemäss Art. 35 SchGG, Verantwortlichkeits- klagen gegen die Mitglieder des Verwaltungsratsausschusses und gegen die Revisionsstelle der in Kon- kurs geratenen A_________ AG sowie gegen die Revisionsstelle der in Konkurs geratenen Parkhaus A_________ AG eingereicht und gegen die Herren R_________, DD_________ und EE_________ Ver- antwortlichkeits- bzw. Schadenersatzklagen in Auftrag gegeben hat; der Verzicht auf solche Klagen oder ein Vergleich sind gemäss Art. 35 SchGG nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, deren es auch nach Aufhebung der Beiratschaft bedarf (Art. 43 Abs. 1 SchGG); sinnvollerweise werden die jeweili- gen Verfahren durch den bisherigen Rechtsvertreter weiter geführt, wobei die Aufsichtsbehörde diesbe- züglich keine Weisungsbefugnis hat.“ und entschieden:

- 15 -

4. Die in den Erwägungen angeführten vom Beirat gegen Organe der Munizipalgemeinde Q_________, gegen Organe von Gesellschaften der sog. Gruppe A_________ sowie gegen weitere Personen einge- reichten oder in Auftrag gegebenen Verantwortlichkeits- und Schadenersatzklagen können nur mit vorhe- riger Zustimmung der Oberen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen zurückgezogen oder verglichen werden. 2.1.2 Am 14. November 2005 haben dieselben Richter mit Beizug des Gerichtsschrei- bers FF_________ als Obere Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen festgehalten, dass die von der Munizipalgemeinde Q_________ beim Bezirksgericht P_________ gegen die GG_________ AG (Verfahren Z1 03 09) bzw. S_________, C_________, B_________, R_________ und die D_________ AG (Verfahren Z1 03 10) eingereich- ten Verantwortlichkeitsklagen gestützt auf Ziff. 4 des Entscheids der Oberen Aufsichts- behörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 4. Februar 2004 nur mit vor- gängiger Zustimmung der Oberen Aufsichtsbehörde zurückgezogen oder verglichen werden können (vgl. Art. 43 Abs. 1 SchGG), dass sich bisher lediglich eine Beklagten- partei zur Klage geäussert habe, weitere Denkschriften und verlangte Editionen noch ausstehen würden und es in diesem Verfahren wohl von entscheidender Bedeutung sein werde, wann die einzelnen Gesellschaften überschuldet waren und welcher Scha- den durch allfällige Versäumnisse der Organe der Gesellschaften entstanden sei, was wohl nur durch eine gerichtliche Expertise, nach Beizug sämtlicher Unterlagen, festge- stellt werden könne, so dass einem Rückzug der Verantwortlichkeitsklagen in einem so frühen Verfahrensstadium nicht zugestimmt werden könne. 2.1.3 Wiederum dieselben Richter mit Beizug der Gerichtsschreiberin HH_________ haben mit Entscheid der Oberen Aufsichtsbehörde vom 17. Februar 2012 einem Rück- zug der Verantwortlichkeitsklage gegen C_________ zugestimmt, weil sich die Munizi- palgemeinde Q_________, die H_________ AG als Arbeitgeberin von C_________ und letzterer geeinigt hatten. Die Munizipalgemeinde Q_________ schuldete nämlich der H_________ Fr. 2‘400‘000.--, nachdem die H_________ AG von ihrer Forderung gegenüber der Munizipalgemeinde Q_________ von ursprünglich Fr. 20‘229‘651.05 lediglich Fr. 17‘829‘651.05 an die II_________ AG abgetreten hatte. Die Munizipalge- meinde Q_________ verlangte ursprünglich eben gerade Fr. 2‘400‘000.-- im vorliegen- den Verantwortlichkeitsprozess von C_________, einen Betrag, welchen sie im Laufe des Verfahrens auf Fr. 1‘650‘129.-- reduzierte. Zudem hatte die Munizipalgemeinde Q_________ von den geschuldeten Fr. 2.4 Mio. Fr. 377‘272.57 an die H_________ AG bezahlt, so dass sich deren Schuld schlussendlich noch auf Fr. 2‘022‘727.43 belief. Bei der im Vergleich vorgesehen Abtretung der Forderung der H_________ AG an C_________ konnte dieser der Munizipalgemeinde Q_________ diese abgetretene

- 16 - Forderung der Forderung der Munizipalgemeinde gegen ihn entgegenhalten und die Munizipalgemeinde würde daher leer ausgehen. Dies unabhängig davon, ob man sich nun auf die erste Expertise oder die Oberexpertise stützte, welche den Überschul- dungszeitpunkt der A_________ AG auf verschiedene Zeitpunkte festlegten und somit ein allfälliger Schaden unterschiedlich gross wäre. 2.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. b ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde in der gleichen Sache tätig war. Das Bundesgericht hat als massgebendes Kriterium für die Beurteilung dieser Frage der Vorbefassung festgehalten, dass es erforderlich sei, dass sich die Gerichtsperson (Richter und Gerichtsschreiber) durch ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, dass sie nicht mehr als unvor- eingenommen und dementsprechend das Verfahren als nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 131 I 113 E. 3.4; 131 I 24 E. 1.2; 126 I 68 E. 3c; 114 Ia 50 E. 3d; Rüe- tschi, Berner Kommentar, 2012, N. 12 zu Art. 47 ZPO). Vorliegend wurden von der Oberen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssa- chen zwar Entscheide gefällt, die das vorliegende Verfahren - in prozessualer Hinsicht - beeinflussten, sei es, dass festgehalten wurde, dass Vergleiche und Rück- züge nur mit Zustimmung der Oberen Aufsichtsbehörde erfolgen können (Entscheid vom 4. Februar 2004), dass ein solcher Rückzug jedoch infolge des frühen Verfah- rensstadiums verweigert wurde (Entscheid vom 14. November 2005) und dass ein Rückzug der Verantwortlichkeitsklage gegenüber einem der Beklagten genehmigt wur- de, weil ein Vergleich zwischen der Klägerin, der Arbeitgeberin des Beklagten und dem Beklagten abgeschlossen worden war, in der Weise, dass die Arbeitgeberin ihre Forde- rung gegenüber der Klägerin ihrem Arbeitnehmer zedierte und dieser sie der Klägerin entgegenhalten konnte (Entscheid vom 17. Februar 2012). In all diesen Entscheiden befasste sich die Obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen nie mit der Frage, ob die Organe der A_________ AG ihren gesetzlichen und statutari- schen Verpflichtungen nachgekommen sind oder nicht und ob sie infolge ihres Handels oder ihrer Unterlassungen für den Schaden, der allenfalls bei der A_________ AG ein- getreten ist, haftbar gemacht werden können. Eine Vorbefassung besteht mithin für sämtliche Mitglieder der Oberen Aussichtsbehörde (Richter und Gerichtsschreiber) nicht, so dass sich der Zivilgerichtshof I des Kantonsgerichts in der ordentlichen Beset- zung K_________, JJ_________, Dr. CC_________ als Richter und KK_________ als Gerichtsschreiber mit der Berufung gegen das Urteil des Bezirksrichters von

- 17 - P_________ betreffend die Verantwortlichkeitsklage gegen die ehemaligen Organe der A_________ AG befassen kann.

3. Mit der Berufung kann die Verletzung des gesamten kantonalen und Bundesprivat- rechts sowie öffentlichen kantonalen und Bundesrechts geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz hat den angefochtenen Entscheid im Rahmen der vorgetragenen Berufungsgründe mit voller Kognition in allen Rechts- und Sachfragen neu zu beurtei- len (Art. 310 ZPO). Nach Art. 317 Abs. 1 lit. a und b ZPO dürfen neue Tatsachen und Beweismittel dann in den Prozess eingeführt werden, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vor- gebracht werden konnten. Bei Gutheissung der Berufung steht es im Ermessen der Berufungsinstanz, ob sie selbst einen Entscheid fällt oder das angefochtene Urteil auf- hebt und den Prozess ganz oder teilweise zur Ergänzung an die Vorinstanz zurück- weist, wobei eine Rückweisung an die untere Instanz nur dann in Frage kommt, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentli- chen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 ZPO). 3.1 Art. 311 Abs. 1 ZPO verlangt, dass der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darlegt, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Ent- scheid falsch ist und abgeändert werden soll (Begründungslast). Begründen in diesem Sinne bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt der Berufungskläger nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. In der Begrün- dung ist nicht nur darzutun, weshalb das Verfahren so ausgehen sollte, wie der Beru- fungskläger dies will. Es ist auch aufzuzeigen, weshalb der vorinstanzliche Entscheid fehlerhaft ist. Die Berufungsinstanz muss nicht nach allen denkbaren möglichen Feh- lern eigenständig forschen (vgl. Bundesgerichtsurteile 5A_209/2014 vom 2. September 2014 E. 4.2.1 und 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3, je mit Hinweisen; Hunger- bühler, ZPO-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2011, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO; Reetz/Theiler, Zürcher Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 36 zu Art. 311 ZPO).

- 18 - 3.2 Vorliegend erklärt die Berufungsklägerin ausdrücklich, dass sie die Abweisung der Verantwortlichkeitsklage gegen S_________ anerkenne. Mithin hat sich das Kantons- gericht bezüglich S_________ nur noch mit der diesem gewährten Parteientschädi- gung von Fr. 140‘000.-- zu befassen, falls die Primärbegehren der Berufung abgewie- sen werden. Der Berufungsbeklagte S_________ bestreitet jedoch die Zulässigkeit der Berufung, was ihn betrifft. Er vertritt die Meinung, die Munizipalgemeinde Q_________ hätte eine Beschwerde einreichen müssen, da bezüglich seiner Person nur die Zusprechung der Parteientschädigung, mithin nur der Kostenentscheid, angefochten werde. Dem ist nicht so. Gemäss Art. 110 ZPO ist der Kostenentscheid selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar. Unter den Begriff „Kostenentscheid“ fallen sowohl der Ent- scheid über die betragsmässige Festsetzung der Gerichtskosten und deren Verteilung als auch der Entscheid über die Parteientschädigung bezüglich der berechtigten Partei und deren Höhe. Der Kostenentscheid kann auf kantonaler Ebene jedoch in all seinen Teilen mit der Sache selbst angefochten werden, d.h. mit dem in der Sache gegebenen Rechtsmittel der Berufung (Art. 308 ff. ZPO) oder mit der Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO), vorliegend aufgrund des Streitwertes mit der Berufung. Das erstinstanzliche Urteil wird vorliegend von der Berufungsklägerin nicht nur bezüg- lich der Kosten angefochten, sondern vollumfänglich in der Sache selbst, wenn auch nicht bezüglich aller Berufungsbeklagten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Urteil sowohl bezüglich der Kosten wie auch in der Sache angefochten wird und mithin beides mit derselben Berufung angefochten werden kann, zumal die selbständige An- fechtung der Parteientschädigung lediglich subsidiär zum Hauptbegehren der Berufung erfolgt. Es gilt nämlich auch zu vermeiden, dass sich die Rechtsmittelinstanz mit ver- schiedenen Typen von Rechtsmitteln befassen muss oder gewisse Rügen mit ver- schiedener Kognition zu beurteilen hat (Tappy, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Code de pro- cédure civile commenté, Basel 2011, N. 12 zu Art. 110 ZPO). Die Berufungsklägerin hat daher zu Recht das erstinstanzliche Urteil insgesamt mit Berufung angefochten.

4. In Ziffer 2 seines Urteils vom 22. März 2012 hat der Bezirksrichter die Klage gegen die zur Teilnahme am Prozess Aufgeforderten, nämlich U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ und Z_________ abgewiesen. Er begründe- te die Abweisung der Klage gegen die zur Teilnahme am Prozess Aufgeforderten mit

- 19 - der Abweisung der Hauptklage. Diese Ziffer des Urteils wurde von keiner Partei ange- fochten. R_________ forderte mit Rechtsbot vom 10. März 2006 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 ZPO/VS die ehemaligen Verwaltungsräte der A_________, nämlich V_________, Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________ zur Teilnah- me am Prozess auf und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. V_________, Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________ seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Fr. 3'439'000.00 an die Munizi- palgemeinde Q_________ zu verurteilen (vorbehältlich Gutheissung der Klage im Hauptprozess).

2. V_________, Y_________, X_________, U_________, W_________ und Z_________ seien in die Kosten zu verfällen wie rechtens.

Der Bezirksrichter hiess mit Entscheid vom 14. Juni 2006 das Gesuch um Aufforderung zur Teilnahme am Prozess gut. In seiner Schlussdenkschrift vom 5. März 2012 stellte R_________ aber keine Begeh- ren mehr gegen die von ihm zur Teilnahme am Prozess Aufgeforderten. Dies ent- spricht einem Klagerückzug und der Bezirksrichter hätte, statt die Klage abzuweisen, feststellen müssen, dass die Klage als zurückgezogen gilt und den Regressprozess durch Abschreibungsbeschluss erledigen müssen (Art. 268 Abs. 2 ZPO/VS). Der Rückzug bewirkt die Rechtskraft des Urteils (Art. 268 Abs. 3 ZPO/VS). Mithin hat sich das Kantonsgericht im vorliegenden Rechtsmittelverfahren mit den Streitverkündungsbeklagten, wie auch bei S_________, lediglich noch bezüglich der ihnen zusammen mit B_________ zu Lasten der Klägerin zugesprochenen Parteient- schädigung von Fr. 140‘000.-- für das erstinstanzliche Verfahren zu befassen haben, falls die Primärbegehren abgewiesen werden.

5. Stirbt eine Partei im Verlaufe des Verfahrens, ergeben sich zwar die Folgen aus dem Bundesrecht und treten die Erben ipso iure an ihre Stelle (Art. 560 ZGB). Da in- dessen zunächst die Erben ermittelt und alsdann vorweg über die Frage der Ausschla- gung der Erbschaft zu entscheiden ist, ist das Verfahren nach dem Tod einer Partei bis zur Klärung dieser Fragen zu sistieren (Art. 126 ZPO), sofern nicht höchstpersönliche und unvererbliche Ansprüche Gegenstand des Prozesses sind und das Verfahren da- her mit dem Tod der Partei gegenstandlos wird (Gschwend/Bornatico, Basler Kommen- tar, 2. A., 2013, N. 4 zu Art. 126 ZPO mit Hinweisen, Schwander, Zürcher Kommentar,

2. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 40 zu Art. 83 ZPO).

- 20 - Gemäss Art. 580 Abs. 1 ZGB kann jeder Erbe, der die Befugnis hat, die Erbschaft aus- zuschlagen, ein öffentliches Inventar verlangen. Während der Aufnahme des Inventars sind die laufenden Prozesse zu sistieren (Art. 586 Abs. 3 ZGB; Gschwend/Bornatico, a.a.O., N. 5 zu Art. 126 ZPO). 5.1. B_________ verstarb am 8. Dezember 2013. Gemäss hinterlegten Erbenschein des Gemeinderichters von Q_________ hinterliess er als einzige gesetzliche Erben zwei Töchter und einen Sohn, nämlich: Frau I_________ wohnhaft in MM_________, Frau J_________, wohnhaft in LL_________, und T_________, ebenfalls wohnhaft in LL_________. 5.1.1 Bezüglich des vorliegenden Prozesses gilt es festzuhalten, dass in diesem Pro- zess nicht höchstpersönliche und unvererbliche Ansprüche des Erblassers Prozessge- genstand sind, weshalb das Verfahren nach dem Tod des Berufungsbeklagten B_________ nicht gegenstandslos geworden ist. 5.1.2 Im Namen der obgenannten Erben verlangte Rechtsanwalt L_________ beim zuständigen Bezirksgericht P_________ die Aufnahme des öffentlichen Inventars, weshalb die Erben nicht ipso iure an Stelle ihres Vaters als Beklagte in den vorliegen- den Prozess eingetreten sind. 5.1.3 Der Rechnungsruf wurde durch das Bezirksgericht in den Amtsblättern vom 17.,

24. und 31. Januar 2014 publiziert und die Gläubiger und Schuldner aufgefordert, ihre Forderungen und Schulden bis zum 21. Februar 2014 schriftlich beim Bezirksgericht P_________ anzumelden. Die Gläubiger wurden ausdrücklich darauf aufmerksam ge- macht, dass denjenigen, welche die Anmeldung versäumen, die Erben weder persön- lich noch mit der Erbschaft haften. Am 4. April 2014 wurde die Auflegung des öffentlichen Inventars beim Bezirksgericht P_________ im Amtsblatt publiziert. 5.1.4 Gemäss Entscheid der Bezirksrichterin von P_________ vom 30. Oktober 2014 haben die Töchter von B_________, J_________ und I_________, die Erbschaft ihres Vaters rechtzeitig, unbedingt und vorbehaltlos ausgeschlagen. Sie treten mithin nicht anstelle ihres Vaters in den vorliegenden Prozess ein. 5.1.5 Ebenfalls gemäss vorgenanntem Entscheid der Bezirksrichterin hat der Sohn von B_________, T_________, innert Frist keine Erklärung abgegeben, weshalb die

- 21 - gesetzliche Vermutung von Art. 588 Abs. 2 ZGB zum Tragen kam, wonach er die Erb- schaft unter öffentlichem Inventar angenommen hat. Übernimmt ein Erbe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar, so wird der Erwerb der Erbschaft mit Rechten und Pflichten auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen (Art. 589 Abs. 2 ZGB). Mithin wird vorliegend der Erwerb der Erbschaft von B_________ durch seinen Sohn auf den 8. Dezember 2013 zurückbezogen. Auf dieses Datum hin tritt er demnach in den vorliegenden Prozess als Beklagter an Stelle seines Vaters ein. 5.2 5.2.1 Bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar gehen alle Erbschaftsak- tiva des Erblassers auf dessen Erben über, gleichgültig, ob sie im Inventar verzeichnet sind oder nicht. Auch die im Inventar figurierenden Aktiven des Erblassers bleiben für die Erben bestehen; Forderungsschulden werden Schulden der Erben. Dieser unein- geschränkte Übergang „sämtlicher Vermögenswerte“ ergibt sich aus dem klaren Wort- laut von Art. 589 Abs. 1 ZGB und er steht dort im Gegensatz zum Übergang der Schul- den des Erblassers. Der mit dem öffentlichen Inventar verbundene Haftungsbeschrän- kung kommt für die Nachlassaktiva keine Wirkung zu (BGE 113 II 118 E. 3; Wiss- mann/Vogt/Leu, Basler Kommentar, 5. A., 2015, N. 1 zu Art. 589 ZGB mit Hinweisen). 5.2.2 Von den Schulden (Passiven) des Erblassers gehen grundsätzlich nur „die im Inventar verzeichneten“ auf die Erben über. Für die im Inventar verzeichneten Schul- den haftet der Erbe „sowohl mit der Erbschaft als mit seinem Vermögen“ (Abs. 3) und zwar solidarisch mit allfälligen anderen Erben (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Von entscheiden- der Bedeutung für die Haftung der Erben gegenüber den Gläubigern ist somit die Auf- nahme bzw. die Nichtaufnahme der Forderungen im Inventar. Für die nicht im Inventar aufgenommenen Schulden haftet der Erbe den Gläubigern des Erblassers explizit nicht. Diese rigorose Benachteiligung der Gläubiger, in der Lehre als Präklusion be- zeichnet, erfährt in Art. 590 Abs. 2 und 3 ZGB allerdings wichtige Ausnahmen. Ist die Anmeldung der Forderung entweder ohne Schuld des betreffenden Gläubigers unter- lassen worden oder ist die Anmeldung durch den Gläubiger zwar erfolgt, die Forderung im Inventar durch die Behörde aber nicht verzeichnet worden, so haftet der Erbe trotz- dem, jedoch nur „soweit er aus der Erbschaft bereichert ist“. Die Lehre spricht bei die- ser Haftung von einer Bereicherungshaftung. Auch für eine nichtverzeichnete, jedoch durch Pfandhaft an Erbschaftssachen gesicherte Forderung besteht Haftung, die auf

- 22 - die Höhe beschränkt ist, welche die Pfandsicherheit des betreffenden Pfandrechtes bietet (Wissmann/Vogt/Leu, a.a.O., N. 3 f. zu Art. 589 ZGB). Wie bereits dargetan, wurden die Gläubiger im Rahmen des im Amtsblatt publizierten Rechnungsrufes unter Hinweis auf Art. 590 Abs. 1 ZGB darauf aufmerksam gemacht, dass den Gläubigern, welche die Anmeldung ihrer Forderung versäumen, die Erben weder persönlich noch mit der Erbschaft haften. Die Munizipalgemeinde Q_________ hat ihre in diesem Prozess gegen B_________ geltend gemachte Forderung im Rahmen der Aufnahme des öffentlichen Inventars beim Bezirksgericht P_________ nicht angemeldet, so dass keine Inventarisierung dieser Forderung erfolgte. Mit Eingaben vom 17. Juli 2015 verlangten die Erben von B_________, bevor sie sich über die Annahme der Erbschaft entschieden hatten, die Wiederaufnahme des vom Kantonsgerichts gestützt auf Art. 126 ZPO sistierten Verfahrens und machten einrede- weise die fehlende Inventarisierung der Forderung der Munizipalgemeinde Q_________ geltend. Diese Eingaben wurden der Munizipalgemeinde Q_________ zugestellt. Diese ver- langte, wie die Vertreter der Erben von B_________, die Wiederaufnahme des Verfah- rens und im Weiteren verlangte sie, dass zu verfahren sei wie rechtens und die Kosten des Zwischenverfahrens auf den Haupthandel zu nehmen seien. Das Kantonsgericht lehnte die Wiederaufnahme des Verfahrens ab, da sich die Erben vorgängig über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft auszusprechen hätten und es hielt zudem fest, dass es sich auch nicht über die rechtlichen Konsequenzen der Nichtan- meldung der Forderung durch die Munizipalgemeinde Q_________ im Rahmen des öffentlichen Inventars auszusprechen habe, solange nicht feststehe, ob die Erben die Erbschaft annehmen oder ablehnen würden. Dieser Entscheid wurde allen Prozessbe- teiligten samt Eingaben der Rechtsanwälte der Erben von B_________ zugestellt. Nachdem das Kantonsgericht die Wiederaufnahme des Verfahrens abgelehnt hatte, verlangte es von den Erben B_________ die Hinterlage der Entscheide der Bezirks- richterin bezüglich der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft. Dieser wurde dem Kantonsgericht durch die Erbenvertreter am 9. resp. 12. März 2015 zugestellt. Eine Kopie ihrer Eingaben samt dem eingereichten Entscheid wurde wiederum allen Pro- zessparteien am 13. März 2015 zugestellt und gleichzeitig eröffnet, dass die Verfah- renssistierung aufgehoben und das Berufungsverfahren fortgeführt werde. In der Folge äusserte sich diesbezüglich keine Partei mehr.

- 23 - 5.2.3 Vorliegend steht fest, dass die Munizipalgemeinde Q_________ ihre Forderung aus diesem Prozess im Rahmen des Rechnungsrufes und der Aufnahme des öffentli- chen Inventars von B_________ nicht angemeldet hat und daher nicht im öffentlichen Inventar aufgenommen wurde. Da die Gläubiger bei der Publikation des Rechnungsru- fes ausdrücklich auf die Folgen der Nichtanmeldung ihrer Forderung aufmerksam ge- macht wurden, ist hier festzuhalten, dass T_________, der die Erbschaft seines Vaters unter öffentlichen Inventar ausgenommen hat, explizit nicht für die nicht im Inventar aufgenommene Forderung haftet. Die Klägerin hat sich denn auch im Laufe des weite- ren Verfahrens nicht vernehmen lassen, dass sie ihre Forderung schuldlos nicht an- gemeldet hätte oder sie ihre Forderung wohl angemeldet, jedoch von der Behörde nicht verzeichnet worden wäre, weshalb T_________ auch nicht haftet, soweit er allen- falls aus der Erbschaft bereichert ist. Infolge der fehlenden Haftung ist daher die Klage der Munizipalgemeinde Q_________ gegen T_________ kostenpflichtig abzuweisen. 6. 6.1 Ende der neunzehnhundertachtziger und im Verlauf der neunzehnhundertneunzi- ger Jahre betrieb die Munizipalgemeinde Q_________ einen erheblichen Investitions- aufwand. So wurden grosse Projekte im Bereich des Tourismus realisiert. Zu diesem Zweck wurden verschiedene voneinander unabhängige Gesellschaften gegründet, die aber finanziell und personell miteinander verflochten blieben (Gruppe A_________). Zu dieser Gruppe gehörte aber auch die alteingesessene und im Jahre 1896 gegründete A_________ AG (A_________). Zweck der Gesellschaft war der Betrieb von Hotels. Die Munizipal- und die Burgergemeinde unterstützten diese Gesellschaften, indem sie sich entweder an ihnen beteiligten oder ihnen Gelder liehen. Dem Verwaltungsrat der verschiedenen Gesellschaften, so auch der A_________, gehörten Gemeinderatsmit- glieder und der Gemeinde- und Burgerpräsident R_________ an, der als Verwaltungs- ratspräsident der Gesellschaften amtete. Für die A_________ waren dies neben R_________ vor 1983 B_________, W_________ und X_________. In den folgenden Jahren nahmen auch Y_________ 1987, V_________ und Z_________ 1989, U_________ und C_________ 1992 Einsitz in den Verwaltungsrat. C_________ trat 1996 aus dem Verwaltungsrat aus. Die Löschung im Handelsregisteramt erfolgte aller- dings erst 1998. Die übrigen Verwaltungsräte blieben bis zur Generalversammlung vom 20. Mai 1998 im Amt. R_________ und B_________ gehörten auch dem Aus- schuss des Verwaltungsrates an, der 1982 gebildet worden war. Trotz Ernennung ei- nes Büchersachverständigen in der Person von G_________ und der Führung der

- 24 - Buchhaltung durch die MM_________ war die Hauptbuchhaltung der A_________ direkt dem Präsidenten R_________ unterstellt. Mit der Zeit verschuldete sich die "Gruppe A_________" insgesamt und namentlich auch die Munizipalgemeinde Q_________ zunehmend. Ende 1998 beliefen sich die Schulden der "Gruppe A_________" auf insgesamt 221.4 Millionen Franken. Die Ver- schuldung der Munizipalgemeinde Q_________ wuchs von Fr. 13.6 Millionen im Jahre 1985 auf Fr. 170.1 Millionen im Jahre 1998. 6.2 Die Burgergemeinde Q_________ erwarb im Jahre 1981 58% der Aktien der A_________, die in Q_________ verschiedene Hotels betrieb, aber auch diverse Lie- genschaften und warme Quellen besass. In den Jahren 1987/1988 wurde das Hotel NN_________ aufwendig für zirka 16 Millionen Franken umgebaut. Dieses Hotel er- wirtschaftete jedoch keinen Gewinn, sondern jeweils nur sehr grosse Verluste. Wegen dieser hohen Betriebsverluste geriet die A_________ in eine prekäre Ertrags- und Li- quiditätslage, so dass die A_________ im Jahre 1991 beschloss, ihr Aktienkapital zu erhöhen. Die Burgergemeinde Q_________ zeichnete wiederum ein grosses Aktien- paket und besass nach der Kapitalerhöhung 80% der Aktien. Trotz der Kapitalerhö- hung blieb die finanzielle Lage der A_________ prekär. Sie benötigte in der Folge wei- tere finanzielle Mittel. Ab dem 23. April 1993 erhielt sie von der Munizipalgemeinde Q_________ Darlehen im Umfang von Fr. 11.1 Millionen. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 21. Oktober 1993 sprach man von grossen Liquiditätsproblemen und der seit 1988 andauernden Verlustphase bei der A_________. In diesen 6 Jahren seien insgesamt Fr. 5.5 Mio. an Barmitteln verloren gegangen. An diesem Ergebnis sei das Hotel NN_________ allein mit Fr. 7.2 Mio. Bar- verlusten beteiligt. Man beschloss eine Desinvestition durch den Verkauf der Aktien der OO_________ und nicht betriebsnotwendiger Grundstücke des Hotels NN_________ (S. 69) und überlegte die Schliessung des Hotels NN_________ (S. 70). Die Schies- sung dieses Hotels hatte bereits G_________ von der PP_________ in seinem Bericht vom 24. August 1993 an Präsident R_________ vorgeschlagen, als er über die prekä- re finanzielle Situation der A_________ berichtete (S.72 f.). In seiner Sitzung vom 2. März 1994 beschloss der Verwaltungsrat in corpore auch für das Jahr 1993 nur reduzierte Abschreibungen vorzunehmen (S. 105). Da man die Mei- nung vertrat, dass ein Verlust von Fr. 1 Mio. korrekt und vertretbar wäre, suchte man nach Möglichkeiten, den Verlust von Fr. 1‘978‘000.-- auf Fr. 1 Mio. zu reduzieren (S. 105). Auf Vorschlag des gesamten Verwaltungsrates (Zirkulationsbeschluss vom

- 25 -

7. April 1994, S. 111) genehmigte die Generalversammlung die Jahresrechnung 1993 mit einem Verlust von Fr. 1‘024‘310.-- (S. 114). Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 4. April 1995 (S. 140 ff.), an der W_________ fehlte, wurden verschiedene Varianten diskutiert, wie der Gewinn aufpo- liert werden könnte und der Verwaltungsrat beschloss wiederum auch für das Jahr (1994) reduzierte Abschreibungen im Ausmass von Fr. 926‘000.-- vorzunehmen, wohlwissend, dass der volle Abschreibungsbedarf etwa Fr. 1.7 Mio. ausmachen würde. Der definitive Abschluss sollte mit einem Verlust von rund Fr. 730‘000.-- abschliessen. Mittels Zirkulationsbeschlusses aller Verwaltungsräte vom 10. April 1995 wurde der Jahresbericht mit einem Jahresverlust von Fr. 732‘561.21 durch die Verwaltungsräte genehmigt (S. 144) und der Generalversammlung vorgeschlagen. E_________ verfasste am 3. Mai 1995 im Auftrag von und zu Handen von R_________ einen Bericht, da man die Verlustquelle der A_________ durch den Ver- kauf des Hotels NN_________ mit einem Verlust von Fr. 4-5 Millionen stopfen wollte. E_________ stellte fest, dass für das Betriebsjahr 1994 ein Verlust von Fr. 732‘000.-- ausgewiesen wurde. Die getätigten Abschreibungen von Fr. 900‘000.-- seien absolut ungenügend. Effektiv hätte man in diesem Jahr Fr. 3‘700‘000.-- abschreiben müssen. Der effektive Verlust hätte für das Jahr 1993 mithin Fr. 3.5 Millionen betragen. Im Hin- blick auf die bescheidenen Ergebnisse sei es wohl der Fall, dass auch in früheren Jah- ren unzureichende Abschreibungen getätigt worden seien, so dass offenbar ein starker Nachholbedarf bestehe. Er hielt zudem fest: „Am 31.12.1994 sind die eigenen Mittel mit Fr. 12‘800‘000.-- ausgewiesen. Zeitigt der Verkauf (des Hotel NN_________) einen Verlust von 5 Mio., würden diese auf Fr. 7‘800‘000.-- zurückfallen. Man nähert sich damit der Zone, die eine richterliche Intervention nötig machen könnte. Diese Lage kann auch ohne Ver- kauf eintreten, wenn es nicht gelingt, die Verluste des NN_________ massiv abzubauen.“ Weiter führte er in seinem Bericht aus: „Wird das Hotel für 10 Mio. abgestossen, könnte eine Zinsersparnis von rund 600‘000.-- jährlich erzielt werden. Um durch den dadurch entstehenden Buchver- lust den Gang zum Richter zu vermeiden, müssten meines Erachtens die Guthaben der Gemeinde und der Burgschaft in den zweiten Rang zurückgestuft werden (Art. 725 OR, S. 145 ff.).“ Trotz dieses Berichtes blieb es jedoch bei den vom Verwaltungsrat vorgesehenen Ab- schreibungen, denn die Generalversammlung vom 24. Mai 1995 genehmigte auf An- trag des Verwaltungsrates die Jahresrechnung 1994 mit einem Verlust im Jahre 1994 von Fr. 732‘561.21.-- (S. 150).

- 26 - Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 7. Juni 1995 wurde die Beratung des Be- richts von E_________ auf eine nächste Sitzung vorschoben und der Bericht sollte zudem allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zugestellt werden (Ordner Nr. 60, Reg. Nr. 1, S. 118 ff.). Dieser wurde dann, nachdem er allen Mitgliedern des Verwaltungsra- tes zugestellt worden war, in der Verwaltungsratssitzung vom 30. November 1995 (oh- ne Y_________) diskutiert (Ordner 60, Reg. 1, S. 124 ff.). In der Folge beschloss der vollständig anwesende Verwaltungsrat am 18. Dezember 1995 (S. 154), das "Hotel NN_________" noch im Jahre 1995 auszugliedern. Dies ge- lang nicht. Im Jahre 1996 kam es zur Gründung der Hotel NN_________ mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.--; hievon liberierte die Burgergemeinde Fr. 70'000.-- und die A_________ Fr. 29'000.--. Die neue Gesellschaft kaufte dann von der A_________ das Hotel NN_________ zum maximalen Übernahmepreis von 10 Millionen Franken rückwirkend per 1. Januar 1996. Eine Rückstufung der Guthaben der Munizipal- und Burgergemeinde erfolgte nicht. Anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 17. April 1996, an der der gesamte Verwal- tungsrat teilnahm (S. 178), wurde erneut über die angespannte Liquidität der A_________ gesprochen und festgehalten, dass die Bank Vergütungsaufträge ge- stoppt und nochmals auf Amortisationsleistungen per Ende 1995 verzichtet habe (S. 179). Die Generalversammlung vom 15. Mai 1996 genehmigte die Jahresrechnung auf Vor- schlag des Verwaltungsrates mit einem Verlust von Fr. 1‘609‘173.-- für das Jahr 1995 (S. 183 ff.). 6.3 An der Verwaltungsratssitzung vom 1. April 1998 wurde über das Rechnungser- gebnis 1997 und die Situation der Gesellschaft orientiert und den Verwaltungsräten erneut mitgeteilt, dass ein grosser Sanierungsbedarf bestehe, eine Umstrukturierung der "Gruppe A_________" bevorstehe und der Verwaltungsrat auf 5 reduziert werden müsse (S. 222 ff.). Aus dem Bericht der Revisionsstelle geht hervor, „dass bei der Bi- lanzierung zu Fortführungswerten mehr als die Hälfte des Aktienkapitals und der ge- setzlichen Reserven verloren ist. Ferner hielt die Revisionsstelle fest, „dass die Bewer- tung der Positionen Forderungen gegenüber anderen Gesellschaften nicht abschlies- send beurteilt werden konnte. Gemäss Art. 725 Abs.1 OR wird der Verwaltungsrat der Generalversammlung Sanierungsmassnahmen unterbreiten Sollten diese Sanie- rungsmassnahmen keinen Erfolg zeigen, wäre die Gesellschaft überschuldet und wir

- 27 - machen den Verwaltungsrat auf die Bestimmungen von Art. 725 Abs. 2 OR aufmerk- sam„ (S. 247). Anlässlich der Generalversammlung vom 20. Mai 1998 wurden 5 neue Verwaltungsrä- te gewählt und die bisherigen Verwaltungsräte schieden aus. 6.4 Wie oben ausgeführt, gab es zwischen den Gesellschaften der "Gruppe A_________" und der Munizipal- und Burgergemeinde bis 1998 sehr enge personelle Verflechtungen. So sassen zwei Mitglieder des Gemeinderates und zwei Mitglieder des Burgerrates im Verwaltungsrat der A_________. R_________, der ab 1. Januar 1981 bis zu seinem Rücktritt am 19. Januar 1999 zudem als Präsident der Munizipal- und Burgergemeinde Q_________ amtete, nachdem er bereits seit 1977 im Rat Einsitz hatte, war in fast allen Gesellschaften der "Gruppe A_________" Verwaltungsratsprä- sident bis 1998, ausgenommen bei der QQ_________ AG, wo er 1987 als Verwal- tungsratspräsident ausschied und 1990 wiederum in den Verwaltungsrat gewählt wur- de. Da die Burgergemeinde keinen Burgerrat hatte, wurde dieser Rat von der Einwohner- gemeinde verwaltet. R_________ war ab 1981 bis 1998 zugleich Verwaltungsratsprä- sident der A_________ und Präsident der Munizipalgemeinde sowie der Burgerge- meinde, wie bereits ausgeführt.

7. Am 7. April 1999 zeigte der neue Verwaltungsrat der A_________ dem Richter die Überschuldung an mit Antrag auf Aufschub des Konkurses gemäss Art. 725 und 725a OR. Mit Entscheid vom 20. April 1999 wurde der A_________ bis zum 31. Januar 2000 Konkursaufschub gewährt, welcher mehrmals verlängert worden ist. Mit Entscheid vom

3. Oktober 2000 wurde über die A_________ der Konkurs eröffnet. Die Konkurseröffnung wurde im Amtsblatt des Kanton Wallis und im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom xxx publiziert, wobei angegeben wurde, dass der Konkurs im summarischen Verfahren durchgeführt werde (Konkursakten: Register O). Gemäss Art. 231 Abs. 3 Ziffer 3 SchKG wird das Inventar zusammen mit dem Kollokationsplan auf- gelegt. Der Kollokationsplan wurde verschiedentlich infolge nachträglicher Aufnahmen von Forderungen und Abänderung von Amtes wegen, letztmals am xxx, öffentlich auf- gelegt. Die Publikationen erfolgten im Schweizerischen Amtsblatt und im Amtsblatt des Kantons Wallis. Die Auflage- und Anfechtungsfrist betrug 20 Tage (Konkursakten: Re- gister O). Der Kollokationsplan erwuchs in Rechtskraft. Die Rechtskraftbescheinigung trägt das Datum vom 15. Juni 2001 (Konkursakten: Register H). Die Munizipalgemein- de Q_________ gab im Konkurs Forderungen von Fr. 4'714'454.35 ein, die zugelassen

- 28 - wurden. Bereits am 8. August 2002 trat die Konkursverwaltung die Ansprüche im Kon- kurs der A_________ gemäss Art. 260 SchKG und aus Haftung der Organe gemäss Art. 755 ff. OR an die Munizipalgemeinde Q_________ ab. Die Munizipalgemeinde Q_________ erhielt am 3. Juli 2002 einen Verlustschein über Fr. 4'570'820.40. Am 26. August 2002 wurde das Konkursverfahren geschlossen. 8. 8.1 Werden Organe einer Gesellschaft zur Verantwortung gezogen, so muss für das Verantwortlichkeitsrecht auf Art. 1 SchlT ZGB zurückgegriffen werden (Art. 1 SchlT AG). Danach ist derjenige Zeitpunkt entscheidend, an dem eine Handlung vorgenom- men bzw. eine Tatsache gesetzt wurde. Grundsätzlich unterliegt jede Handlung oder Tatsache dem im Zeitpunkt ihrer Vornahme bzw. ihres Eintretens in Kraft stehenden Recht. Ein Verhalten kann nur dann haftungsbegründend wirken, wenn die Norm, wel- che die Haftung vorschreibt, im Zeitpunkt des Verhaltens schon in Kraft war (sog. Grundsatz der Nichtrückwirkung; Gericke/Waller, Basler Kommentar, 4. A., 2012, N. 3 Vor Art. 754 -761 OR). Das allfällige haftungsbegründende Verhalten des Verwaltungs- ratspräsidenten R_________ in den Jahren 1993 und danach ist demnach nach dem revidierten Aktienrecht (in Kraft seit dem 1. Juli 1992) zu beurteilen. 8.2 Gemäss Art. 754 aOR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und alle mit der Geschäftsführung befassten Personen sowohl der Gesellschaft als den einzelnen Akti- onären und Gesellschaftsgläubigern für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. 8.3 Das Gesetz erwähnt in den Art. 754 und 755 aOR drei Anspruchsberechtigte bzw. Arten von Anspruchsberechtigten: die Gesellschaft selbst, die Aktionäre und die Ge- sellschaftsgläubiger. Der Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger ist dann zur Verantwort- lichkeitsklage legitimiert, wenn er in seiner Eigenschaft als Aktionär oder Gesell- schaftsgläubiger geschädigt wurde, unabhängig davon, ob er erst mit der Schädigung Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger wird oder im Moment der Klageeinleitung nicht mehr ist. Nicht allen Anspruchsberechtigten stehen jedoch die gleichen Ansprüche zu. Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen unmittelbarem und mittelbarem Schaden bzw. Schaden der Gesellschaft. Im Bereich des Schadens der Gesellschaft unter- scheidet es weiter zwischen den Ansprüchen ausser Konkurs (Art. 756 aOR), die nur der Gesellschaft und den Aktionären zustehen, und den Ansprüchen im Konkurs (Art. 757 aOR), die von allen Anspruchsberechtigten geltend gemacht werden können, wobei der Konkursverwaltung ein Vorrecht zukommt (Art. 757 Abs. 2 aOR, Geri- cke/Waller, a.a.O., N. 3 zu Art. 754 OR).

- 29 - 8.3.1 Im gesamten Bereich des Verantwortlichkeitsrechts ist die Unterscheidung von unmittelbarer und mittelbarer bzw. direkter und indirekter Schädigung für den Aktionär und den Gesellschaftsgläubiger von grundlegender Bedeutung. Für die Aktiengesell- schaft selber ist sie bedeutungslos, denn die Gesellschaft ist immer unmittelbar ge- schädigt (Gericke/Waller, a.a.O., N. 14 zu Art. 754 OR mit Hinweisen). 8.3.2 Mittelbar ist der Schaden, wenn der Aktionär oder Gesellschaftsgläubiger nur deshalb einen Schaden erleidet, weil die Gesellschaft zu Schaden kommt; wenn der Schaden im Vermögen der Aktionäre oder Gläubiger einzig dadurch eintritt, dass das Vermögen der AG vermindert wurde. Eine unmittelbare (oder direkte) Schädigung des Aktionärs oder des Gläubigers liegt vor, wenn die Pflichtwidrigkeit des Organs sie in ihrem Vermögen schädigt, ohne gleichzeitig das Vermögen der AG zu schmälern. Der Aktionär wird etwa unmittelbar geschädigt, wenn ihm unrechtmässig Bezugsrechte vorenthalten oder die ihm zu- stehenden Dividenden nicht ausbezahlt werden. Der Gläubiger erleidet einen unmittel- baren Schaden, wenn er einer überschuldeten Gesellschaft Kredit erteilt, was er bei rechtzeitiger Überschuldungsanzeige des Verwaltungsrates oder der Revisionsstelle nicht getan hätte (BGE 125 III 86 E. 3a; Gericke/Waller a.a.O., N. 16 zu Art. 754 OR mit Hinweisen). 8.4 Der von der Munizipalgemeinde Q_________ gegen die „Organe“ der A_________ geltend gemachte Schaden war bei Einleitung des Verfahrens am 8. Ja- nuar 2003 nicht derselbe wie derjenige, den die Munizipalgemeinde Q_________ am Schluss des Verfahrens vor erster Instanz noch geltend machte. Obwohl sie nämlich in der Tatsachenbehauptung 4 (S. 26) darlegte, dass die Kon- kursmasse ihr die Ansprüche aus Haftung der Organe abgetreten hatte, klagte sie nicht diesen abgetretenen Schaden, sondern ihren unmittelbaren Schaden aus der Gewäh- rung der Darlehen ein. Sie führte nämlich in den Tatsachenbehauptungen 29 ff. aus, dass die A_________ per Ende 1995 überschuldet war, was den Mitgliedern des Ver- waltungsratsausschusses (R_________, B_________, C_________) bekannt war. Trotz dieser Kenntnis habe sich die A_________ in den Jahren 1996 und 1997 Darle- hen der Munizipalgemeinde Q_________ von insgesamt Fr. 3‘439‘000.-- ausbezahlen lassen. Zum Schaden erklärte sie unter den rechtlichen Erwägungen (S. 31): Im konkre- ten Fall beträgt die Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens der Klägerin und jenem Stand, den dieses Vermögen ohne schädigendes Ereignis hätte, Fr. 3‘439‘000.-- und entspricht also den Darlehen, welche die A_________ in den Jahren 1996 und 1997 bei der Klägerin erwirkte. Die Rechtsbegehren lauteten denn auch auf Bezahlung von Fr. 3‘439‘000.-- durch R_________, B_________ und S_________, sowie auf Bezahlung von Fr. 2‘400‘000.--

- 30 - durch C_________. Die Differenz entstand daher, weil C_________ früher aus dem Verwaltungsrat der A_________ zurückgetreten war als die anderen eingeklagten „Or- gane“ (S. 34). In der Replik vom 10. Oktober 2006 (S. 790) wurden die bisherigen Begehren zu Sub- sidiärbegehren und es wurden neue Primäranträge gestellt. Die neuen Rechtsbegeh- ren lauteten wie folgt: Primär (direkter Gesellschaftsschaden resp. mittelbarer Gläubigerschaden)

1.

a) R_________, B_________, S_________ und die F_________ AG bezah- len der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidarschuldner Fr. 8'558'933.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zustellung der gerichtlichen Expertise.

b) C_________ bezahlt der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidar- schuldner Fr. 1'650'129.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zu- stellung der gerichtlichen Expertise. Subsidiär (unmittelbarer Gläubigerschaden) 2.

a) R_________, B_________, S_________ und die F_________ AG bezah- len der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidarschuldner Fr. 3'439'000.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zustellung der gerichtlichen Expertise.

b) C_________ bezahlt der Munizipalgemeinde Q_________ als Solidar- schuldner Fr. 2'400'000.00; unter Vorbehalt einer Abänderung nach Zu- stellung der gerichtlichen Expertise. In jedem Fall 3.

a) R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und C_________ bezahlen unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten.

b) R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und C_________ bezahlen der Munizipalgemeinde Q_________ die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse unter solidarischer Haftung zurück, insofern diese nicht durch das Gericht zurückvergütet werden.

4. R_________, B_________, S_________, die F_________ AG und C_________ haben die Munizipalgemeinde Q_________ für das hier vorliegende Verfahren unter solidari- scher Haftung angemessen gemäss GTar zu entschädigen. In der Begründung führte die Munizipalgemeinde Q_________ diesbezüglich aus, in der Klagedenkschrift vom 8. Januar 2003 sei der unmittelbare Gläubigerschaden gel- tend gemacht worden. In der Replik werde nun primär der direkte Gesellschaftsscha- den, welcher mit dem mittelbaren Gläubigerschaden identisch sei, eingeklagt. Die Mu- nizipalgemeinde Q_________ machte in den Primärbegehren der Replik mithin erst- mals den Konkursverschleppungsschaden geltend. Subsidiär wurde immer noch der unmittelbare Schaden, wie in der Klage, geltend gemacht. In ihrer Schlussdenkschrift vom 22. Februar 2012 klagte die Munizipalgemeinde Q_________ nur mehr den mittelbaren Schaden der A_________ ein. Die Subsidiär-

- 31 - begehren gemäss Replik wurden fallen gelassen. Sie stellte daher folgende Rechtsbe- gehren (S. 1840):

1. Die Beklagten R_________, B_________ und S_________ bezahlen der Munizipalge- meinde Q_________ unter solidarischer Haftung nebst 5% Schadenszins seit

03. Oktober 2000 einen Betrag von Fr. 10'584'391.00, wobei dem Gericht vorbehalten bleibt, für jeden der Beklagten die individuelle Schadenersatzpflicht im Rahmen von Art. 759 Abs. 2 OR festzustellen.

2. R_________, B_________ und S_________ bezahlen unter solidarischer Haftung die Kosten von Verfahren und Entscheid.

3. Der Munizipalgemeinde Q_________ wird zu Lasten von R_________, B_________ und S_________ eine angemessene Parteientschädigung nach GTar unter solidari- scher Haftung zugesprochen.

4. R_________, B_________ und S_________ bezahlen unter solidarischer Haftung der Munizipalgemeinde Q_________ eine angemessene Parteientschädigung. 8.5 Die Beklagten hatten bereits im erstinstanzlichen Verfahren die Einrede der Ver- jährung erhoben und im Rechtsmittelverfahren wiederholen sie sie nochmals. Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die verantwortlichen Personen, die als Organe der Gesellschaft amteten, verjährt in fünf Jahren vom Tage an, an dem der Geschädig- te Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jeden- falls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an ge- rechnet (Art. 760 OR). Diese Bestimmung ist seinerzeit unverändert ins Aktienrecht von 1991 übernommen worden (Gericke/Waller, a.a.O., N. 1 zu Art. 760 OR). Das Gesetz unterscheidet eine relative (fünfjährige) und eine absolute (zehnjährige) Verjährungsfrist. Beiden können unterbrochen werden (BGE 112 II 231 E. 3e/aa). Die Verjährungsfristen gemäss Art. 760 OR gelten sowohl für Ansprüche aus unmittelbarer wie auch für diejenigen aus mittelbarer Schädigung. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Zeitpunkt der Schadensrealisierung hinsichtlich dieser beiden Schadensarten nicht identisch ist, da ein unmittelbarer Schaden unabhängig von demjenigen der Gesell- schaft entsteht, während ein mittelbarer Schaden erst im Zeitpunkt der Zahlungsunfä- higkeit der Gesellschaft eintritt (Bundesgerichtsurteil 4C.142/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 5.1). 8.5.1 Die zehnjährige absolute Verjährungsfrist beginnt mit der schädigenden Hand- lung. Bei fortgesetzter Handlung bzw. Unterlassung beginnt die Verjährung erst mit Abschluss der fortgesetzten Handlung bzw. Unterlassung, ggf. also erst mit der Kon- kurseröffnung. Liegt die schädigende Handlung jedoch zurück und ist sie abgeschlos- sen, so beginnt die zehnjährige Handlung zu laufen. Wird der Konkurs mehr als zehn Jahre nach dieser Handlung eröffnet, so ist die Klage verjährt, auch wenn die fünfjähri- ge Frist noch läuft (Gericke/Waller, a.a.O., N. 4 zu Art. 760 OR).

- 32 - 8.5.2 Die relative Verjährungsfrist beginnt mit der ausreichenden Kenntnis des Scha- dens und der Ersatzpflichtigen. Dazu ist insbesondere erforderlich, dass das Ausmass des Schadens soweit feststeht, dass eine hinreichend substantiierte Klage formuliert werden kann (BGE 112 II 118 E. 4, 111 II 55 E. 3a, 109 II 433 E. 2). In Bezug auf den Anspruch der Gläubiger aus mittelbarer Schädigung hat die Praxis präzisiert, dass die Frist für die Konkursverwaltung mit ihrer Bestellung zu laufen beginne, für die Gläubi- ger jedoch erst mit der Auflage des Kollokationsplans und des Inventars zur Einsicht (BGE 136 III 322 E. 4.4, 122 III 195 E. 9c). Für die Forderung des Abtretungsgläubi- gers kann die relative Verjährungsfrist nicht einsetzen, bevor der Konkurs über die Ge- sellschaft eröffnet wurde, da die Forderung der Gläubigergesamtheit erst ab diesem Zeitpunkt einklagbar ist (Gericke/Waller, a.a.O., N. 5 zu Art. 760 OR mit Hinweisen). 8.6 Zeigt die letzte Jahresbilanz der Gesellschaft, dass die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist, so beruft der Verwaltungsrat unverzüglich eine Generalversammlung ein und beantragt Sanierungsmassnahmen (Art. 725 Abs. 1 rev. OR) Wenn begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, so muss eine Zwischenbi- lanz erstellt und diese der Revisionsstelle zur Prüfung vorgelegt werden. Ergibt sich aus der Zwischenbilanz, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungs- noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind, so hat der Verwaltungsrat den Richter zu benachrichtigen, sofern nicht die Gesellschaftsgläubiger im Ausmass dieser Unterdeckung im Rang hinter alle anderen Gläubiger zurücktreten (Art. 725 Abs. 2 rev. OR). Dabei ist der Überschuldungsgrad gestützt auf die Liquidationswerte zu ermitteln (Bun- desgerichtsurteil 4A_462/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2.1). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_84/2013 vom 7. August 2013 in Erwägung 2.1 bestätigt. 8.7 Stellt sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt die A_________ erstmals überschuldet war und der Verwaltungsrat unter dem Präsidenten R_________ bei pflichtgemässem Handeln somit den Richter hätte benachrichtigen müssen. Um diesen Zeitpunkt zu ermitteln, wurde im erstinstanzlichen Verfahren eine erste Expertise in Auftrag gege- ben. 8.7.1 Der erste Experte RR_________, dipl. Wirtschaftsexperte, der zudem einen Fachmann für die Bewertung der Quellen in der Person von SS_________ beizog, kam in seiner Expertise vom 15. Dezember 2008 zum Schluss, dass am 31. Dezember

- 33 - 1993 die erstmalige offensichtliche Überschuldung der A_________ sowohl zu Fortfüh- rungs- als auch zu Veräusserungswerten vorlag und dass die damaligen Gesell- schaftsorgane die Bilanz der A_________ spätestens am 15. Juni 1994 (Soll- Konkurszeitpunkt) beim Richter hätten deponieren müssen. Die Revisionsstelle hatte ihren Bericht am 15. April 1994 erstellt. Der damalige Verwaltungsrat resp. die Revisi- onsstelle hätten die Bilanz der A_________ per 31. Dezember 1993 unter Wahrung einer Frist von 60 Tagen bis spätestens am 15. Juni 1996 (15. April 1994 plus 60 Tage) beim Gericht deponieren müssen (Exp. Beilage 1, S. 25). Die Überschuldung zu Fort- führungswerten berechnete er auf Fr. 11‘823‘621.-- (Exp. S. 19). Die offensichtliche Überschuldung zu Liquidationszwecken belief sich per 15. Juni 1994 (Bilanzstichtag:

31. Dezember 1993) gemäss seiner Berechnung auf Fr. 7‘980‘039.-- (Exp. S. 24). Der Experte hielt in seinem Gutachten fest, dass selbst wenn man zum Überschul- dungsbetrag zu Liquidations- resp. Veräusserungswerten von Fr. 7‘980‘039.-- zusätz- lich noch die (kaum vertretbaren) energetischen Werte der Quellen im Betrag von Fr. 5‘029‘491.-- (Gutachten SS_________, Kap. 6.4.7, Tabelle 16) berücksichtigen würde, so würde per 31. Dezember 1993 nach wie vor eine Überschuldung der A_________ zu Liquidationswerten im Betrage von Fr. 2‘950‘568.-- (Fr. 7‘980‘039.-- ./. Fr. 5‘029‘491.--) resultieren (Exp. S. 25). 8.7.2 Auf Verlangen der Parteien wurde TT_________, ebenfalls dipl. Wirtschaftsprü- fer, mit der Erstellung einer Oberexpertise beauftragt. Vorgängig wurden noch eine Schatzung der Liegenschaften der A_________ bei UU_________ und eine Schatzung der Quellen bei VV_________ in Auftrag gegeben. Diese Schatzungen wurden dem Oberexperten zusammen mit der Expertise SS_________ zugestellt. Selbstverständ- lich stand ihm auch die Erstexpertise für die Verfassung seines Gutachtens zur Verfü- gung. Am 8. September 2011 reichte der Oberexperte dann sein Gutachten ein. Dieser kommt - im Gegensatz zum Erstexperten - zum Schluss, dass die A_________ offen- sichtlich bei Bilanzerrichtung am 31. Dezember 1995 (Bilanzstichtag), mithin per 17. April 1996 überschuldet war (S. 1770). Der Oberexperte vertritt die Meinung, dass der negative Ertragswert für das Hotel NN_________ nicht in die Wertberechnungen ein- fliessen darf, sondern dass die Betriebseinheit Hotel NN_________ mit dem seinerzei- tigen Verkehrs- resp. Liquidationswert in die Berechnung miteinzubeziehen ist (S. 1773). Aufgrund der Expertise UU_________ setzte der Oberexperte für diese Be- triebseinheit einen Liquidationswert von Fr. 10 Millionen ein, statt der Fr. 4 Millionen wie der Erstexperte. Den Betriebseinheiten kommen daher für die Jahre 1992 bis 1996 wesentlich höhere Werte zu, als die, die der Erstexperte berechnete (Vgl. Tabelle

- 34 - B15.3 S. 1774). Zudem setzte der Oberexperte auch noch die Forderung von Fr. 2.4 Millionen gegenüber EE_________ / Gemeinde Q_________ zum vollen Wert am 31. Dezember 1995 ein, da zu diesem Zeitpunkt nicht damit gerechnet werden konnte, dass die Forderung im Jahre 2000 nicht mehr werthaltig war. Der Oberexperte stellte daher in den Jahren 1992 - 1996 wesentlich tiefere Überbewertungen für die Jahre 1993, 1995 und 1996 fest und für die Jahre 1992 und 1994 sogar stille Reserven (S. 1774). Per 31. Dezember 1995 berechnete der Oberexperte eine Überschuldung der A_________ zu Fortführungswerten im Umfange von 8.7 Millionen Franken. Er führt dann an, dass er keine stillen Reserven auf den Quellen berücksichtigt habe. Dass aber selbst bei voller Berücksichtigung der Werte aus der Expertise VV_________ die Überschuldung per 31. Dezember 1995 zu Fortführungswerten offensichtlich gewesen wäre (S. 1779). Der Verwaltungsrat hätte mithin spätestens im Frühjahr 1996 eine Zwi- schenbilanz zu Liquidationswerten erstellen müssen und diese hätte gezeigt, dass die A_________ auch zu Liquidationswerten per 31. Dezember 1995 (Bilanzstichtag) resp. per 17. April 1996 mit Fr. 1‘099‘774.-- offensichtlich überschuldet war (S. 1780). Auch wenn bei den Quellen ein Wert von Fr. 184‘198.-- eingesetzt worden wäre, wäre die Überschuldung offensichtlich gewesen (S. 1780). Würde man für die Quellen den Wert von Fr. 184‘198.-- gemäss Expertise VV_________ einsetzen, ergäbe sich eine Überschuldung zu Liquiditätswerten von Fr. 946‘546.-- (Fr. 40‘813‘902.-- ./. Fr. 39‘867‘356.--). 8.7.3 Der Oberexperte hat einschlägig dargelegt, weshalb er zu einer ersten offen- sichtlichen Überschuldung der A_________ per 17. April 1996 (Bilanzstichtag 31. De- zember 1995) kam und weshalb er von den Überlegungen des Erstexperten abkam. Diese Überlegungen sind nachvollziehbar und beruhen auf umfassenden Unterlagen, insbesondere auch der zusätzlich durchgeführten Expertise UU_________. Die Ober- expertise ist schlüssig und es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit. Es besteht mithin für das Kantonsgericht kein Grund, nicht auf diese gerichtliche Oberex- pertise bezüglich der erstmaligen offensichtlichen Überschuldung der A_________ per

17. April 1996 (Bilanzstichtag: 31. Dezember 1995) abzustellen. Dementsprechend steht fest, dass die offensichtliche Überschuldung der A_________ AG am 17. April 1996 eingetreten war. R_________ war langjähriger Verwaltungsratspräsident und Mitglied der diversen Aus- schüsse der A_________. Er war unzweifelhaft Organ der A_________ und diejenige

- 35 - Person, die das eigentliche Sagen in der Gruppe A_________ und auch bei der A_________ hatte. Die Hauptbuchhaltung der A_________ war ihm zudem direkt un- terstellt. Im Zeitpunkt, als R_________ Verwaltungsratspräsident der A_________ war, war er auch als Rechtsanwalt und Notar tätig. Ihm waren daher die gesetzlichen Vor- schriften des Aktienrechts und der kaufmännischen Buchführung bestens bekannt und vertraut. Nichts anderes gilt für die anderen Verwaltungsräte, bei denen es sich um versierte Geschäftsleute, ja sogar um Treuhänder handelt. Gemäss Art. 959 aOR sind Betriebsrechnung und Jahresbilanz der Gesellschaft nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftli- che Lage des Geschäftes erhalten. Bilanzwahrheit ist einer der Grundsätze einer ord- nungsgemässen Buchführung, die auf die materielle (inhaltliche) Richtigkeit des Jah- resabschlusses abzielt. Gemäss Art. 662a aOR ist die Jahresrechnung nach den Grundsätzen der ordnungsgemässen Rechnungslegung so aufzustellen, dass die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft möglichst zuverlässig beurteilt werden kann. Welchen Grundsätzen die ordnungsgemässe Rechnungslegung zu folgen hat, wird in Art. 662a Abs. 2 aOR geregelt. Zudem hat die Erfolgsrechnung den Jahresge- winn oder den Jahresverlust aufzuzeigen (Art. 663 Abs. 4 aOR). Der Verwaltungsrat der Gesellschaft hat für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht, der sich aus der Jahresrechnung, dem Jahresbericht und einer Konzernrechnung zusammensetzt, zu erstellen (Art. 662 Abs. 1 aOR). Die Jahresrechnung besteht aus der Erfolgsrechnung, der Bilanz und dem Anhang (Art. 662 Abs. 2 aOR). Der Jahresbericht stellt den Ge- schäftsverlauf sowie die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft dar (Art. 663d aOR). Vorliegend haben die Verwaltungsräte der A_________ unter dem Vorsitz von R_________ wissentlich und willentlich gegen diese Vorschriften verstossen. Sie wa- ren sich nach dem Umbau des Hotel NN_________ über die kritische finanzielle Lage der Gesellschaft im Klaren. Sie stellten Jahr für Jahr fest, dass dieses Hotel massivste Verluste einfuhr. Statt die Generalversammlung darüber ordnungsgemäss zu orientie- ren und die Folgen für die A_________ in ihrem Bericht wahrheitsgetreu aufzuzeigen, haben die Verwaltungsräte einstimmig beschlossen, die finanzielle und wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu beschönigen, indem sie insbesondere nur minimalste Ab- schreibungen vornehmen liessen. Sie waren sich allesamt bewusst, dass eigentlich viel höhere Abschreibungen zu tätigen gewesen wären und trotzdem nahmen sie nur diese minimalsten Abschreibungen vor, um damit die effektive wirtschaftliche und finanzielle

- 36 - Lage der Gesellschaft gegenüber den Aktionären und auch den Gläubigern zu schöni- gen. Diese beschönigte Situation hielten sie dann jeweils in ihren Berichten zu Handen der Generalversammlung fest. Die Aktionäre und Dritte wurden daher bewusst über den wirklichen Zustand der Gesellschaft getäuscht. Statt vieler sei hier auf das Proto- koll des Verwaltungsrates vom 4. April 1995 (S. 141) verwiesen. E_________ hat R_________ persönlich in seinem Bericht vom 3. Mai 1995 ausdrücklich darauf hinge- wiesen, dass für das Geschäftsjahr 1994 insgesamt Fr. 3.7 Millionen (statt Fr. 960‘000.--) an Abschreibungen hätten getätigt werden müssen, was statt eines Jah- resverlustes von Fr. 732‘000.-- einen Verlust von Fr. 3.5 Millionen ausmachen würde. Trotz dieses Berichtes blieb es bei den vom Verwaltungsrat beschlossenen minimals- ten Abschreibungen. Dass die Vorgehensweise des Verwaltungsrates bezüglich der unkorrekten Abschreibungen nicht einmalig war, sondern konsequent praktiziert wurde, ergibt sich aus dem bereits zitierten Protokoll des Verwaltungsrates, aber auch aus dem Schreiben von E_________, der bezüglich der nicht korrekt getätigten Abschrei- bungen von einem starken Nachholbedarf sprach (S. 146), obwohl ihm das genaue Ausmass nicht bekannt war. Trotz der Tatsache, dass über Jahre nur unzureichende Abschreibungen erfolgten und zwangsläufig sehr grosse Korrekturen hätten getätigt werden müssen, fuhr der Verwal- tungsrat unter R_________ diesbezüglich immer noch die gleiche Schiene und be- schloss an der Verwaltungsratssitzung vom 21. Februar 1996 wiederum nur minimalste Abschreibungen, so dass ein Nettoverlust von rund Fr. 1 Million bis Fr. 1.4 Millionen für das Jahr 1995 resultierte. Hätte der Verwaltungsrat während all den Jahren die Abschreibungen korrekt vorneh- men lassen, so hätte er ohne Zweifel die Überschuldung der Gesellschaft per 31. De- zember 1995 feststellen können und auch müssen. Zumindest hätte bei jedem einzel- nen Verwaltungsrat eine begründete Besorgnis bezüglich der Überschuldung bestehen müssen, so dass der Verwaltungsrat die Erstellung einer Zwischenbilanz hätte in Auf- trag geben müssen. Aus dieser Zwischenbilanz wäre dann die Überschuldung gemäss Art. 725 Abs. 2 OR ersichtlich geworden, wie dies der Oberexperte auch festgestellt hat, und der Verwaltungsrat wäre verpflichtet gewesen, den Richter zu benachrichti- gen. R_________ wurde zudem von E_________, dem ja nicht das ganze Ausmass der unzureichenden Abschreibungen bekannt war, der aber aufgrund der bescheide- nen Ergebnisse der Gesellschaft von einem grossen Nachholbedarf sprach, ausdrück- lich auf die Problematik mit einen eventuellen Verkauf des Hotels NN_________ auf- merksam gemacht. Er gab nämlich an, dass bei einem Verkauf des Hotels

- 37 - NN_________ für Fr. 10 Mio. - also mit einem Verlust von Fr. 5 Mio. - die am

31. Dezember 1994 ausgewiesenen eigenen Mittel von Fr. 12‘800‘000.-- auf Fr. 7‘800‘000.-- zurückfallen würden und hielt dann fest: “Um durch den dadurch ent- stehenden Buchverlust den Gang zum Richter zu vermeiden, müssten meines Erach- tens die Guthaben der Gemeinde und der Burgerschaft in den zweiten Rang zurück- versetzt werden (Art. 725 OR)“. Nicht nur R_________, sondern auch die anderen Verwaltungsräte waren sich der Konsequenzen eines Verkaufes des Hotels NN_________ ganz genau bewusst, da ihnen allen der Bericht E_________ zugestellt und in einer Verwaltungsratssitzung besprochen worden war, als der Verwaltungsrat Ende 1995 beschloss, eben dieses Hotel NN_________ genau für Fr. 10 Mio. zu verkaufen. Dieses Rechtsgeschäft sollte ursprünglich noch im Jahr 1995 über die Bühne gehen, was jedoch nicht so zeitnah geschehen konnte, so dass der Verkauf schlussendlich rückwirkend per 1. Januar 1996 realisiert wurde. Da es nie zur Debatte stand, die Guthaben der Munizipal- und der Burgergemeinde im Rang zurückzuversetzen, musste der Verwaltungsrat, erst recht nach dem Vorliegen des Berichtes von E_________ und den jahrelangen unkorrekten Abschreibungen, zumindest begründete Besorgnis bezüglich einer Überschuldung der Gesellschaft ha- ben. Er hätte eine Zwischenbilanz erstellen lassen müssen, die dann ohne Zweifel die Überschuldung der Gesellschaft festgestellt hätte. 8.8 Da bei der offensichtlichen Überschuldung der Gesellschaft per Bilanztag 31. De- zember 1995 der Verwaltungsrat daher eine Zwischenbilanz in Auftrag hätte geben müssen, die zwangläufig die Überschuldung an den Tag gebracht hätte, so müssen sich die Verwaltungsräte den Vorwurf gefallen lassen, dass die Munizipalgemeinde Q_________ der A_________ im Jahre 1996 und 1997 keine Kredite in der Höhe von Fr. 3‘439‘000.-- gewährt hätte, wenn diese um den wirklichen wirtschaftlichen Zustand, nämlich die Überschuldung der A_________, gewusst hätte. Durch die Gewährung dieser Kredite wurde das Vermögen der Munizipalgemeinde um die Höhe der gewährte Kredite vermindert, was dem unmittelbaren Schaden der Munizipalgemeinde Q_________ entspricht. 8.9 Der unmittelbare Schaden für die Munizipalgemeinde Q_________ trat für die ge- währten Kredite unmittelbar mit Auszahlung derselben in den Jahren 1996 und 1997 ein. Da der Anspruch auf Schadenersatz gegen die verantwortlichen Personen mit Ab- lauf von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet, verjährt,

- 38 - war die absolute Verjährung bei Einleitung und Geltendmachung dieses unmittelbaren Schaden mittels Klage vom 8. Januar 2003 nicht eingetreten. Die relative Verjährungsfrist beginnt mit der ausreichenden Kenntnis des Schadens und der Ersatzpflichtigen. Die Munizipalgemeinde Q_________ hat ihre Forderung im Konkurs der A_________, der am 3. Oktober 2000 eröffnet wurde, eingereicht. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung wusste sie jedoch noch nicht, wie hoch ihr Schaden sein würde. Mit der Ausstellung der Verlustscheine am 3. Juli 2002 kannte sie den ge- nauen Schaden. Selbst wenn man aber von der Konkurseröffnung als fristauslösendes Element für den Beginn der relativen Verjährungsfrist ausgehen würde, wäre die relati- ve Verjährungsfrist bei Klageeinreichung am 8. Januar 2003 nicht abgelaufen gewe- sen. Dies gilt erst recht, wenn die relative Verjährungsfrist am 3. Juli 2002 zu laufen begonnen hätte. Mithin war auch die relative Verjährung betreffend den mittels Klage vom 3. Januar 2003 geltend gemachten unmittelbaren Schaden von Fr. 3‘439‘000.-- nicht eingetreten.

9. Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher die Gründe für eine Unterbrechung der Verjährung re- gelt, wurde mit dem Inkrafttreten der ZPO per 1. Januar 2011 revidiert. In seiner alten Fassung galt die Verjährung als unterbrochen „durch Schuldbetreibung, durch Klage oder Einrede vor einem Gerichte oder Schiedsgerichte sowie durch Eingabe im Kon- kurs und Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch“; neu wird die Verjährung unter- brochen „durch Schuldbetreibung, durch Schlichtungsgesuch, durch Klage oder Einre- de vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs“. Inhaltlich hat die Rechtslage durch die Neuformulierung von Art. 135 Ziff. 2 OR als Folge des Inkrafttretens der Schweizerischen ZPO im Vergleich zur vormaligen kantonalen Regelung (Art. 111 ZPO-VS; ZWR 1991 S. 362 E. 3d und S. 390 E. 4d, 1996 S. 217 f. E. 1b) keine grundsätzliche Änderung erfahren. Mit der Unterbrechung der Verjährung beginnt diese von neuem (Art. 137 Abs. 1 OR). Bei gerichtlicher Geltendmachung lief sie nach altem Recht mit jeder Verfahrenshand- lung der Parteien und des Richters von neuem, währenddem sie nunmehr erst mit dem Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz wieder zu laufen beginnt (Art. 138 Abs. 1 OR in der Fassung vor bzw. nach dem 1. Januar 2011). Wird die For- derung durch Urteil des Richters festgestellt, so ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige (Art. 137 Abs. 2 OR). Die Vorinstanz hat nach Einreichung der Klage am 8. Januar 2003 massenhaft Verfah- renshandlungen vorgenommen, so dass bei jeder einzelnen dieser Handlungen die

- 39 - Verjährungsfristen jeweils neu zu laufen begannen. Am 1. Januar 2011 traten die neu- en Bestimmungen in Kraft. Die Bestimmungen für Verjährungen, welche neu eingeführt werden, gelten auch für Ansprüche, die vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen entstanden und fällig geworden sind. Sie gelten für die vorgenannten Ansprüche ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen, d.h. ab dem 1. Januar 2011 (Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB; Däppen, Basler Kommentar, 6. A., 2015, N. 5 Vor Art. 127-142 OR, mit Verweisen). Solange die Munizipalgemeinde Q_________ im erstinstanzlichen Verfahren ihre Be- gehren bezüglich des bei ihr unmittelbar eingetreten Schadens aufrecht erhalten hat, war die Verjährung nach dem Obgesagten nicht eingetreten. Nachdem die Munizipal- gemeinde Q_________ ihre Rechtsbegehren bezüglich des unmittelbaren Schadens fallen gelassen hatte, hatte der erstinstanzliche Richter sich damit nicht mehr zu befas- sen und dieses Begehren steht auch im Rechtsmittelverfahren nicht zur Debatte. Die Frage, ob die Verjährung bezüglich des unmittelbaren Schadens der Munizipalgemein- de Q_________ eingetreten ist, kann daher offen bleiben.

10. Mit Einreichung der Replik am 10. Oktober 2006 machte die Munizipalgemeinde Q_________ erstmals die Schadenersatzansprüche der Gesellschaft, die ihr von der Konkursmasse abgetreten worden waren, mithin ihren mittelbaren Schaden, geltend. Die Vorinstanz hat sich bezügliches dieses geltend gemachten Schadens eingehend mit der Frage der Aktivlegitimation der Munizipalgemeinde Q_________ befasst und diese zu Recht bejaht (E. III). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Auch für den sogenannten Konkursverschleppungsschaden gelten die Verjährungsfris- ten, die relative fünfjährige und die absolute zehnjährige gemäss Art. 760 OR, wie für Ansprüche aus unmittelbarer Schädigung. Dabei gilt es zu beachten, dass der mittelba- re Schaden erst im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eintritt (Bun- desgerichtsurteil 4C.142/2004 vom 4. Oktober 2004 E. 5.1). 10.1 Der gesamte Schaden der Gläubiger, den gemäss Art. 757 Abs. 1 aOR in erster Linie die Konkursverwaltung einzuklagen berechtigt ist, besteht in der unfreiwilligen Vermögenseinbusse, welche die konkursite Gesellschaft durch die pflichtwidrigen Handlungen ihrer Organe erlitten hat. Dieser Schaden ist Gegenstand des Prozesses der Konkursverwaltung bzw. der Abtretungsgläubiger gegen die verantwortlichen Or- gane der Konkursitin. Besteht nun der Schaden - wie hier insbesondere behauptet - in der Vergrösserung der Verschuldung der Konkursitin, die durch eine verspätete Kon- kurserklärung entstanden ist, so ist die tatsächlich eingetretene Überschuldung der

- 40 - Konkursitin mit jener zu vergleichen, die bei einem Konkurs zum früheren Zeitpunkt bestanden hätte (BGE 132 III 342 E. 2.3.3). Der Schaden, der durch eine verzögerte Konkurseröffnung entstanden ist, kann bundesrechtskonform in der Weise festgestellt werden, dass der aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtliche Saldo im Zeitpunkt der Verletzung der Benachrichtigungspflicht mit dem höheren Verlust im Zeitpunkt der tat- sächlich erfolgten Konkurseröffnung verglichen wird (Bundesgerichtsurteil 4C.263/2004 vom 23. Mai 2005 E. 3). Dabei ist der Überschuldungsgrad gestützt auf die Liquidati- onswerte zu ermitteln (Bundesgerichtsurteil 4A_462/2009 vom 16. März 2010 E. 3.2.1). Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht in seinem Urteil 4A_84/2013 bestätigt. Kann die exakte Schadensumme nicht nachgewiesen werden, hat der Richter diese nach freiem Ermessen mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Bundesgerichtsurteil 4A_84/2013 vom 7. August 2013 E. 2.1). 10.2 Vorliegend kann festgehalten werden, dass der Verwaltungsrat der A_________ unter dem Präsidenten R_________ es Ende 1995, anfangs 1996 unterlassen hat, eine Zwischenbilanz erstellen zu lassen, die zwangsläufig eine Überschuldung der Ge- sellschaft zu Tage gebracht hätte und es somit Pflicht der Verwaltungsräte gewesen wäre, den Richter zu benachrichtigen. Der Oberexperte, dessen Meinung sich das Kantonsgericht angeschlossen hat, bestimmt den Zeitpunkt der ersten offensichtlichen Überschuldung auf den 17. April 1996, dem Zeitpunkt der Bilanzerrichtung per 31. De- zember 1995. Mithin begann die absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren am

17. April 1996 zu laufen. Im Zeitpunkt der Einreichung der Konkursverschleppungsklage am 8. Januar 2003 war die absolute Verjährung nicht eingetreten. Es gilt nun aber zu beachten, dass die Munizipalgemeinde Q_________ am 8. Januar 2003 nicht diesen mittelbaren Schaden eingeklagt hat, sondern ihren unmittelbaren. Die verjährungsunterbrechenden Handlungen im Rahmen des eingeleiteten Prozesses (Klageeinleitung und Verfahrenshandlungen), andere verjährungsunterbrechende Handlungen wurden nicht behauptet, erfolgten mithin nur bezüglich des eingeklagten unmittelbaren Schadens und nicht auch bezüglich des erst mit der Replik geltend ge- machten mittelbaren Schadens. Erste verjährungsunterbrechende Handlung bezüglich des mittelbaren Schadens war somit die Einreichung der Replik am 10. Oktober 2006. Zu diesem Zeitpunkt war aber die absolute Verjährung bereits eingetreten. Daran än- dert auch nichts, dass der Bezirksrichter die mit der Replik gemachte Klageausdeh- nung anlässlich der Vorverhandlungen zugelassen hat, denn wie gesagt, können die

- 41 - bis zur Replik getätigten Verfahrenshandlungen vor erster Instanz nur als verjährungs- unterbrechende Handlungen für die Klage, den unmittelbaren Schaden der Munizipal- gemeinde Q_________ betreffend, angesehen werden. Sie zeitigen mithin keinerlei Unterbrechungswirkung für die Konkursverschleppungsklage. 10.3 Was die relative Verjährung des Konkursverschleppungsschadens betrifft, so beginnt die Verjährungsfrist mit der ausreichenden Kenntnis des Schadens und des Ersatzpflichtigen. Das Bundesgericht hat in BGE 136 III 322 E. 4.4 festgehalten, dass hinreichende Kenntnis für die aktienrechtliche Verantwortlichkeitsklage aus mittelbarer Schädigung nach Lehre und Rechtsprechung regelmässig gegeben sei, wenn der Kol- lokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt worden sind (BGE 122 III 195 E. 9c; BGE 111 II 164 E. 1a; je mit Hinweisen). Aufgrund besonderer Umstände kann der Geschädigte im Einzelfall die nötige Kenntnis jedoch auch schon früher erlangen (BGE 116 II 158 E. 4a). Keinesfalls aber kann die fünfjährige (relative) Verjährung für die Verantwortlichkeitsansprüche der Gesamtheit der Gläubiger, welche einem Gesell- schaftsgläubiger nach 260 SchKG abgetreten wurden, einsetzen, bevor über die Ge- sellschaft der Konkurs eröffnet wurde (BGE 122 III 195 E. 9c mit Hinweisen), denn die Forderung der Gesamtheit der Gläubiger ist nicht einklagbar, bevor über die Gesell- schaft der Konkurs eröffnet wurde. Der Konkurs der A_________ wurde im summarischen Verfahren durchgeführt. Das Inventar ist zusammen mit dem Kollokationsplan zu publizieren (Art. 231 Abs. 3 Ziffer 3 SchKG). Der Kollokationsplan wurde verschiedentlich abgeändert. Die letztmalige Ab- änderung des Kollokationsplanes erfolgte am 25 Mai 2001 und die 20-tägige Anfech- tungsfrist endete am 14. Juni 2001. Die Rechtskraftbestätigung trägt das Datum vom

15. Juni 2001. Spätestens an diesem Datum bestand gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hinreichend Kenntnis für die Geltendmachung einer aktienrechtlichen Verantwortlich- keitsklage aus mittelbarer Schädigung. Die relative 5- jährige Verjährungsfrist begann mithin am 15. Juni 2001 zu laufen und endete am 15. Juni 2006. Da, wie festgehalten, die verjährungsunterbrechenden Handlungen (Klageeinleitung und Verfahrenshandlungen) im Verfahren betreffend die Geltendmachung des unmit- telbaren Schadens keine verjährungsunterbrechende Wirkung im Verantwortlichkeits- prozess bezüglich des mittelbaren Schadens zeitigen, war auch die relative Verjährung bei Einreichung der Replik am 10. Oktober 2006 eingetreten.

- 42 -

11. Somit ist die Berufung in Bezug auf die Verantwortlichkeitsklage gegen R_________ infolge eingetretener Verjährung abzuweisen.

12. Für den Fall der Abweisung der Berufung in der Sache hat die Munizipalgemeinde Q_________ nachfolgende Sekundärbegehren gestellt:

1. Der Beklagte R_________ als Klage-Aufforderer hat einen Teil der Gerichtskosten zu tragen.

2. Den Beklagten S_________ und B_________ wird zu Lasten der Munizipalgemeinde Q_________ eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. 12.1 Die Berufungsklägerin beanstandet, dass ihr die (restlichen) erstinstanzlichen Kosten allein auferlegt wurden. Da R_________ mit Klage vom 10. März 2006 die Verwaltungsräte U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ und Z_________ zur Teilnahme am Prozess aufgefordert habe, die Klageaufforderung durch das Gericht gutgeheissen und das Gericht schliesslich mit Urteil vom 22. März 2012 die Klage von R_________ gegen die zur Teilnahme am Prozess aufgeforderten Verwaltungsräte abgewiesen habe, habe der Bezirksrichter in Verletzung von Art. 252 Abs. 1 ZPO/VS zu Unrecht alle Kosten der Munizipalgemeinde Q_________ auferlegt. Richtigerweise hätte R_________ als unterliegender Partei (Klägerpartei im Regress- prozess) zumindest ein Teil der Kosten auferlegt werden müssen. 12.2 Mit der Steitverkündungsklage wird gegen einen Dritten direkt eine Klage für den Fall erhoben, dass man im Hauptprozess unterliegen sollte. Die dritte Partei wird damit in das Prozessverfahren gezwungen; diese kann sich nicht mehr wie die bloss streitbe- rufene Partei entscheiden, ob und wie sie sich am Prozess beteiligen will. Regressan- sprüche sind dabei im weiten Sinne zu verstehen: Gemeint sind Ansprüche, welche für den Fall des Unterliegens entstehen (Frei, Basler Kommentar, 2. A., 2013, N. 1 zu Art. 81 ZPO). Auch wenn es bei der Streitverkündungsklage zu einem Mehrparteien- prozess kommt, bleiben die beiden Prozessverhältnisse zwischen den Parteien im Hauptprozess und denjenigen des Streitverkündungsprozesses materiell, d.h. an- spruchsmässig, getrennte Prozessverhältnisse. Der Streitverkündungsprozess erfolgt damit materiell als zweiter selbstständiger Prozess. Dieser wird hingegen formell in demselben Verfahren wie der Hauptprozess geführt (Frei, a.a.O., N. 45 zu Art. 81 ZPO). Dieses Institut der Streitverkündigung kannte bereits die Walliser Zivilprozess- ordnung und zwar als Aufforderung zur Teilnahme am Prozess (appel en cause, Art. 53 ff. ZPO/VS). Die Aufgeforderten wurden bei Zulassung der Aufforderung durch den Richter Prozesspartei (Art. 56 ZPO/VS). Durch den appel en cause werden nicht zwei Prozessverhältnisse vereint, sondern er bewirkt ein Mehrparteienverfahren (ZWR

- 43 - 2001 S. 251 f., 2000 S. 235). Dies hat zur Folge, dass das Gericht in einem Entscheid sämtliche Forderungen beurteilt. Es geht dabei von einem einzigen Tatsachenkomplex aus. Es wird nur eine einzige Gerichtsgebühr verlangt, was jedoch nicht für die Partei- entschädigungen gilt. Bei der Kostenauferlegung ist zu berücksichtigen, dass ein Mehrparteienverfahren stattfand, welches auf dem gleichen Tatsachenkomplex beruht (Ducrot, le droit judiciaire privé valaisan, 2000, S. 164). Gemäss demselben Autoren hat der Walliser Gesetzgeber zu Unrecht in Art. 257 ZPO/VS anlässlich der zweiten Lesung die Möglichkeit eingeführt, dem Beklagten (im Streitverkündungsprozess) die Prozesskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen, die der Streitverkündungskläger im Hauptprozess zu tragen hat (Ducrot, a.a.O., S. 166). 12.2.1 Wer eine Klage zurückzieht, hat grundsätzlich sämtliche Kosten zu tragen (Art. 269 Abs. 1 ZPO/VS). Vorliegend hat R_________ mit Einreichung der Schluss- denkschrift vor erster Instanz lediglich Begehren bezüglich der gegen ihn gerichteten Verantwortlichkeitsklage gestellt. Rechtsbegehren gegen die von ihm in den Prozess Aufgeforderten stellte er keine mehr, was einen Rückzug der Klage gegen diese Per- sonen darstellt. Mithin hat R_________ die Gerichtskosten der Regressklage (Art. 269 Abs. 1 ZPO/VS) und den von ihm ins Recht Gefassten eine Parteientschädigung zu bezahlen, da die Verurteilung zu den Kosten ebenfalls die Bezahlung einer Parteient- schädigung bewirkt (Art. 260 Abs. 1 ZPO/VS). Der Bezirksrichter hat für das erstinstanzliche Verfahren lediglich eine Gerichtsgebühr berechnet und hat - was die erstinstanzlichen Gerichtskosten betrifft - die noch verblei- benden Auslagen des Gerichtes, nach Abzug derjenigen, die infolge des Rückzuges der Verantwortlichkeitsklage gegen C_________ der Gemeinde Q_________ und C_________ auferlegt wurden, mit Fr. 119‘374.85 beziffert. Die verbleibende Gerichts- gebühr bezifferte er auf Fr. 58‘000.--, so dass sich die restlichen Gerichtskosten erster Instanz auf Fr. 177‘374.85 beliefen. Diese Höhe dieser Beträge wurde nicht beanstandet und das Kantonsgericht hat keine Veranlassung dieselben abzuändern, zumal sie dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom

11. Februar 2009 entsprechen. Vorliegend kann festgehalten werden, dass die Streitverkündigungsklage eigentlich keine Mehrkosten für das Gericht verursacht hat und sich der Mehraufwand zufolge des Mehrparteienverfahrens in Grenzen hielt.

- 44 - Die Hauptauslagen des Gerichtes bestehen aus den Kosten der Gutachten (Fr. 166‘345.05 + Fr. 69‘377.60). Die übrigen Auslagen machen gerade einmal Fr. 2‘522.50 aus, total betrugen die Auslagen somit Fr. 238‘245.15. Ein Grossteil dieser Kosten, nämlich Fr. 118‘870.30, wurde zudem bereits infolge Rückzugs der Klage ge- gen C_________ der Munizipalgemeinde Q_________ und Letzterem auferlegt, was 49% der Kosten entspricht. Die Durchführung der Gutachten war für die Hauptklage notwendig, und was die restlichen Auslagen von Fr. 1‘286.50 (51% von Fr. 2‘522.50) betrifft, rechtfertigt sich eine Aufteilung derselben nicht. Wie bereits dargetan, kann für das vorliegende Verfahren nur eine Gerichtsgebühr ver- langt werden (Ducrot, a.a.O., S.164). Das Mehrparteienverfahren, das zufolge der Ein- reichung der Streitverkündigungsklage durchgeführt werden musste, brachte lediglich einen kleinen Mehraufwand für das Gericht mit sich. Im Verhältnis zur Hauptverant- wortlichkeitsklage kann dieser Mehraufwand auf acht Prozent beziffert werden, so dass R_________ Fr. 8‘000.-- der erstinstanzlich verlangten Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Die Munizipalgemeinde Q_________ bezahlt ihrerseits Fr. 50‘000.-- der restlichen Gerichtsgebühr. Die Munizipalgemeinde Q_________ hat demnach Fr. 169‘374.85 und R_________ Fr. 8‘000.-- zu bezahlen. Nach Abzug der geleisteten Kostenvorschüsse der Parteien von Fr. 107‘564.85 (Munizipalgemeinde Fr. 60‘564.85, S_________ Fr. 10‘000.--. B_________ und Kons. Fr. 37‘000.--), bezahlt die Munizipalgemeinde Q_________ dem Gericht den Restbetrag von Fr. 61‘810.-- und erstattet S_________ Fr. 10‘000.-- sowie B_________ und Kons. Fr. 37‘000.-- für geleistete Vorschüsse. Nach Verrechnung mit dem von ihm bereits bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- bezahlt R_________ dem Bezirksgericht Fr. 6‘000.--. 12.2.2 Die Munizipalgemeinde Q_________ beanstandet, dass sie die Parteientschä- digung an U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ und Z_________ zu bezahlen habe, obwohl diese von R_________ ins Recht gefasst wor- den seien und verlangt, dass deren Parteientschädigung durch R_________ zu bezah- len sei, zu Recht. Die Verurteilung zu den Kosten bewirkt ebenfalls die Verurteilung zur Parteientschädigung (Art. 260 Abs. 1 ZPO/VS). R_________ schuldet demnach den von ihm ins Recht gefassten U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ und Z_________ eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei und den Ersatz ihrer Anwaltskosten. Sie deckt grundsätzlich die durch den Rechtsstreit verur-

- 45 - sachten notwendigen Kosten. Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 26 Abs. 2 GTar) sowie nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finan- ziellen Situation der Partei (Art. 26 Abs. 1 GTar). Der Entscheid, der die Parteientschä- digung festsetzt, hat keinen Einfluss auf das interne Verhältnis zwischen Rechtsbei- stand und Klient (Art. 4 Abs. 1 GTar). In casu sahen sich die Streitverkündungsbeklagten mit einer Regressforderung von Fr. 3‘439‘000.-- konfrontiert, allerdings nur für den Fall, dass R_________ zur Verant- wortung für seine Tätigkeit als Verwaltungsrat der A_________ gezogen werden könn- te. Vorliegend kann die Parteientschädigung nicht allein aufgrund des Streitwertes festgelegt werden. Zum einen vertrat Rechtsanwalt L_________ sieben Personen, sechs davon sahen sich mit der Regressklage konfrontiert und eine war Beklagte im Hauptverantwortlichkeitsprozess. Obwohl die von Rechtsanwalt L_________ Vertrete- nen verschiedene Stellungen im vorliegenden Mehrparteienverfahren hatten, führten sie dieselben Argumente ins Feld, weshalb sie nicht zur Verantwortung gezogen wer- den können. Sie behaupteten, sie seien von R_________ nicht bzw. nicht genügend über die wirkliche finanzielle Situation der A_________ orientiert worden. Der Verwal- tungsratspräsident hätte im Alleingang entschieden und sie vor vollendete Tatsachen gestellt. Sie seien daher auch über das Kreditverfahren nie eingehend informiert gewe- sen. Ihnen seien jeweils nur vorgefertigte Lösungen vorgelegt worden. Zudem sei ihnen z.B. der Bericht von E_________ nie zur Kenntnis gebracht worden, so dass sie kein genaues Bild von der wirtschaftlichen Situation der A_________ hatten. Zudem wurde behauptet, dass die A_________ nicht überschuldet gewesen sei. Die Tatsache, dass Rechtsanwalt L_________ auch B_________ vertrat, führte dazu, dass die für diesen vorgebrachten Argumente auch von den übrigen Streitverkün- dungsbeklagten übernommen werden konnten. Natürlich gab es für Rechtsanwalt L_________ einen Mehraufwand, musste er sich doch jeweils mir allen Mandanten besprechen, ihnen jeweils die Rechtslage erklären und die notwendigen Eingaben, die in zusätzlichen Exemplaren erstellt werden mussten, besprechen. Gegenüber der Ar- beit, die er für B_________ im Hauptverfahren leistete, war es jedoch immer nur eine Zusatzarbeit, konnte er von der Arbeit im Hauptverfahren jeweils im Regressprozess ebenfalls profitieren. Bei der Bemessung der Parteientschädigung gilt es auch die Mög- lichkeit zu berücksichtigen, dass die Parteien bzw. deren Vertreter nach Treu und Glauben gehalten sind, Möglichkeiten zur Arbeitsteilung und zu Vereinfachungen aus- zunützen (BGE 135 III 513 nicht publizierte E. 11.2.2). Dem Kantonsgericht erscheint

- 46 - es daher gerechtfertigt, den Streitberufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung zuzusprechen und diese auf Fr. 20‘000.-- festzulegen, welche von R_________ zu bezahlen ist, da dieser seine Klage zurückgezogen hat und die Munizpalgemeinde Q_________ hiefür nicht einzustehen hat. 12.3 Die Munizipalgemeinde Q_________ wendet im Weiteren ein, dass der Bezirks- richter sowohl S_________ und B_________ und Konsorten eine Parteientschädigung von Fr. 140‘000.-- zugesprochen hat, obwohl sie das Entschädigungsrisiko nur gegen- über einer Gegenpartei zu tragen habe. Der Bezirksrichter hat die Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auf Fr. 140‘000.-- festgesetzt. Die Höhe der Parteientschädigung wird von keiner Prozess- partei beanstandet. Das Kantonsgericht hat keine Veranlassung, die Höhe der Partei- entschädigung abzuändern. Die Parteientschädigung umfasst ja die Entschädigung an die berechtigte Partei und ihre Anwaltskosten (Art. 3 GTar). Das Anwaltshonorar richtet sich in der Regel nach dem Streitwert (Art. 26 Abs. 2 GTar) sowie nach der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, dem Umfang, der vom Anwalt nützlich aufge- wandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 26 Abs. 1 GTar). Bei einem Streitwert von Fr. 10'584‘391.-- beträgt der Rahmen für das Anwaltshonorar in Zivilsa- chen grundsätzlich 3.3%, ohne Fr. 140'000.-- zu überschreiten (Art. 32 Abs. 1 GTar). Der vorliegende Zivilfall sprengt jedoch das Mass des Üblichen. Es handelt sich um ein umfangreiches Dossier, in dem es sehr schwierig war, eine präzise Schadenersatzfor- derung einzureichen. Es mussten zudem zwei Expertisen in Auftrag gegeben werden und die Beklagten sahen sich mit einer immer grösser werdenden Forderungsklage konfrontiert. Das Studium der Expertisen erforderte zudem einen grossen Zeitaufwand. Das Mandat war auch wegen des enormen Streitwertes mit einer grossen Verantwor- tung verbunden, das besonderer Sorgfalt bedurfte. Mithin hat der Bezirksrichter zu Recht den Rahmentarif vollständig ausgenutzt und die Parteientschädigung auf Fr. 140‘000.-- (inkl. Auslagen und inkl. MwSt.) festgelegt (Art. 28 Abs. 1, Art. 29 GTar). Vor erster Instanz hatte die Munizipalgemeinde Q_________ sowohl S_________ als auch die Verwaltungsräte R_________, C_________ und B_________ eingeklagt. Von Anfang an hat S_________ behauptet, er sei nie Organ der A_________ gewesen, weshalb gegen ihn keine Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 725 OR eingereicht werden könne. Für alle anderen ins Recht Gefassten war deren Organstellung nicht strittig. B_________ und die anderen von R_________ ins Recht gefassten Verwal- tungsräte haben stets behauptet, R_________ hätte die A_________ im Alleingang geführt, es habe sie nicht auf dem Laufenden gehalten und sie hätten infolge fehlender

- 47 - Informationen sich nicht ein genaues Bild über die wirkliche Situation der A_________ machen können. Das Bundesgericht entschied im von der Berufungsklägerin angeführten BGE 122 III 324 E. 7b, der bei einem aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsprozess unterliegende Kläger, der mehrere Beteiligte solidarisch für den Gesamtschaden eingeklagt hat, solle das Prozesskostenrisiko nur gegenüber einer einzigen Gegenpartei tragen. Ausserdem wurde festgehalten, dass bei Zuspruch der Klage die Beklagten die Parteikosten (ex- tern) solidarisch zu tragen haben, unbesehen der internen Haftungsquoten. In einem Entscheid vom 15. Oktober 1998 (erwähnt in BGE 125 III 138) hat das Bun- desgericht präzisierend festgehalten, dass die in BGE 122 III 324 aufgestellten Grundsätze nicht apodiktisch zu verstehen seien. So wurde ausgeführt, dass die Kos- tenverteilung nach Art. 759 Abs. 2 OR in der Lesart jenes Entscheids nur für das erst- instanzliche Verfahren zwingend gelte, im Rechtsmittelverfahren aber die allgemeinen kantonalen Prozessvorschriften für die Kostenliquidation Anwendung finden könnten. Der subjektiv-historisch hergeleitete Schutzzweck von Art. 759 Abs. 2 OR entfalle im Rechtsmittelverfahren, da dort die Unsicherheit bezüglich der ins Recht zu fassenden Beteiligten weitgehend ausgeräumt sei. Ausserdem wurde bemerkt, die in der umstrit- tenen Bestimmung enthaltene bundesrechtliche Verfahrensvorschrift sei nicht dahin- gehend zu verstehen, dass der erstinstanzliche Richter die Kosten und Entschädigun- gen ohne jeglichen Ermessensspielraum allen Streitgenossen auferlegen müsse, son- dern den Umständen des Einzelfalls durchaus Rechnung tragen dürfe. Im von der Berufungsklägerin ebenfalls genannten BGE 125 III 138 E. 2d hielt das Bundesgericht sodann fest, eine strikte Handhabung des in BGE 122 III 324 für den Fall der Klageabweisung aufgestellten Grundsatzes habe ihre Berechtigung, wenn mehreren beklagten Streitgenossen gegenüber identische Vorwürfe erhoben würden und eine gemeinsame Vertretung nicht ausgeschlossen sei. Es vermöge jedoch in Fäl- len nicht zu befriedigen, in denen mehrere Beklagte intern in einem Interessenkonflikt stehen würden und einem Anwalt bereits standesrechtlich untersagt sei, alle gemein- sam zu vertreten, weil sie sich gegenseitig belasten würden. Hätte der Kläger unter diesen Umständen nur die Entschädigung für eine einzige Gegenpartei auszurichten, müssten die je einzeln vertretenen, obsiegenden Streitgenossen jedenfalls einen Teil der eigenen Prozesskosten tragen, weil sie nur anteilsmässig entschädigt würden und intern eine Kostenteilung zufolge Abweisung der Klage gegen alle nicht möglich wäre. Dies würde im Ergebnis zu einer Art partieller Kausalhaftung der obsiegenden Beklag- ten für den eigenen Verfahrensaufwand führen, die dem schweizerischen Prozess-

- 48 - rechtsverständnis grundsätzlich fremd sei. Daraus ergebe sich, dass den beklagten Streitgenossen unter bestimmten Umständen ein Anspruch auf mehrere Parteient- schädigungen nicht aberkannt werden dürfe. Davon sei insbesondere auszugehen, wenn sie begründeten Anlass gehabt hätten, sich einzeln oder in Gruppen vertreten zu lassen. Habe jedoch für eine getrennte Vertretung kein objektiv-sachlicher Grund be- standen, sei an dem in BGE 122 III 324 aufgestellten Grundsatz festzuhalten und nur eine einfache Parteientschädigung zu sprechen. An dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht bisher festgehalten (Bundesgerichtsurteil 4A_267/2008 vom 8. Dezem- ber 2008 E. 7.1 mit Hinweisen). Die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung basiert auf der für Verantwortlich- keitsprozesse geltenden Sonderregelung von Art. 759 Abs. 2 OR, die auf dem materi- ellen Recht gegründet ist. Vorliegend muss festgehalten werden, dass die Verwaltungsräte und auch S_________ durchaus in einem Interessenkonflikt mit R_________ standen, da sie ihm vorwarfen, sie gar nicht oder zumindest ungenügend über die wirkliche finanzielle Situation der A_________ unterrichtet und alles im Alleingang entschieden zu haben, und daher begründeten Anlass hatten, sich nicht vom selben Rechtsanwalt wie R_________ oder von diesem selbst vertreten zu lassen. Stellt sich dann weiter die Frage, ob B_________ und S_________ ihre Interessen nicht durch einen gemeinsa- men Rechtsvertreter hätten wahrnehmen können. Dies muss bejaht werden. Der ge- meinsame Rechtsvertreter hätte die entscheidenden Argumente für die Abweisung der Verantwortlichkeitsklage gegen S_________ als auch gegen B_________ vortragen können, ohne dass sich dabei die Interessen des einen mit denjenigen des anderen überschnitten oder gar in Widerspruch zueinander gestanden hätten. Der gemeinsame Rechtsvertreter hätte ohne Weiteres sowohl die Argumente von S_________ wie auch jene von B_________ vorbringen können, was zwar mit einem gewissen Mehraufwand verbunden gewesen wäre, doch sind die Parteien und deren Vertreter nach Treu und Glauben gehalten, Möglichkeiten zur Arbeitsteilung und zu Vereinfachungen auszunüt- zen (BGE 135 III 513 nicht publizierte E. 11.2.2). Es ist daher in Übereinstimmung mit der Munizipalgemeinde Q_________ und gestützt auf die Rechtsprechung des Bun- desgerichts davon auszugehen, dass kein objektiv-sachlicher Grund bestanden hat, sich nicht von einem gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Mithin schuldet die Munizipalgemeinde Q_________ S_________ und T_________, als Rechtsnach- folger von B_________ nur eine Parteientschädigung im Betrage von Fr. 140‘000.-- und zwar jeweils Fr. 70‘000.-- für S_________ und Fr. 70‘000.-- für T_________.

- 49 -

13. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich sowohl gemäss Art. 252 Abs. 1 ZPO/VS wie auch gemäss Art. 106 ZPO der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Par- tei vollständig, so werden sie nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. 13.1 Das Gericht entscheidet in der Regel im Endentscheid über die Gerichtskosten sowohl erster und zweiter Instanz. Was die Kostentragung und die Parteientschädi- gungen betrifft, sei auf das hievor Erwähnte verwiesen (E. 12) und zusätzlich festgehal- ten, dass R_________ auf eine Parteientschädigung verzichtet hat, so dass ihm auch keine zugesprochen wird. 13.2 Was die Kosten des Berufungsverfahrens betrifft, so gilt festzuhalten, dass die Munizipalgemeinde Q_________ den mit der Schlussdenkschrift vor erster Instanz eingeklagten Betrag von Fr. 10‘584‘391.-- (S. 1863) auch in ihrer Berufungsschrift ge- gen R_________ und B_________ (S. 2018) verlangte. Zusätzlich galt es die Kosten- verteilung und die angefochten Parteientschädigungen von Fr. 140‘000.-- für S_________ und Fr. 140‘000.-- für B_________ und Konsorten zu überprüfen. Die Klage gegen S_________ wurde schon erstinstanzlich abgewiesen, diejenige ge- gen den Rechtsnachfolger von B_________, T_________, und R_________ im Beru- fungsverfahren und schlussendlich musste auch festgestellt werden, dass die Re- gressklage zurückgezogen worden war. Bezüglich der Parteientschädigungen und der Kostentragung wurden die Sekundärbegehren der Berufungsklägerin gutgeheissen. 13.3 Was die Höhe der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) für das Berufungsverfahren betrifft, so richten sie sich nach kantonalen Tarifen (Art. 96 und 105 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Kanton Wallis nach dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigung vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden (GTar) vom

11. Februar 2009. Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus Pauschalen, insbesondere für den Ent- scheid (Entscheidgebühr), sowie aus bestimmten bei Gericht angefallenen Kosten (Art. 95 Abs. 2 ZPO; ‚Auslagen’ nach der Terminologie von Art. 7 ff. GTar). Die Ge- richtsgebühr wird aufgrund des Streitwerts, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festge- setzt (Art. 13 Abs. 1 GTar). Sie bewegt sich zwischen einem Minimum und einem Ma- ximum und wird unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festgesetzt (Art. 13 Abs. 2 GTar); besondere Umstände können eine Verdoppelung der Ansätze oder eine verhältnismässige Kürzung der Gebühr rechtfertigen, Letzteres na- mentlich wenn wie vorliegend bezüglich der Verjährung bloss eine Teilfrage entschie-

- 50 - den wird (Art. 13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 GTar). Bei einer geldwerten Streitigkeit des Zivilrechts bewegt sie sich bei einem Streitwert von mehr als einer Million Franken zwi- schen Fr. 27‘000.-- und Fr. 100‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 GTar; Fassung laut Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rah- men des Budgets 2015 vom 16. Dezember 2014). Für das Berufungsverfahren gelten die gleichen Ansätze; dabei kann ein Reduktions-Koeffizient von 60% berücksichtigt werden (Art. 19 GTar), mit welchem sich der Rahmen auf Fr. 10‘800.-- bis Fr. 40‘000.-- reduzieren würde. Obwohl im Berufungsverfahren die Verantwortlichkeitsklage gegen S_________ nicht mehr zu beurteilen war, waren verschiedenste Rechtsfragen in einem komplexen Ver- fahren und umfangreichen Dossier zu beurteilen. Zudem bedurfte es im Rahmen des Berufungsverfahrens diverser Schriftenwechsel, allerdings fand keine mündliche Ver- handlung statt. Deshalb ist unter Berücksichtigung der vorstehend angeführten Krite- rien eine Gerichtsgebühr von Fr. 40‘000.-- für die zu beurteilende Verantwortlichkeits- klage und die Überprüfung der Kostenverteilung sowie der Parteientschädigungen an- gemessen. Auslagen im Sinne des GTars sind dem Gerichte keine entstanden. Aufgrund des Verfahrensausganges haben die Munizipalgemeinde Q_________ Fr. 38‘750.--, S_________ Fr. 500.--, T_________ Fr. 500.-- und U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch Fr. 250.-- an den Gerichtskosten zu bezahlen. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Munizipalgemeinde Q_________ geleiste- ten Vorschuss von Fr. 40‘000.-- vollumfänglich verrechnet, so dass S_________ und T_________ jeweils Fr. 500.-- und U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch Fr. 250.-- der Berufungsklä- gerin für den geleisteten Vorschuss zu bezahlen haben. Aufgrund der Abweisung der Hauptbegehren steht R_________ und T_________ eine Parteientschädigung zu, wobei R_________ auf eine solche verzichtet hat. Ihm wird daher auch für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung bezahlt. Zudem steht ihm auch keine Entschädigung im Rahmen der teilweise gewährten unentgeltli- chen Rechtspflege zu, da er im Verfahren obsiegt. Was die Sekundärbegehren betrifft, so obsiegt hier die Munizipalgemeinde Q_________, weshalb die unterliegenden S_________, T_________ und die Streitbe- rufungsbeklagten U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ ihr eine angemessene Parteientschädigung schulden.

- 51 - Die Parteientschädigung umfasst, wie bereits gesagt, den Ersatz notwendiger Ausla- gen und die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit a und b ZPO). Das Honorar des Rechtsbeistandes für das Berufungsverfahren wird gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. a GTar entsprechend der für Fälle vor erster Instanz massgebenden Tabelle in Berücksichtigung eines Reduktionskoeffizienten von 60 Prozent festgesetzt. Inner- halb des vorgesehen Rahmens bemisst das Gericht das Honorar mit Rücksicht auf die Natur und Bedeutung des Falles, dessen Schwierigkeit und Umfang sowie der vom Rechtsbeistand nützlich aufgewendeten Zeit und der finanziellen Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Im Berufungsverfahren wurden verschiedenste Schriftenwechsel durchgeführt, die zum Teil auch auf den Tod von B_________ zurückzuführen waren. Es fand jedoch keine Verhandlung statt. In Anwendung der obgenannten Kriterien, insbesondere mit Rück- sicht auf die Schwierigkeit des Falles und den Arbeitsaufwand der Rechtsvertreter und im Vergleich der Streitwerte der Hauptverantwortlichkeitsklage und der Sekundärbe- gehren, erachtet das Kantonsgericht nachfolgende Parteientschädigungen für das Be- rufungsverfahren als gerechtfertigt:

- die Munizipalgemeinde Q_________ schuldet T_________ eine reduzierte Parteient- schädigung (Obsiegen in der Hauptklage, Unterliegen bezüglich Parteientschädigung) von Fr. 28‘000.--;

- S_________ schuldet der Munizipalgemeinde Q_________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--,

- U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ schulden der Munizipalgemeinde eine Parteientschädigung von Fr. 500.--.

DEMNACH WIRD ERKANNT:

In Abweisung der Primärbegehren und in Gutheissung der Sekundärbegehren: 1. Die Verantwortlichkeitsklage der Munizipalgemeinde Q_________ gegen R_________, T_________ und S_________ wird abgewiesen.

2. Es wird der Rückzug der Regressforderungsklage festgestellt.

- 52 -

3. Die (restlichen) Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von Fr. 177‘374.85 werden wie folgt auferlegt: Die Munizipalgemeinde Q_________ hat Fr. 169‘374.85 und R_________ Fr. 8‘000.-- zu bezahlen. Nach Abzug der geleisteten Kostenvorschüsse der Parteien von Fr. 107‘564.85 (Munizipalgemeinde Q_________ Fr. 60‘564.85, S_________ Fr. 10‘000.-- sowie B_________ und Kons. Fr. 37‘000.--), bezahlt die Munizipalge- meinde Q_________ dem Gericht den Restbetrag von Fr. 61‘810.-- und erstattet S_________ Fr. 10‘000.-- sowie B_________ und Kons. Fr. 37‘000.-- für geleistete Vorschüsse. Nach Verrechnung mit dem von ihm bereits bezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2‘000.-- bezahlt R_________ dem Bezirksgericht Fr. 6‘000.--.

4. Für das erstinstanzliche Verfahren bezahlen die Munizipalgemeinde Q_________ je eine Parteientschädigung von Fr. 70‘000.-- an S_________ sowie T_________ und R_________ bezahlt eine solche von total Fr. 20‘000.-- an U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt auferlegt: Die Munizipalgemeinde Q_________ bezahlt Fr. 38‘750.--, S_________ Fr. 500.--, T_________ Fr. 500.-- und U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch Fr. 250.-- der Gerichtskosten von gesamt- haft Fr. 40‘000.--. Die Gerichtskosten werden mit dem von der Munizipalgemeinde Q_________ geleiste- ten Vorschuss von Fr. 40‘000.-- vollumfänglich verrechnet, so dass S_________ und T_________ jeweils Fr. 500.-- und U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch Fr. 250.-- der Berufungsklä- gerin für den geleisteten Vorschuss zu bezahlen haben.

6. Für das Berufungsverfahren schuldet:

- die Munizipalgemeinde Q_________ T_________ eine reduzierte Parteientschädi- gung (Obsiegen in der Hauptklage, Unterliegen bezüglich Parteientschädigung) von Fr. 28‘000.--;

- 53 -

- S_________ der Munizipalgemeinde Q_________ eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.--,

- U_________, V_________, W_________, X_________, Y_________ sowie Z_________ solidarisch der Munizipalgemeinde Q_________ eine Parteientschädi- gung von Fr. 500.--. Sitten, 31. März 2016